STK 2022 4 mehrfache Schreckung der Bevälkerung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Nötigung, WG, BetmG, Massnahme, Einziehung
Urteil vom 2. Juni 2022
STK 2022 4
Mitwirkend
KantonsgerichtsvizePräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter lic. iur. Walter züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.__,
Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.__,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstätzpunkt Biberbrugg,
Postfach 75, 8836 Bennau,
AnklageBehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.__,
betreffend
mehrfache Schreckung der Bevälkerung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Nötigung, WG, BetmG, Massnahme, Einziehung
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 17. Januar 2022, SGO 2021 40);-
hat die Strafkammer,
Inhaltsverzeichnis Seite
A.-C. Prozessgeschichte 4
Erwägungen
1. Vorbemerkungen 14
a) Rechtskraft 14
b) BeweisAnträge 14
2. Anklagesachverhalt 16
3. Schreckung der Bevälkerung, Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, Nötigung 17
a) Rechtliches 17
b) Brief vom 25. September 2018 (U-act. 8.1.003) 28
c) Brief vom 9. Oktober 2018 (U-act. 8.1.004) 33
d) Telefongespräch vom 13. November 2018 (U-act. 8.1.005) 37
e) Brief vom 25. Februar 2019 (U-act. 14.4.002 S. 15 f.) 37
f) Telefongespräch vom 7. März 2019 (U-act. 8.1.007) 40
g) Telefongespräch vom 10. Januar 2020 (U-act. 8.1.006) 48
h) Brief vom 24. März 2020 (U-act. 8.1.008) 52
i) Telefongespräch vom 28. April 2020 (U-act. 8.1.009) 57
j) Brief vom 22. Juni 2020 (U-act. 8.1.010) und
E-Mail vom 26. Juni 2020 (U-act. 8.1.026) 62
k) Telefongespräch vom 1. Juli 2020 (U-act. 8.1.021) 70
l) E-Mails vom 2. Juli 2020 (U-act. 8.1.011) 75
m) Telefongespräch vom 3. Juli 2020 (U-act. 8.1.018) 81
n) E-Mail vom 29. Juli 2020 (U-act. 14.4.002 S. 23 f.) 84
o) Brief vom 17. August 2020 bzw. 28. September 2020
(U-act. 8.1.012) 87
p) Brief vom 6. November 2020 (U-act. 8.1.013) 92
q) Telefongespräch vom 12. November 2020 (U-act. 8.1.014) 97
r) E-Mail vom 18. November 2020 (U-act. 14.4.002 S. 29 f.) 100
4. Widerhandlung gegen das Waffengesetz 104
5. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 107
6. Strafzumessung 112
7. Massnahme 118
8. Sicherheitshaft 127
9. Beschlagnahmungen 127
10. Kosten, Entschädigungen und Genugtuung 131
a) Erstinstanzliches Verfahren 131
b) Berufungsverfahren 134
c) Genugtuung 135
nachdem sich ergeben:
A. a) Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 29. November 2020 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung betreffend strafbare Vorbereitungshandlungen und Schreckung der Bevälkerung (U-act. 9.1.001) und dehnte diese am 18. Februar 2021 auf mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz aus (U-act. 9.1.003). Mit Verfügung ZME 2020 85 vom 1. Dezember 2020 versetzte der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht Schwyz den Beschuldigten vom 1. Dezember 2020 vorläufig bis am 27. Februar 2021 in Untersuchungshaft (U-act. 4.1.014). Diese verlängerte der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht Schwyz mit Verfügung vom 3. März 2021 bis am 27. April 2021 (U-act. 4.1.058). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Beschwerden wurden von der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit Beschluss vom 19. April 2021 (U-act. 12.3.006) und vom Bundesgericht mit Urteil 1B_251/2021 vom 9. Juni 2021 abgewiesen. Am 21. April 2021 erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Schwyz Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Schreckung der Bevälkerung im Sinne von Art. 258 StGB (Anklageziffer 1), strafbarer Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 260bis StGB (Anklageziffer 2), mehrfacher vorsätzlicher, eventualiter Fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffern 2.1 und 2.2), vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Anklageziffer 3.1) sowie mehrfacher vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 3.2; Vi-act. 1). Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht Schwyz wandelte die Untersuchungshaft am 28. April 2021 in Sicherheitshaft bis vorläufig am 21. Juni 2021 um (SGO 2021 40 Vi-act. 6). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit Beschluss vom 7. Juni 2021 ab (SGO 2021 40 Vi-act. 25).
b) Mit Urteil vom 11. Juni 2021 sprach das Strafgericht Schwyz den Beschuldigten der mehrfachen Schreckung der Bevälkerung, der mehrfachen versuchten Schreckung der Bevälkerung, der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig, bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 200.00 und ordnete eine stationüre therapeutische Massnahme an (SGO 2021 10 Vi-act. 50 Dispositivziffern 1, 3, 4 und 7). Gleichentags verlängerte das Strafgericht Schwyz die angeordnete Sicherheitshaft bis am 11. September 2021 (SGO 2021 40 Vi-act. 32).
c) Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte am 27. August 2021 Berufung (STK 2021 40 KG-act. 6). Mit Verfügung vom 10. September 2021 verlängerte das Kantonsgericht die gegen den Beschuldigten angeordnete Sicherheitshaft bis am 11. Dezember 2021 (STK 2021 40 KG-act. 27). Die Staatsanwaltschaft erhob am 22. September 2021 Anschlussberufung (STK 2021 40 KG-act. 38). Wie bereits früher in diesem und in zahlreichen weiteren Verfahren stellte der Beschuldigte wiederholt diverse Ausstandsgesuche. Das Kantonsgericht trat darauf mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 nicht ein (STK 2021 40 KG-act. 56). An der Berufungsverhandlung vom 26. Oktober 2021 teilte das Kantonsgericht den Parteien mit, es ziehe in Erwägung, der Staatsanwaltschaft nach Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit zur änderung ihrer Anklageschrift zu geben und die Sache anschliessend möglicherweise zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und neuer Beurteilung an das Strafgericht zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft erklärte sich damit einverstanden und ersuchte um Ansetzung einer angemessenen Frist zur änderung der Anklage. Die Verteidigung brachte zusammengefasst vor, eine Anklageänderung im Berufungsverfahren sei unüblich und erscheine ihr unzulässig, wenngleich es von dieser Meinung abweichende Urteile des Bundesgerichts gebe. Nachdem an der Berufungsverhandlung F.__ und G.__ befragt wurden (STK 2021 40 KG-act. 59), setzte das Kantonsgericht der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 Frist zur änderung der Anklage an. Am 5. November 2021 reichte die Staatsanwaltschaft eine geänderte (Ergänzte?) Anklageschrift ein und beantragt neu, der Beschuldigte sei der mehrfachen Schreckung der Bevälkerung (Anklageziff. 1), der strafbaren Vorbereitungshandlung (Anklageziff. 2), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklageziff. 3), der mehrfachen Nötigung (Anklageziff. 4), der mehrfachen vorsätzlichen eventualiter fahrlässigen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Anklageziff. 2.1 und 2.2 [recte: 5.1 und 5.2]) sowie der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziff. 3.1 und 3.2 [recte: 6.1 und 6.2]) schuldig zu sprechen (STK 2021 40 KG-act. 64; SGO 2021 40 Vi-act. 4). Mit Beschluss STK 2021 40 vom 26. November 2021 hob das Kantonsgericht das Urteil des Strafgerichts vom 11. Juni 2021 auf und wies die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Füllung eines neuen Urteils zurück. Gleichzeitig wies es ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab und verlängerte die Sicherheitshaft bis am 11. Februar 2022 (SGO 2021 40 Vi-act. 1). Gegen den im Rahmen des Beschlusses vom 26. November 2021 getroffenen Haftentscheid führte der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen, welche das Bundesgericht mit Urteil 1B_688/2021 vom 13. Januar 2021 abwies.
B. a) Am 17. Januar 2022 fand die zweite Hauptverhandlung vor der Vorinstanz statt (SGO 2021 40 Vi-act. 13). Mit Urteil vom 17. Januar 2022 erkannte die Vorinstanz im zweiten Rechtsgang was folgt (angefochtenes Urteil):
1. A.__ wird schuldig gesprochen
a) der mehrfachen Schreckung der Bevälkerung im Sinne von Art. 258 StGB, begangen am 22. Juni 2020, 26. Juni 2020, 2. Juli 2020 und 18. November 2020;
b) der mehrfachen versuchten Schreckung der Bevälkerung im Sinne von Art. 258 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 7. März 2019, 10. Januar 2020 und 3. Juli 2020;
c) der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 25. September 2018, 24. März 2020, 22. Juni 2020, 26. Juni 2020, 2. Juli 2020, 6. November 2020 und 18. November 2020;
d) der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, begangen am 29. November 2020;
e) der mehrfachen übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), begangen im Zeitraum vom 17. Januar 2019 bis 29. November 2020.
2. Es wird Vormerk genommen, dass der mit Urteil SGO 2021 10 vom 11. Juni 2021 ergangene Freispruch betreffend den Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 260bis StGB gemäss Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz STK 2021 40 vom 26. November 2021 in Rechtskraft erwuchs.
3. Im übrigen wird A.__ freigesprochen.
4. A.__ wird mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Anrechnung von 416 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 200.00 bestraft.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
6. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
7. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
8. Für A.__ wird eine stationüre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet.
9. Bezüglich Sicherheitshaft wird auf den separaten Beschluss des Strafgerichts Schwyz vom 17. Januar 2022 verwiesen.
10. Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände: Lauf von Flinte, Doppellauf Kai. 10 (HD-Position 1), getrocknete Pflanzen Marihuana in Tasche (HD-Position 7), 110 Pfeile mit Küchern (HD-Position 8.2), Pfeilbogen DUKE Orange (HD-Position 8.3), 1 Messer (HD-Position 9), Marihuana 4 Gramm (HD-Position 17), 2 Minigrip mit Hanfsamen, 1 Gramm ohne Verpackung (HD-Position 18), 23 Taschenmesser (HD-Position 20.2), Nun-Chaku (HD-Position 20.3), Plastikpistole defekt (HD-Position 20.4), Wurfstern ungeschliffen (HD-Position 20.5), Klappmesser mit Auslösemechanismus (HD-Position 20.16), 2 Geschosse (HD-Position 20.22), Munition Bleikugeln "RWS" 3 Stück (HD-Position 21), 10 Minigrip mit Hanfsamen, 18 Gramm ohne Verpackung (HD-Position 22) und 1 Minigrip mit Hanfsamen, 0.8 Gramm ohne Verpackung (HD-Position 33), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. xx, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung (Betäubungsmittel) bzw. gutscheinenden Verwendung (Waffen und Waffenbestandteile) überlassen.
11. Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2021 beschlagnahmten Vermögenswerte im Betrag von Fr. 1300.00 und Euro 190.73, davon Fr. 1491.15 einbezahlt auf das PC yy des Sicherheitsdepartements des Kantons Schwyz (Amt für Justizvollzug) und Euro 10.73 Mänzgeld lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. xx, werden nach Abzug Allfälliger Bankspesen zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet.
12. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten 44'787.90
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 10'878.30
den Kosten der amtlichen Verteidigung 10'372.00
Total Fr. 66'038.20
werden A.__ auferlegt und mit der mit Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz STK 2021 40 vom 26. November 2021 zugesprochenen Entschädigung von Fr. 18000.00 verrechnet. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 13 vorbehalten.
13. Amtliche Verteidigung:
a) Die vormalige amtliche Verteidigerin RA H.__ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 10'372.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.__ einstweilen auf die Strafgerichtskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.__ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
14. [Zustellung].
15. [Rechtsmittel].
Gleichentags verlängerte die Vorinstanz die Sicherheitshaft vorläufig bis am 17. April 2022 (SGO 2021 40 Vi-act. 14).
b) Die Verteidigung meldete am 20. Januar 2022 Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil im zweiten Rechtsgang an (KG-act. 2). Am 21. Februar 2022 reichte der Beschuldigte persönlich ein Schreiben mit dem Titel Anträge und BeweisAnträge zum Berufungsverfahren und Stellungnahme zum Urteil vom 17. Januar 2022 SGO 2021 40 ein (KG-act. 3). Die Verteidigung erstattete am 25. Februar 2022 die BerufungsErklärung und stellte folgende Anträge (KG-act. 5):
1. Es seien Dispositiv Ziff. 1 lit. a), b), c), d) und e), 4, 5, 6, 7 und 8 aufzuheben und es sei der Appellant vollumfänglich von Schuld, Strafe und Kosten freizusprechen.
2. Es sei keine stationüre therapeutische Massnahme anzuordnen.
3. Es seien Dispositiv Ziff. 10 und 11 aufzuheben und die von der Staatsanwaltschaft mit Beschlagnahmebefehl vom 24. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände sowie die beschlagnahmten Vermögenswerte an den Appellanten herauszugeben.
4. Es seien Ziff. 12 und 13 aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Staat aufzuerlegen.
5. Es sei die Verrechnung der Entschädigung in der Höhe von Fr. 18'000.00 gemäss Ziff. 12 aufzuheben.
6. Es sei dem Appellanten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'962.55 zuzusprechen.
7. Es sei dem Appellanten eine Genugtuung für ungerechtfertigte Haft für den Zeitraum vom 18.11.2020 bis 25.2.2022 in der Höhe von Fr. 93'000.00 (465 x 200) zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Staates.
Zudem wiederholte die Verteidigung Frühere BeweisAnträge, es seien verschiedene Personen (I.__, J.__, K.__, Frau L.__ sowie M.__) als Zeugen einzuvernehmen und es seien die gesamten Akten des Bedrohungsmanagements (Geko-Nummer 20180811.0026) zu edieren (KG-act. 5 S. 4). Die Staatsanwaltschaft erklärte am 17. März 2022 Anschlussberufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 7):
1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 1 b), 1 c), 1 e) und 3. des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte der mehrfachen vollendeten Schreckung der Bevälkerung im Sinne von Art. 258 StGB, der mehrfachen vollendeten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des vorsätzlichen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und der mehrfachen vorsätzlichen übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.
2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, einer Geldstrafe von 105 Tagessätzen CHF 30.00, total CHF 3'150.00, einer Verbindungsbusse von CHF 785.00 und einer übertretungsbusse von CHF 200.00 unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft zu bestrafen.
3. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils sei bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Bussen eine Ersatzfreiheitsstrafe von 29 Tage festzulegen.
4. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten der beschuldigten Person.
Die Staatsanwaltschaft beantragte überdies, es seien diverse Personen (N.__, O.__, P.__, Q.__ und R.__) zu befragen (KG-act. 7 S. 2). Am 30. März 2022 reichte der Beschuldigte eine weitere, selbst verfasste Eingabe mit dem Titel ?Begründungen, Anträge, sofortige Haftentlassung STK 2022 4 ein (KG-act. 11) und mit Schreiben vom 11. April 2022 reichte die Mutter des Beschuldigten, Frau S.__, weitere, vom Beschuldigten zuvor angekündigte Unterlagen zum Haftentlassungsgesuch ein (KG-act. 14). Mit Verfügung vom 12. April 2022 wurde das Haftentlassungsgesuch abgewiesen, die Sicherheitshaft bis am 30. April 2022 verlängert und den Parteien Gelegenheit gegeben, zu einer Allfälligen Verlängerung der Sicherheitshaft sowie zur Allfälligen Anordnung von Ersatzmassnahmen bis zum Vorliegen des Berufungsentscheides Stellung zu nehmen (KG-act. 15 Ziff. 1 und 3). Zudem wurde F.__ aufgefordert einen schriftlichen Verlaufsbericht über die Therapie des Beschuldigten einzureichen (KG-act. 15 Ziff. 4). Die Staatsanwaltschaft erstattete am 19. April 2022 eine entsprechende Stellungnahme und beantragte die Fortdauer der Sicherheitshaft bis zum rechtsKräftigen Urteil der Berufungsinstanz (KG-act. 18). F.__ gab mit Schreiben vom 22. April 2022 (Postaufgabe: 24. April 2022) an, er werde den Beschuldigten am 28. April 2022 besuchen können und er werde seine Antwort danach schriftlich zustellen, evtl. vorab per E-Mail (KG-act. 22). Am 28. April 2022 teilte F.__ mit, das Einreichen eines Verlaufsberichts sei nicht möglich. Bedingung dazu wäre, dass er den Beschuldigten in einem adäquaten Setting sehen könnte (KG-act. 25). Mit Verfügung vom 29. April 2022 wurde die Sicherheitshaft bis am 6. Juni 2022 verlängert (KG-act. 26 Ziff. 1). Am 2. Mai 2022 ging eine vom Beschuldigten selber verfasste Stellungnahme vom 28. April 2022 ein (KG-act. 27). Die Verteidigerin ersuchte am 4. Mai 2022 um Einsetzung als amtliche Verteidigerin sowie um Bewilligung eines adäquaten therapeutischen Settings (KG-act. 30). Am 5. Mai 2022 wurde die Verteidigerin, Rechtsanwältin B.__, als amtliche Verteidigerin eingesetzt (KG-act. 32). Hinsichtlich des Antrags auf Bewilligung eines adäquaten therapeutischen Settings wurde am 9. Mai 2022 in Absprache mit F.__ sowie dem Kantonsgefängnis vereinbart, dass F.__ den Beschuldigten alle zwei Wochen während einer Stunde besuchen kann (KG-act. 33). Mit Eingabe vom 28. Mai 2022 (Eingang: 31. Mai 2022) ersuchte die Mutter des Beschuldigten um Herausgabe der persönlichen SportGeräte, Zubehür, Vermögenswerte Messer und diversen Lederetuis (KG-act. 36).
c) An der Berufungsverhandlung vom 31. Mai 2022 wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (KG-act. 37). Die Verteidigung beantragte neu, die von der Staatsanwaltschaft mit Beschlagnahmebefehl vom 24. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände sowie die beschlagnahmten Vermögenswerte seien an die Mutter des Beschuldigten herauszugegeben und es sei eine Genugtuung für ungerechtfertigte Haft für den Zeitraum vom 18. November 2020 bis zum 31. Mai 2022 in Höhe von Fr. 112000.00 (= 560 Tage x Fr. 200.00) zuzusprechen (KG-act. 37/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte selbst beantragte eine Genugtuung von Fr. 300.00 pro Tag (KG-act. 37/1 S. 20). Zudem beantragte der Beschuldigte, er sei sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen und die Anschlussberufung sei abzuweisen (KG-act. 37/1 S. 3 Ziff. 7 bis 9). Die Staatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung folgende Rechtsbegehren (KG-act. 37/2):
1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen:
a. der mehrfachen Schreckung der Bevälkerung im Sinne von Art. 258 StGB;
b. der mehrfachen (versuchten) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB;
c. der mehrfachen vorsätzlichen, eventualiter fahrlässigen, Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG;
d. des vorsätzlichen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie
e. e. der mehrfachen vorsätzlichen übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, einer Geldstrafe von 105 Tagessätzen a CHF 30.00, total CHF 3'150.00, einer Verbindungsbusse von CHF 785.00 und einer übertretungsbusse von CHF 200.00 zu bestrafen, wovon die in der Haft erstandenen Tage an die Strafe anzurechnen sei.
3. Die Freiheitsstrafe sei unbedingt auszusprechen.
4. Die Geldstrafe sei bedingt auszusprechen. Die Probezeit für die bedingt Gewährte Geldstrafe sei auf 3 Jahre anzusetzen.
5. Die Busse sei zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Bussen sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 29 Tage festzulegen.
6. Es sei eine stationüre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen STürungen) anzuordnen. Die Massnahme sei im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Abteilung durchzuführen. Die ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe sei dabei zugunsten der stationüren Massnahme aufzuschieben.
7. Die beschuldigte Person sei nach dem Urteil in Sicherheitshaft zwecks Vollzug der freiheitsentziehenden Massnahme, eventualiter der zu vollziehenden Freiheitsstrafe, zu behalten.
8. Folgende mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 22. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände sowie die sichergestellten Hanfsamen (alle lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz) seien einzuziehen und zu vernichten (Betäubungsmittel) resp. der Polizei zu lnstruktionszwecken zu überlassen (Waffen):
? Lauf von Flinte, Doppellauf Kai. 10 (HD-Position 1)
? Getrocknete Pflanzen Marihuana in Tasche (HD-Position 7)
? 110 Pfeile mit Küchern (HD-Position 8.2)
? Pfeilbogen DUKE Orange (HD-Position 8.3)
? Messer (HD-Position 9)
? Marihuana, 4 Gramm (HD-Position 17)
? 2 Minigrip mit Hanfsamen, 1 Gramm ohne Verpackung (HD-Position 18)
? 23 Taschenmesser (HD-Position 20.2)
? Nun-Chaku (HD-Position 20.3)
? Plastikpistole, defekt (HD-Position 20.4)
? Wurfstern, ungeschliffen (HD-Position 20.5)
? Klappmesser mit Auslösemechanismus (HD-Position 20.16)
? 2 Geschosse (HD-Position 20.22)
? Munition Bleikugeln ürWS (3 Stück) (HD-Position 21)
? 10 Minigrip mit Hanfsamen, 18 Gramm ohne Verpackung (HD-Position 22)
? 1 Minigrip mit Hanfsamen, 0.8 Gramm ohne Verpackung (HD-Position 33)
9. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen.
10. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
C. Auf die einzelnen Vorbringen wird soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1. Vorbemerkungen
a) Rechtskraft
Nachdem die Staatsanwaltschaft bereits im ersten Rechtsgang gegen den im Urteil SGO 2021 10 vom 11. Juni 2021 ergangenen Freispruch betreffend den Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 260bis StGB keine Anschlussberufung erhoben hatte, erwuchs das Urteil SGO 2021 10 diesbezüglich in Rechtskraft (vgl. auch Beschluss STK 2021 40 vom 26. November 2021 E. 2.c). Die Vorinstanz nahm im angefochtenen Urteil davon Vormerk (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 2). Dagegen erhoben weder die Verteidigung noch die Staatsanwaltschaft Berufung.
b) BeweisAnträge
aa) Die Staatsanwaltschaft beantragte die Einvernahmen von N.__, O.__, P.__, Q.__ und R.__ mit der Begründung, diese Befragungen könnten tatbestandsmässige Erfolge beweisen (KG-act. 7 S. 2 und KG-act. 37 S. 2). Die Verteidigung verlangte die Abweisung der BeweisAnträge, weil sie die Sache als spruchreif erachte (KG-act. 37 S. 2). Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben wurden (Art. 389 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt wurden (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Laut Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erFällen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Art. 333 Abs. 1 StPO bezieht sich allein auf die änderung der Anklage bei unveränderter Aktenlage. Weitere Beweiserhebungen sind ausgeschlossen bzw. eine Kumulation einer richterlich angeordneten Anklage- und einer Beweisergänzung nach Art. 333 Abs. 1 StPO resp. Art. 329 Abs. 2 StPO ist nicht möglich (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 333 StPO N 3). Nachdem der Staatsanwaltschaft im ersten Rechtsgang Gelegenheit gegeben wurde, im Sinne von Art. 333 StPO die Anklage zu ändern, ist eine Beweisergänzung ausgeschlossen, zumal die Staatsanwaltschaft selber ausführt, mit den Befragungen tatbestandsmässige Erfolge beweisen zu wollen.
ab) Die von der Verteidigung mit BerufungsErklärung vom 25. Februar 2022 gestellten BeweisAnträge (Befragung von I.__, J.__, K.__, Frau L.__ sowie M.__; KG-act. 5 S. 4) wurden mit Verfügung vom 12. April 2022 einstweilen abgewiesen mit der Begründung, es sei nicht ersichtlich, dass diese Beweiserhebungen den Entscheid wesentlich beeinflussen würden (KG-act. 16). Die Verteidigung erneuerte die BeweisAnträge an der Berufungsverhandlung vom 31. Mai 2022 nicht und führte auch nicht aus, inwiefern die genannten Zeugen Wesentliches zur Urteilsfindung beitragen könnten. Nachdem auch zuvor nicht vorgebracht wurde, die Zeugen hätten einen direkten Bezug zu den vorgeworfenen Taten bzw. seien Tatzeugen, bleibt nach wie vor unklar, inwiefern diese einen wesentlichen Beitrag zur Entscheidfindung leisten könnten und es ist in antizipierter BeweisWürdigung davon abzusehen, die genannten Personen als Zeugen zu befragen.
ac) Zusammengefasst sind die BeweisAnträge abzuweisen.
2. Anklagesachverhalt
Gemäss der geänderten Anklage vom 5. November 2021 sei der Beschuldigte den verschiedenen Behörden der Gemeinde Lachen, des Bezirks March, der kantonalen Verwaltung und den Gerichten seit dem Jahr 2010 durch diverse Strafanzeigen, (Aufsichts-)Beschwerden, Ausstandsgesuche und weitere Beanstandungen in verschiedenen Verfahren (Pfändungsverfahren, Strafverfahren, verwaltungsrechtliche Verfahren sowie aufsichtsrechtliche Verfahren) bekannt. Ursächlich dafür sei eine schuldbetreibungsrechtliche Streitigkeit zwischen dem Betreibungsamt Lachen und dem Beschuldigten im Jahr 2010 (SGO 2021 40 Vi-act. 4 S. 3). Im vorliegenden Verfahren wird dem Beschuldigten laut geänderter Anklage vom 5. November 2021 im Wesentlichen vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 25. September 2018 bis zum 18. November 2020 19 Nachrichten an zahlreiche Adressaten, darunter Behörden, Behördenmitglieder und Beamte, Regierungs- und Kantonsräte sowie an die Staatskanzlei, den Rechts- und Beschwerdedienst, die Rechts- und Justizkommission, die Kantonspolizei Schwyz, die Oberstaatsanwaltschaft, das Verwaltungs- und das Kantonsgericht sowie an die schweizweite Presse (z.B. die Weltwoche, 20 Minuten, den Beobachter, die Südostschweiz, die Basler Zeitung, die Berner Zeitung, den Blick, den Boten der Urschweiz, den Bund, die Luzerner Zeitung, die NZZ und den Tagesanzeiger) versandt diesen telefoniert. Er habe dabei mit ernsthaften Gefahren für Leib und Leben, konkret mit Tütungen und schweren Körperverletzungen, einer Vielzahl von Personen gedroht. Durch die zahlreichen Schreiben und Telefonate mit den darin enthaltenen Drohungen habe sich eine Mehrheit der angeschriebenen Mitglieder des Kantonsrates, der Staatskanzlei und der Kantonspolizei Schwyz ernsthaft bedroht und in ihrem Sicherheitsgefühl resp. im Gefühl angstfreier Daseinsgewissheit beeinträchtigt gefühlt. Sie hätten ernsthaft mit der Verwirklichung der Drohungen gerechnet und seien vom Bestehen einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgegangen, was der Beschuldigte gewusst und gewollt habe. Der Beschuldigte habe im Zeitraum vom 25. September 2018 bis zum 18. November 2020 mit der Androhung von schweren, ernsthaften Gefahren für Leib und Leben wissentlich und willentlich eine Vielzahl von Personen in Schrecken versetzt (SGO 2021 40 Vi-act. 4 S. 3 f.). Sodann hätten an der Hausdurchsuchung vom 29. November 2020 verbotene Waffen, Nämlich ein Nun-Chaku, ein Klappmesser sowie ein ungeschliffener Wurfstern, für die der Beschuldigte über keine Ausnahmebewilligung verfüge, sowie diverse Betäubungsmittel des Wirkstoffes Cannabis sichergestellt werden können (KG-act. 37/2 S. 6; SGO 2021 40 Vi-act. 4 S. 21 f.).
3. Schreckung der Bevälkerung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Nötigung
a) Rechtliches zu Art. 258 StGB, Art. 285 StGB und Art. 181 StGB
aa) Schreckung der Bevälkerung (Art. 258 StGB)
Wer die Bevälkerung durch Androhen Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 258 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist das allgemeine Sicherheitsgefühl, d.h. das Vertrauen des Einzelnen darin, keinen eine unbestimmte Vielzahl von Personen betreffenden gefährdungen ausgesetzt zu sein (Fiolka, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 258 StGB N 5 ff. m.w.H.). Der objektive Tatbestand setzt zunächst ein Androhen Vorspiegeln einer Gefahr voraus. Androhen heisst, dass der täter eine zum Zeitpunkt der äusserung nicht bestehende Gefahr beschreibt und zudem zu erkennen gibt, dass er diese Gefahr Eigenmächtig herbeiführen könne und auch bereit sei, dies zu tun. Es genügt, wenn die Androhung als ernst gemeint erscheint, auch wenn sie nicht ernst gemeint ist (Fiolka, a.a.O., Art. 258 StGB N 13 f.). Vorspiegeln bedeutet, dass der täter eine Gefahr beschreibt und behauptet, sie bestehe im Zeitpunkt der äusserung, obwohl dies nach seinem Wissensstand nicht der Fall ist. Irrelevant ist bei dieser Variante, ob der täter angibt, in irgendeiner Form Einfluss auf die Gefahr zu haben. Nicht erfasst ist demgegenüber, wer vor einer Gefahr warnt, die er für existent hält (Fiolka, a.a.O., Art. 258 StGB N 15 f.). Es muss sich um eine schwerwiegende Gefahr handeln, weil nur eine solche die nätige Anzahl von Personen der angepeilten Bevälkerung in Schrecken versetzen kann. Als Auslegungshilfe können die von der alten Gesetzesfassung genannten Beispiele der Drohung mit ?Mord, Plünderung Brand beigezogen werden (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 258 StGB N 3). Für die heutige Zeit kommen etwa auch die gefährdung durch Sprengstoffe, Chemikalien, Massenvernichtungswaffen, Radioaktivität sonstige technische Einrichtungen infrage. Auch die Androhung eines Amoklaufes kann den Tatbestand erFällen (BGE 136 IV 156 E. 3.4; Fiolka, a.a.O., Art. 258 StGB N 19).
Sodann muss durch das Androhen Vorspiegeln der schwerwiegenden Gefahr die ?Bevälkerung? in Schrecken versetzt werden. Hinsichtlich des Bevälkerungsbegriffs ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts näher zu betrachten: Im Fall eines Beschuldigten, der in einem Gespräch mit einer Sozialarbeiterin in den Räumlichkeiten der SozialhilfeBehörde angab, alle Personen, die ihm bisher nicht geholfen hätten, Gehörten erschossen, führte das Bundesgericht im Urteil 6B_175/2014 vom 3. Juli 2014 zum Bevälkerungsbegriff aus, die Tütungsdrohungen seien gegenüber der Sozialarbeiterin während eines dienstlichen Gesprächs in den Räumlichkeiten der Sozialhilfe und damit öffentlich geäussert worden. Sie hätten sich gegen eine Vielzahl von Personen gerichtet. Die Literatur bejahe die Erfüllung des Tatbestands bei äusserungen gegenüber einer Einzelperson, jedenfalls, wenn diese als Repräsentantin einer Gruppe erscheine. Unter ?Bevälkerung? würden nach herrschender Ansicht viele Einzelne, eine Grössere, nicht genau bestimmte Anzahl von Personen bzw. ein Grösserer Personenkreis verstanden (BGer Urteil 6B_175/2014 vom 3. Juli 2014 E. 2.3.1).
In der weniger als ein Jahr später ergangenen BGE 141 IV 215 setzte sich das Bundesgericht erneut und deutlich eingehender mit dem Bevälkerungsbegriff von Art. 258 StGB auseinander. Zu beurteilen hatte es die äusserungen eines Beschuldigten, die er an seine rund 290 öfacebook-Freunde? adressierte und darin im Besonderen diejenigen ansprach, die ihm nicht zum Geburtstag gratuliert hatten (BGE 141 IV 215 E. 2.3.5). Zum Bevälkerungsbegriff führte das Bundesgericht aus, den Tatbestand der Schreckung der Bevälkerung erfülle nicht schon, wer durch öffentliche äusserungen andere Personen in Schrecken versetze. Der Tatbestand gemäss Art. 258 StGB setze vielmehr voraus, dass der täter die Bevälkerung (la population, la popolazione) in Schrecken versetze. Die Lehre nehme an, dass mit dem Begriff der ?Bevälkerung? im Sinne von Art. 258 StGB ein Grösserer Personenkreis, eine unbestimmte Vielzahl von Personen gemeint sei. Es sei nicht die Gesamtheit der Einwohner eines Gebiets zu verstehen. Vielmehr reiche aus, dass eine Grössere Anzahl von Personen (beispielsweise AnGehörige bestimmter Konfessionen, Rassen Bevälkerungsschichten) betroffen sei, analog den Ausführungen in der Botschaft zum Tatbestand der Finanzierung des Terrorismus gemäss Art. 260quinquies StGB. Das Österreichische Recht enthalte einen Straftatbestand, der dem Tatbestand der Schreckung der Bevälkerung gemäss Art. 258 StGB ungefähr entspreche. Nach 275 A-StGB (Landzwang?) werde bestraft, wer die Bevälkerung einen grossen Personenkreis durch eine Drohung mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit, Körperliche Unversehrtheit, Freiheit Vermögen in Furcht und Unruhe versetze. Aus diesem Gesetzeswortlaut ergebe sich, dass ein großer Personenkreis nicht ohne Weiteres als ?Bevälkerung? zu qualifizieren sei. Nach der Rechtsprechung und Lehre zu dieser Strafbestimmung sei unter ?Bevälkerung? die Einwohnerschaft eines bestimmten Gebiets zu verstehen und somit für den Begriff primür die räumliche Verbundenheit durch Wohnen innerhalb eines bestimmten Gebiets massgebend. Demgegenüber sei ein großer Personenkreis bei einer Vielzahl von Menschen gegeben, die so erheblich sein müsse, dass deren Bedrohung eine STürung des öffentlichen Friedens bedeute (BGE 141 IV 215 E. 2.3.2 m.w.H.). Sodann führte das Bundesgericht aus, auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in drei Landessprachen seien unter Bevälkerung alle Bewohner, Einwohner eines bestimmten, mehr weniger grossen Gebietes zu verstehen. ?Bevälkerung? meine die Gesamtheit aller Personen, die in einem bestimmten Gebiet leben; je nach Fragestellung könne ein solches die gesamte Erde umfassen (Weltbev?lkerung) sehr eng eingegrenzt sein (Stadtteil; BGE 141 IV 215 E. 2.3.3 m.w.H.). Der Begriff der ?Bevälkerung? erfasse nach seinem allgemeinen Sprachgebrauch zweifellos die Gesamtheit der Bewohner eines bestimmten, mehr weniger grossen Gebietes. In Anbetracht der Einordnung von Art. 258 StGB bei den Delikten gegen den öffentlichen Frieden sei der Begriff der ?Bevälkerung? im Sinne dieser Bestimmung aber weiter zu fassen. Eine ?Bevälkerung? in diesem Sinne bildet auch die Gesamtheit der Personen, die sich, als Repräsentanten der Allgemeinheit, eher zufällig und kurzfristig gleichzeitig an einem bestimmten Ort befinden, beispielsweise in einem Kaufhaus, in einem öffentlichen Verkehrsmittel in einem Sportstadion (BGE 141 IV 215 E. 2.3.4). Hingegen könne, so das Bundesgericht weiter, der Personenkreis, mit welchem der Urheber einer äusserung durch Freundschaft Bekanntschaft im realen virtuellen Leben verbunden sei, nicht als ?Bevälkerung? im Sinne von Art. 258 StGB angesehen werden, zumal hier ein Bezug zu einem bestimmten Ort fehle (BGE 141 IV 215 E. 2.3.4).
Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, den beiden Entscheiden BGE 141 IV 215 und BGer 6B_175/2014 vom 3. Juli 2014 lägen Völlig unterschiedliche Sachverhalte zugrunde (angefochtenes Urteil E. II.3.3 S. 18). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Kantonsgericht im Beschluss vom 26. November 2021 dem geradezu auf die vorliegend eingeklagten Sachverhalte zugeschnittenen BGer 6B_175/2014 vom 3. Juli 2014 die Relevanz abspreche (angefochtenes Urteil E. II.3.3 S. 19). In BGE 141 IV 215 sei sodann kein Verweis auf BGer 6B_175/2014 vom 3. Juli 2014 enthalten, was angesichts der unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen auch nicht verwunderlich sei. Der Umstand, dass das Bundesgericht keine Notwendigkeit gesehen habe, in BGE 141 IV 215 auf seine Ausführungen zum Bevälkerungsbegriff in BGer 6B_175/2014 vom 3. Juli 2014 zurückzukommen, könne nur so verstanden werden, dass sich die beiden Entscheide nicht ausschliessen würden und die Ausführungen in BGer 6B_175/2014 vom 3. Juli 2014 weiterhin Gültigkeit hätten. Der Bevälkerungsbegriff in BGE 141 IV 215 stelle zudem im Verhältnis zu BGer 6B_175/2014 vom 3. Juli 2014 keine Eingrenzung dar, sondern eine Ergänzung bzw. Erweiterung (Wortwahl weiter zu fassen)? (angefochtenes Urteil E. II.3.3 S. 20). Die Merkmale eher zufällig und kurzfristig an einem bestimmten Ort seien im Sinne des Bundesgerichts als erweiternde, und nicht etwa als eingrenzende Merkmale zu verstehen. Es sei zu bezweifeln, dass das Bundesgericht Fallkonstellationen, in welchen zahlreiche Personen als Repräsentanten der Allgemeinheit sich nicht nur zufällig und nicht nur kurzfristig an einem bestimmten Ort befinden, vom Tatbestand der Schreckung der Bevälkerung habe ausnehmen wollen (angefochtenes Urteil E. II.3.3 S. 21).
über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entscheiden die Abteilungen des Bundesgerichts in fänferbesetzung (vgl. Art. 20 BGG). Gemäss Art. 57 Abs. 1 des Bundesgerichtsreglements (BGerR; SR 173.110.131) informiert das Bundesgericht die ?-ffentlichkeit über seine Rechtsprechung mit der Amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (Amtliche Sammlung, BGE; lit. a), über das Internet (lit. b), durch öffentliche Auflage der Urteile (lit. c) sowie durch Mitteilungen an die Medien (lit. d). Die Amtliche Sammlung BGE bildet den Kern der bundesgerichtlichen Information und beinhaltet die Entscheide mit grundsätzlicher Bedeutung (Art. 58 Abs. 1 BGerR). In der Amtlichen Sammlung werden die Begründungen der wichtigsten Urteile veröffentlicht (BGE 133 I 106 E. 8.2 m.H.). grundsätzliche Bedeutung haben Urteile, mit denen eine Rechtsfrage von allgemeiner Tragweite beantwortet wird und denen daher insoweit präjudizielle Wirkung zukommt. Dies ist der Fall, wenn das Bundesgericht eine wesentliche Frage noch nicht entschieden hat und diese der Klürung bedarf, wenn eine präzisierung änderung der Rechtsprechung angezeigt ist, wenn die Rechtsprechung der Vorinstanzen zu einer Rechtsfrage nicht einheitlich ist wenn es die Vorinstanz ablehnt, die Rechtsprechung des Bundesgerichts anzuwenden. Nach dem Wortlaut, aber auch nach Sinn und Zweck der Bestimmung, müssen alle Entscheide mit grundsätzlicher Bedeutung in die Amtliche Sammlung aufgenommen werden (Tsch?mperlin, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. A. 2018, Art. 27 BGG N 7; Derselbe, Die Publikation gerichtlicher Entscheide, 2011, Rn. 6). Im Internet veröffentlicht das Bundesgericht demgegenüber nicht nur die in fänferbesetzung ergangenen Entscheide der Amtlichen Sammlung, sondern alle End- und Teilentscheide sowie selbst die von den Abteilungspräsidien bezeichneten Vor- und Zwischenentscheide (vgl. Art. 59 Abs. 1 BGerR). Mit dieser umfangreichen Internetpublikation wird die volle Transparenz der Rechtsprechung des Bundesgerichts erreicht. Die Publikation auch derjenigen Entscheide, die nicht in die Amtliche Sammlung aufgenommen werden, dient nicht der Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung, der Rechtssicherheit Weiterentwicklung der Rechtsprechung, sondern deren Transparenz und damit einem anderen Zweck als die BGE der Amtlichen Sammlung. Es handelt sich bei den im Internet zwar abrufbaren, aber nicht in die Amtliche Sammlung aufgenommenen Entscheiden um unzählige Einzelfall-Entscheide, in der Regel ohne wegleitende praxisbildende Wirkung. Aufgrund der Vielzahl der Fälle finden sich in dieser Datenbank durchaus auch widersprächliche Entscheide.
In Bezug auf den Bevälkerungsbegriff gemäss Art. 258 StGB ist somit schon aus diesen Gründen die in der amtlichen Sammlung publizierte und in fänferbesetzung ergangene BGE 141 IV 215 massgebend. Im Unterschied zum älteren, nur im Internet veröffentlichten und in Dreierbesetzung ergangenen Urteil 6B_175/2014 vom 3. Juli 2014 setzte sich das Bundesgericht in BGE 141 IV 215 sodann eingehend mit dem Begriff der ?Bevälkerung? auseinander und veröffentlichte erstmals eine Definition, dies zusätzlich zu den amtlich publizierten Erwägungen auch in den Regesten. Das Bundesgericht zitierte dabei zunächst die in der Lehre teilweise vertretenen Meinungen, wonach unter ?Bevälkerung? ein Grösserer Personenkreis, eine unbestimmte Vielzahl von Personen gemeint sei (E. 2.3.2 m.H.). Auch wenn das Bundesgericht das rund neun Monate zuvor ergangene Urteil 6B_175/2014 vom 3. Juli 2014 in BGE 141 IV 215 nicht erwähnte, entspricht der noch in 6B_175/2014 verwendete Bevälkerungsbegriff jenem in der Früheren Lehre vertretenen und vom Bundesgericht auch in BGE 144 IV 215 zunächst wiedergegebenen, sehr weitumfassenden Begriff (vgl. E. 2.3.1 bzw. E. 2.3.2). Schon mit Verweis auf das Österreichische Recht kam das Bundesgericht in BGE 141 IV 215 jedoch neu und entgegen der teilweise zitierten Lehre zum Schluss, dass der Begriff der ?Bevälkerung? nicht ohne Weiteres mit einem großen Personenkreis gleichzusetzen sei. Unter Bevälkerung sei vielmehr die Einwohnerschaft eines bestimmten Gebiets zu verstehen (BGE 141 IV 215 E. 2.3.2). In der Folge untersuchte das Bundesgericht den Begriff der ?Bevälkerung? auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (BGE 141 IV 215 E. 2.3.3) und hielt fest, dass dieser mit Bevälkerung ebenso und zweifellos die Gesamtheit der Bewohner eines bestimmten, mehr weniger grossen Gebietes erfasse (BGE 141 IV 215 E. 2.3.4). Ausgehend von diesem räumlichen Verständnis gestützt auf wohnen, und entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht ausgehend vom vermeintlichen Bevälkerungsbegriff gemäss nicht erwähntem BGer Urteil 6B_175/2014 vom 3. Juli 2014, führte das Bundesgericht dann aus, der Begriff der ?Bevälkerung? im Sinne von Art. 258 StGB sei in Anbetracht der Einordnung bei den Delikten gegen den öffentlichen Frieden aber weiter zu fassen und eine ?Bevälkerung? bilde auch die Gesamtheit der Personen, die sich, als Repräsentanten der Allgemeinheit, eher zufällig und kurzfristig gleichzeitig an einem bestimmten Ort befinden, beispielsweise in einem Kaufhaus, in einem öffentlichen Verkehrsmittel in einem Sportstadion (BGE 141 IV 215 E. 2.3.4). Auch nach diesem erweiterten Verständnis ist zunächst eine Gesamtheit von Personen erforderlich. Diese Gesamtheit von Personen soll nach dieser BGE immanenten Erweiterung aber auch durch Repräsentanten mit bestimmtem Ortsbezug gebildet werden können. Dies aber nicht durch irgendwelche Einzelpersonen, sondern nur durch die Gesamtheit von Repräsentanten der Allgemeinheit, die sich eher zufällig und kurzfristig gleichzeitig an einem bestimmten Ort befinden. Das Bundesgericht nennt zur weiteren präzisierung und als Beispiele Personen in einem Kaufhaus, in einem öffentlichen Verkehrsmittel in einem Sportstadion. Mit anderen Worten fordert das Bundesgericht nebst dem Bezug zu einem bestimmten Ort keine bestimmten Personen, sondern eine gewisse Zufälligoder Austauschbarkeit dieser Repräsentanten. Diese vom Bundesgericht hergeleiteten Voraussetzungen stehen denn auch im Einklang mit dem Geschützten Rechtsgut, dem Vertrauen des Einzelnen darin, keinen eine unbestimmte Vielzahl von Personen betreffenden gefährdungen ausgesetzt zu sein (vgl. E.3.a.aa hiervor). Aus BGE 141 IV 215 lässt sich entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen indessen nicht ableiten, dass der Bevälkerungsbegriff von Art. 258 StGB auch zahlreiche Personen erfasse, die sich ohne Zufall, Kurzfristig- und Gleichzeitigkeit an einem bestimmten Ort befinden. Vielmehr berichtigt BGE 141 IV 215 die in der Lehre teilweise auch heute noch vertretene und zu weit gehende Ansicht, dass bereits ein beliebiger Grösserer Personenkreis bzw. eine unbestimmte Vielzahl von Personen ohne weitere Einschränkungen als ?Bevälkerung? im Sinne von Art. 258 StGB zu betrachten sei. Auch wenn das Urteil 6B_175/2014 vom 3. Juli 2014 in BGE 141 IV 215 nicht erwähnt wurde, sind die dortigen, kurzen Ausführungen zum Bevälkerungsbegriff, die sich auf die in BGE 141 IV 215 verworfenen Lehrmeinungen stätzen, nicht mehr vollständig mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar (so auch Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 258 StGB N 1). über die Gründe, weshalb das Urteil 6B_175/2014 vom 3. Juli 2014 in der jüngeren BGE 141 IV 215 keine Erwähnung fand, lässt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nur spekulieren, was aber angesichts der vertieften Auseinandersetzung mit dem Bevälkerungsbegriff im Sinne von Art. 258 StGB in der amtlich publizierten BGE 141 IV 215 und der Herleitung dessen Definition, die wie gesagt überdies Eingang in die Regeste des Entscheides fanden, nicht relevant ist. Der vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach dem BGer Urteil 6B_175/2014 vom 3. Juli 2014 und BGE 141 IV 215 Völlig unterschiedliche Sachverhalte zugrunde lägen und Ersteres geradezu auf die vorliegenden Sachverhalte zugeschnitten sei, an der Sache vorbeigehen. Eine bundesgerichtliche, generell-abstrakte Definition eines Straftatbestandsmerkmals muss begriffsimmanent auf verschiedene Sachverhalte Anwendung finden können und eine jüngere und präzisierende Definition wäre selbst dann anzuwenden, wenn sich ein einem älteren Bundesgerichtsurteil zugrundeliegender Sachverhalt deckungsgleich wiederholen würde. Letzteres ist schon mit Blick auf die Anklage nicht der Fall.
Ferner muss für eine Strafbarkeit nach Art. 258 StGB die Bevälkerung in Schrecken versetzt werden. Vorausgesetzt wird dabei, dass eine Mehrheit der AnGehörigen des Zielpublikums die Gefahr ernst nehmen und sich als Folge der äusserung bedroht fühlen (Fiolka, a.a.O., Art. 258 StGB N 27 f.). Sodann muss als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Art der Verbreitung geeignet sein, die ?Bevälkerung? zu erreichen, d.h. die äusserung muss öffentlich erfolgen (Fiolka, a.a.O., Art. 258 StGB N 29; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. A. 2013, 38 N 4).
ab) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB)
Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde einen Beamten durch Gewalt und Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nätigt während einer Amtshandlung tätlich angreift. Geschütztes Rechtsgut ist das Funktionieren staatlicher Organe (Trechsel/Vest, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 1; Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Vor Art. 285 StGB N 2). Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) sind TRüger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss (Heimgartner, a.a.O. Vor Art. 285 StGB N 3). Gemäss der Legaldefinition von Art. 110 Abs. 3 StGB und deren extensiven Auslegung durch die Praxis gelten als Beamte sämtliche Personen, die öffentlich-rechtliche Funktionen Ausüben, d.h. eine dem Gemeinwesen zustehende öffentlich-rechtliche Aufgabe erFällen, sei es auch nur vorübergehend (Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 4). Unter den Begriff Behörde fallen sämtliche öffentlich-rechtlichen Organe der Legislative, Exekutive und Justiz unabhängig davon, ob es sich um Einzeloder KollektivBehörden handelt. Als Behördenmitglieder gelten dementsprechend die AnGehörigen von Behörden (Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 5 f.). Amtshandlung ist jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten bzw. der Behörde. Dazu Zählen nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Begleithandlungen (Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 9). Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB bestehen drei Tatbestandsvarianten: ?Hinderung? einer Amtshandlung mit Gewalt Drohung, ?Nötigung? zu einer Amtshandlung mit Gewalt Drohung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung. Die Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgefährt werden kann, somit reicht bereits eine Behinderung aus; eine Verhinderung der Amtshandlung ist nicht vorausgesetzt (Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N 5; Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 285 StGB N 2). Bei der Tatbestandsvariante der sog. BeamtenNötigung zwingt der täter die Amtsperson zur Vornahme einer Amtshandlung, d.h. er bewirkt diese durch den AmtstRüger gegen dessen Willen, wobei unerheblich bleibt, ob die Amtshandlung rechtmässig unrechtmässig ist (Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N 12; Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 285 StGB N 7). Sowohl die Hinderung als auch die Nötigung müssen mit den Mitteln der Gewalt Drohung erfolgen (Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N 6 ff.; Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 285 StGB N 3 ff.). Das gemäss Anklage vorliegend relevante Tatbestandsmerkmal der Drohung ist auf dieselbe Weise auszulegen wie dasjenige der Androhung eines ernstlichen Nachteils bei der Nötigung (Art. 181 StGB; Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N 10; Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 285 StGB N 6). Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefällig zu machen (Delnon/R?dy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 181 StGB N 25; Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N 11). Die Ernstlichkeit eines angedrohten Nachteils ist immer im Gesamtzusammenhang zu sehen (Delnon/R?dy, a.a.O., Art. 181 StGB N 32). Exponierte AmtstRüger wie Polizeibeamte, Billetkontrolleure, Betreibungsbeamte Immigrationsbeamte sind im Umgang mit renitenten Personen besonders geschult, weshalb bei ihnen die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch sind (Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N 11).
ac) Nötigung (Art. 181 StGB)
Wer jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nätigt, etwas zu tun, macht sich der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB strafbar. Art. 285 StGB konsumiert Art. 181 StGB (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 285 StGB N 16). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, betreffen sämtliche angeklagten Nötigungshandlungen Beamte Behörden bzw. Behördenmitglieder. Dies schliesst eine Verurteilung wegen Nötigung aus.
b) Brief vom 25. September 2018 (U-act. 8.1.003)
aa) Die im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO Ergänzte (recte: geänderte) Anklage vom 5. November 2021 wirft dem Beschuldigten zunächst vor, am 25. September 2018 einen Brief an den damaligen KantonsratsPräsidenten N.__ und den designierten KantonsratsPräsidenten O.__ gesandt und darin zusammengefasst gefordert zu haben, verschiedene Personen hätten in diversen Verfahren in den Ausstand zu treten, gegen diese werde ein Strafverfahren eingeleitet, die Pfändung seines Genossennutzens sei aufzuheben, die von ihm vorgebrachten MissStände seien durch einen ausserordentlichen Staatsanwalt zu untersuchen und er müsse bei der Wahl des ausserordentlichen Staatsanwalts mitbestimmen können. Für den Unterlassungsfall habe der Beschuldigte Selbstjustiz sowie die Geltendmachung seines Notwehrrechts und damit Gewalt angedroht (SGO 2021 40 Vi-act. 4 S. 4 f.).
ab) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, der Beschuldigte habe im Brief vom 25. September 2018 sinngemäss gefordert, es sei ein ausserordentlicher Staatsanwalt einzusetzen, um die jahrelangen, wiederholten ExistenzzersTürungen gegenüber seiner Person zu untersuchen. Im Unterlassungsfall sehe er sich zur Selbstjustiz genätigt. Dieses Schreiben sei lediglich an zwei Personen verschickt worden, Nämlich an N.__ und O.__. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Beständen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte mit der Auswahl dieser beiden Personen den Kantonsrat als Ganzes und darüber hinaus die Bevälkerung habe bedrohen wollen. Die angedrohte Selbstjustiz habe sich konkret an diese beiden Personen gerichtet und nicht an die Bevälkerung, weshalb der Tatbestand der Schreckung der Bevälkerung nicht erfüllt sei. Demgegenüber habe der Beschuldigte von den beiden, konkret ausgewählten Adressaten, die zweifellos Behördenmitglieder im Sinne von Art. 285 StGB seien, unter Androhung von Selbstjustiz gefordert, einen ausserordentlichen Staatsanwalt zur Untersuchung der den Beschuldigten betreffenden Verfahren einzusetzen. Die Androhung mit Selbstjustiz stelle objektiv eine schwere, massive Gewaltandrohung dar und sei ohne Weiteres geeignet, eine besonnene Person in der gleichen Situation wie die beiden Adressaten gefällig zu machen. Weil diese die geforderten Amtshandlungen jedoch nicht vorgenommen veranlasst hätten, liege Versuch vor. Eine Behinderung einer Amtshandlung sei demgegenüber nicht ersichtlich (angefochtenes Urteil E. II.3.7.a).
ac) Die Verteidigung bringt vor, die Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes obliege allein der Regierung. Eine BeamtenNötigung, wie sie dem Beschuldigten vorgeworfen werde, könne somit weder gegenüber N.__ noch O.__ begangen werden. Dies hätten die beiden dem Beschuldigten auch einfach mitteilen können. Es handle sich somit höchstens um einen untauglichen Versuch. Zu einer solchen Tat sei der Beschuldigte jedoch nie befragt worden, was auch nicht mehr nachgeholt werden könne. N.__ habe zudem den Brief vom 25. September 2018 kommentarlos an den Beschuldigten retourniert. Folglich habe er sich gar nicht als Adressat, geschweige denn irgendwie bedroht genätigt gefühlt. Der Beschuldigte sei daher bezüglich des Briefes vom 25. September 2018 vollumfänglich freizusprechen (KG-act. 37/1 S. 15 f.).
Die Staatsanwaltschaft führt aus, der Beschuldigte habe den Brief vom 25. September 2018 dem damaligen KantonsratsPräsidenten N.__ und dem zuKünftigen RatsPräsidenten O.__, mithin den obersten Repräsentanten des Kantonsrates des Kantons Schwyz zugeschickt. Er habe bewusst die RatsPräsidenten als oberste Stellvertreter des Kantonsrates und nicht als blosse Einzelpersonen ausgewählt. Damit habe er den Kantonsrat als Ganzes sowie die gesamte Bevälkerung des Kantons Schwyz bedroht. Bei der Androhung von Selbstjustiz und der Geltendmachung seines ?Notwehrrechts? handle es sich um schwere Gewaltandrohungen, was die Vorinstanz korrekt festgehalten habe. Der Beschuldigte habe klar damit gedroht, die Sache selbst in die Hand zu nehmen, sollte ihm nicht Recht gegeben werden. Dabei habe er mit schwerer Gewalt für die gesamte Schwyzer Bevälkerung gedroht. Die äusserungen seien vom Inhalt und der Verbreitungsart her geeignet, die Bevälkerung in Angst und Schrecken zu versetzen. Die beiden Aressaten hätten sich gegenüber dem Staatsschreiber T.__ dahingehend geäussert, dass ihnen die äusserungen im Schreiben sowie der Tonfall Sorgen bereiten würden. Gemäss dem Staatsschreiber habe der Beschuldigte den aufgelisteten Personen, so etwa Kantonsrat U.__, den Mitgliedern der Rechts- und Justizkommission sowie dem Mitarbeiter des Staatsschreibers, Herrn V.__, gedroht. T.__ habe die Drohung mit Selbstjustiz ernst genommen und Angst um seine Mitarbeiter gehabt. Er habe das Schreiben mit der Drohung an die Kantonspolizei Schwyz weitergeleitet, damit diese die RisikoEinschätzung mache. Insofern sei erstellt, dass die Adressaten des Schreibens eindeutig mit einer Ausdehnung auf die Repräsentierten gerechnet hätten. Weil es sich bei den Adressaten des Schreibens um Repräsentanten gehandelt habe, der Inhalt klarerweise einen drohenden Inhalt aufgewiesen habe, der geeignet gewesen sei, die Bevälkerung in Angst und Schrecken zu versetzen und der Beschuldigte dies auch gewusst und gewollt habe, sei der Tatbestand von Art. 258 StGB erfüllt. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, die Bevälkerung sei nicht geschreckt worden, so läge zumindest ein strafbarer Versuch vor, weil der Beschuldigte wissentlich und willentlich den RatsPräsidenten als Repräsentanten des Kantonsrates mit erheblicher Gewalt gedroht habe und damit den gesamten Kantonsrat in Angst und Schrecken habe versetzen wollen, um zu seinem Recht zu kommen (KG-act. 37/2 S. 13 f.). In Bezug auf Art. 285 StGB bringt die Staatsanwaltschaft vor, die Vorinstanz habe korrekt angenommen, dass es sich bei den Adressaten um einzelne Behördenmitglieder und Beamte gehandelt habe, und dass es sich bei der äusserung des Beschuldigten um eine objektiv schwere, massive Gewaltandrohung gehandelt habe, die auch eine besonnene Person in der gleichen Situation gefällig machen könne. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe der Beschuldigte nicht bloss die Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes bezweckt, sondern auch, dass diverse weitere Amtshandlungen vorgenommen würden resp. Amtshandlungen veranlasst unterbleiben würden, womit er auch die Behinderung dieser Amtshandlungen beabsichtigt habe. Die entsprechenden Forderungen seien in der Anklageschrift detailliert aufgefährt. Der Erfolg sei jedoch ausgeblieben, weshalb der Beschuldigte wegen versuchter Tatbegehung schuldig zu sprechen sei (KG-act. 37/2 S. 14 f.).
ad) Der Beschuldigte adressierte das Schreiben vom 25. September 2018 an O.__ und N.__ (U-act. 8.1.003 S. 1). Eingangs dieses Schreibens führte der Beschuldigte aus: Sehr geehrter Herrn O.__ (N.__), leider muss ich mich an sie wenden wie schon an ihre Vorgängerin als KantonsratsPräsidenten. Auch wenn es Ihnen schwer fällt dies zu glauben!? (U-act. 8.1.003 S. 1). Sodann führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, es gebe Beweisdokumente für die von ihm seit Jahren geltend gemachten MissStände durch Personen, die vom Beschuldigten als mehrfach Beklagte bezeichnet werden. Ferner schrieb der Beschuldigte: Ich bitte sie höflichst als KantonsratsPräsident und hoffentlich als gewissenhafter anstündiger Mensch diesen Missständen entgegen zu treten und zumindest dafür pflichtbewusst Sorge zu tragen. Das eine unbefangene und neutrale Untersuchung stattfinden kann. Wie das seit über drei Jahren beantragt ist bei der Oberstaatsanwaltschaft, beim Regierungsrat und bei der Rechts und Justizkommission SZ (U-act. 8.1.003 S. 2). Er habe mehrfach eine Untersuchung durch einen ausserordentlichen Oberstaatsanwalt beantragt. Des Weiteren schrieb der Beschuldigte (U-act. 8.1.003 S. 3):
Ich bitte sie diese wiederholten und anhaltenden ExistenzzersTürungen durch längst Beklagte. Die seit Jahren anhalten zu unterbinden und rechtsstaatlich von unbefangenen neutralen untersuchen zu lassen. Durch den mehrfach Beantragten (ausserordentlichen Oberstaatsanwalt).
Das am besten bevor ich zur Selbstjustiz genätigt werde. Da ich das notwehrrecht auf meiner Seite habe. So auch das recht mich und meine Familie zu Schätzen. So auch das recht mein Eigentum zu schätze, was von den Beklagten missbräuchlich seit Jahren betRügerisch unterschlagen wird
ae) Die äusserungen des Beschuldigten richteten sich nicht gegen die beiden Adressaten O.__ und N.__, sondern gegen die wiederholt Beklagten. Dabei handelt es sich um konkrete Personen, die gemäss der Darstellung des Beschuldigten für die behaupteten MissStände verantwortlich seien. So führte der Beschuldigte eine aktenkundige Liste mit dem Titel ?Befangene, Beklagte, mehrfach Beklagte, mehrfach in den Ausstand gebetene seit über vier Jahren, respektive seit dem Jahr 2010 (U-act. 8.1.015; s. auch die Aussagen des Beschuldigten an der zweiten Berufungsverhandlung [KG-act. 37 S. 14 ff. Fragen 82 ff.] sowie das Verständnis von Kantonspolizist W.__ [U-act. 10.1.006 Rn. 128]). Folglich richtete sich der Beschuldigte nicht gegen die Adressaten des Schreibens und auch nicht gegen unbestimmte Personen, die sich als Repräsentanten der Allgemeinheit eher zufällig und kurzfristig gleichzeitig an einem bestimmten Ort aufhalten, zumal dem Schreiben ohnehin kein örtliches Element entnommen werden kann und die bedrohten Personen auch nicht zufällig ausgewählt und austauschbar sind. Vielmehr richtete er sich gegen diese von ihm bestimmten und etwa anhand der Liste bestimmbaren Beklagten (vgl. U-act. 8.1.0.15), die bereits mit ihm zu tun hatten. Folglich ist nicht die ?Bevälkerung? im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 258 StGB betroffen. Zu weit geht das politisch begründete und im Widerspruch zur Definition nach BGE 141 IV 215 stehende Verständnis der Staatsanwaltschaft, wonach der damalige bzw. zukünftige KantonsratsPräsident die Bevälkerung des Kantons Schwyz im Sinne von Art. 258 StGB repräsentieren sollen. Das Ergebnis dieser rechtlichen Würdigung deckt sich überdies mit der glaubhaften Aussage des Beschuldigten, wonach er kein Problem mit der Bevälkerung habe, sondern nur mit gewissen Behördenmitgliedern (KG-act. 37 S. 14 Frage 82). Ferner enthält die Liste des Beschuldigten denn auch zahlreiche Personen ausserhalb des Kantons Schwyz und ohne Bezug zu diesem (so etwa Mitglieder und Personal des Bundesgerichts, der Bundesanwaltschaft und eine Inkassofirma, vgl. U-act. 8.1.0.15). Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der Schreckung der Bevälkerung freizusprechen. Sodann bat er im Schreiben zwar um Hilfe durch die Adressaten, indem er sich die Einsetzung eines ausserordentlichen Oberstaatsanwalts zur Untersuchung der geltend gemachten MissStände erhoffte. Indessen drohte er im Unterlassungsfall nicht mit Gewalt gegen die Adressaten, sondern erklärte, er sei dann zur Selbstjustiz genätigt und habe das Notwehrrecht auf seiner Seite, was sich gegen die Beklagten, und eben nicht wie angeklagt gegen die Adressaten des Schreibens richtete. Eine anderweitige Androhung eines ernstlichen Nachteils ist von der Anklage nicht erfasst. Der Beschuldigte ist somit betreffend sein Schreiben vom 25. September 2018 auch von den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Nötigung freizusprechen. Folglich kann offenbleiben, ob der Beschuldigte mit Selbstjustiz und Notwehrrecht tatsächlich Gewalt meinte ob er wie er selber aussagte darunter bloss rechtliche Schritte verstand (KG-act. 37 S. 17 Fragen 102 ff.).
c) Brief vom 9. Oktober 2018 (U-act. 8.1.004)
aa) Laut Anklage habe der Beschuldigte sodann am 9. Oktober 2018 einen Brief an den KantonsratsPräsidenten O.__ gesendet und darin zusammengefasst gefordert, die aus seiner Sicht ?Befangenen, Beklagten, mehrfach Beklagten, mehrfach in den Ausstand gebetenen in seinen Verfahren Müssten in den Ausstand treten, die KantonsgerichtsvizePräsidentin müsse sämtliche Fälle, in denen er beteiligt sei, abgeben, die von ihm gegen Mitglieder und Beamte von Behörden erhobenen Strafanzeigen seien zu behandeln und entsprechende Strafverfahren seien durchzuführen, sämtliche seiner beanzeigten, bewiesenen und unterdRückten Beanstandungen bzw. MissStände seien durch unbefangene UntersuchungsBehörden, insbesondere einen von ihm mitbestimmten ausserordentlichen Staatsanwalt, ordentlich zu untersuchen, ihm seien in seinen Verfahren Beweise vorzulegen, die gegen ihn sprechen würden, die Rechts- und Justizkommission habe Einsicht in die einzelnen Fälle beim Kantons- und Verwaltungsgericht zu erhalten und seine Schadenersatzklage vom 24. Februar 2017 sowie dutzende seiner seit 2011 eingereichten Strafanzeigen, Ausstandsgesuche und Revisionsbegehren seien zu behandeln. Der Beschuldigte habe für den Unterlassungsfall mit Konsequenzen und damit mit Gewalt gedroht. Er habe bewusst den KantonsratsPräsidenten als obersten Stellvertreter des Kantonsrates Schwyz ausgewählt, um die Bevälkerung zu erreichen. Zudem handle es sich bei O.__ um ein Behördenmitglied. Der Beschuldigte habe O.__ als Repräsentanten des Kantonsrates Schwyz und damit als gewählten Vertreter der Schwyzer Bevälkerung sowie als einzelnes Behördenmitglied unter Androhung schwerer Gewalt zu den beschriebenen Amtshandlungen veranlassen wollen bzw. er habe gewollt, dass dieser die erwähnten Amtshandlungen veranlasst, womit er gleichzeitig die damit zusammenhängenden Amtshandlungen in den Verfahren behindert habe (SGO 2021 40 Vi-act. 4 S. 5 f.).
ab) Die Vorinstanz erwog, der Brief vom 9. Oktober 2018 sei lediglich an O.__ verschickt worden und sei allein gegen diesen und nicht gegen die Bevälkerung gerichtet gewesen. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern dieses Schreiben drohende äusserungen enthalte. Aus der Aussage es werde so so Konsequenzen haben lasse sich nicht ohne Weiteres eine Androhung einer Gefahr für Leib, Leben Eigentum eine anderweitig objektiv schwere Drohung ableiten. Mit Konsequenzen könnten namentlich auch ürechtliche Schritte sonstige Beschwerden gemeint sein. Der Beschuldigte sei daher von den eingeklagten Vorwürfen freizusprechen (angefochtenes Urteil E. II.3.7.b).
ac) Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Beschuldigte habe im Schreiben vom 9. Oktober 2018 an KantonsratsPräsident O.__ damit gedroht, dass es so so Konsequenzen haben werde. Er habe also mit Konsequenzen und ernsthaften Nachteilen für den Fall gedroht, dass es nicht nach seinen Wünschen laufe. Es sei auszuschliessen, dass er damit rechtliche Konsequenzen gemeint habe. In Verbindung mit dem Wortlaut im Schreiben vom 25. September 2018 (Selbstjustiz, Notwehrrecht) könne die Erwähnung von Konsequenzen nicht anders interpretiert werden, als die eindeutige Androhung schwerer Gewalt gegenüber dem Kantonsrat, zumal es sich auch um den gleichen Adressaten wie im Schreiben vom 25. September 2018 handle. Der Beschuldigte habe geschrieben, es werde so soù Konsequenzen haben, was darauf hindeute, dass der Beschuldigte mit der angedrohten Selbstjustiz so so beginnen werde. Der Beschuldigte glaube gar nicht mehr an den Rechtsweg im Kanton Schwyz, er drohe eindeutig mit einer Gefahr für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen. Dies zeige auch die Rückmeldung von O.__ an T.__ vom 13. Oktober 2018, wonach die Drohungen und Andeutungen bei ihm ein ungutes Gefühl auslösen würden. Der Beschuldigte habe gezielt den RatsPräsidenten ausgewählt in der Absicht, den gesamten Kantonsrat in Angst und Schrecken zu versetzen. Dass O.__ und T.__ die Drohung ernst genommen hätten und T.__ deshalb das Schreiben der Kantonspolizei Schwyz weitergeleitet habe, zeige eindeutig auf, dass der Beschuldigte durch sein Schreiben vom 9. Oktober 2018 die Bevälkerung in Angst und Schrecken versetzt habe. Somit sei der Tatbestand von Art. 258 StGB erfüllt. Sollte das Gericht den Erfolg verneinen, liege zumindest ein strafbarer Versuch vor (KG-act. 37/2 S. 15 f.). Bei O.__ handle es sich um einen Beamten und ein Behördenmitglied. Der Beschuldigte habe mit dem Schreiben bezweckt, dass diverse Amtshandlungen vorgenommen bzw. veranlasst werden dass Amtshandlungen unterbleiben, womit er auch die Behinderung dieser Amtshandlungen beabsichtigt habe. In der Anklageschrift seien die Punkte detailliert aufgefährt. Es handle sich um konkrete Forderungen unter Androhung von schwerer Gewalt. Der Erfolg sei indessen nicht eingetreten, weshalb der Beschuldigte wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen sei (KG-act. 37/2 S. 16 f.).
ad) Am 9. Oktober 2018 sandte der Beschuldigte das Schreiben unbestritten an O.__ und gratulierte dem Adressaten einleitend zur Wahl als KantonsratsPräsident (U-act. 8.1.004). Danach führte er aus, er müsse O.__ leider über erhebliche MissStände in den RechtsBehörden im Kanton SZ und weiteren Behörden berichten, was seit Jahren anhalte. In der Folge erwähnte der Beschuldigte einige seiner Eingaben in den verschiedenen Verfahren und erklärte, dies seien klare und mehrfach erwiesene Tatsachen und einfach nachvollziehbare Sachverhalte, die einfach zu überprüfen wären, aber seit Jahren behindert und verschleppt sind von den Beklagten selbst ihrer Verwandtschaft und ihren Freunden und Geschäftspartner (U-act. 8.1.004 S. 3). Danach schrieb der Beschuldigte: Das ganze muss ich mir nicht bieten lassen und es wird Zeit diese sämtlichen unterdRückten Beanstandungen ordentlich untersuchen zu lassen durch unbefangene. Denn es wird so so Konsequenzen haben! Es ist im übrigen eine Zumutung für die Bevälkerung im Kanton SZ, wenn bereits vorbestrafte in Präsidentenfunktionen agieren und mutmaßliche Betrügen Straftäter weiterhin die Bevälkerung terrorisieren und abzulehnen (U-act. 8.1.004 S. 3). Abschliessend führte der Beschuldigte aus: Ich bitte sie, in Bezug der Behinderten und wiederholt Verschleppten StrafAnträge, Strafklagen, Ausstandverfahren, Schadenersatzklage gegen mehrere Behördenangestellte seit Jahren. Die mit der Eingabe vom 29.06.2018 an das KG mit eingereicht wurden zu (BEK 2018 104). Eine unbefangene und neutrale Untersuchung zu forcieren über unbefangene Mitglieder der RJK SZ. Womit der seit Jahren mehrfach beantragte auerordentliche Oberstaatsanwalt gemeint ist. Den ich als Partei und der hohen Befangenheit in den Behörden des Kantons SZ mitzubestimmen habe, respektive ich die Möglichkeit haben muss vorgängig in den Vorbereitungshandlungen diese Person Folge (U-act. 8.1.004 S. 4).
ae) Der Beschuldigte schrieb, wie die Staatsanwaltschaft korrekt wiedergibt, es werde so so Konsequenzen haben. An der Berufungsverhandlung gab er indessen an, wenn er jemanden einklage, müsse diese Person auch die Konsequenzen tragen (KG-act. 37 S. 23 Frage 150), womit er sinngemäss geltend macht, dass Konsequenzen auch auf dem Rechtsweg herbeigefährt werden können. Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet ?Konsequenz? in diesem Kontext lediglich Ämter Auswirkung (s. www.duden.de/rechtschreibung/Konsequenz). Somit legen weder die Aussagen des Beschuldigten noch der allgemeine Sprachgebrauch nahe, dass die Erwähnung von Konsequenzen zweifelsohne eine Androhung von Gewalt darstellt. Vielmehr trifft die Ansicht des Beschuldigten zu, dass Konsequenzen auch auf dem Rechtsweg und insbesondere ohne Gewalt herbeigefährt werden können. Andere Aussagen des Beschuldigten, die die Androhung von Gewalt indizieren, lassen sich dem Schreiben gerade nicht entnehmen. Folglich fehlt es an der angeklagten Gewaltandrohung, weshalb der Beschuldigte bereits aus diesem Grund und in übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil bezüglich des Schreibens vom 9. Oktober 2018 sowohl vom Vorwurf der Schreckung der Bevälkerung als auch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. Nötigung freizusprechen ist.
d) Telefongespräch vom 13. November 2018 (U-act. 8.1.005)
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in Bezug auf das Telefonat mit P.__ vom 13. November 2018 mit einleuchtender Begründung frei (vgl. angefochtenes Urteil E. II.3.7.c). An der Berufungsverhandlung vom 31. Mai 2022 führte die Staatsanwaltschaft aus, sie schliesse sich dem Freispruch der Vorinstanz an (KG-act. 37/2 S. 17). Das erstinstanzliche Urteil bleibt folglich in diesem Punkt unangefochten und der entsprechende Freispruch ist zu bestätigen.
e) Brief vom 25. Februar 2019 (U-act. 14.4.002 S. 15 f.)
aa) Gemäss Anklage habe der Beschuldigte am 25. Februar 2019 einen Brief an alle Kantonsräte, den Staatsschreiber T.__, die Kantonspolizei Schwyz sowie diverse Pressestellen inkl. der PDF-Dateien seiner Eingaben versandt. Im Brief soll der Beschuldigte geschrieben haben: Mit Befremdung und mit Dringlichsten Aufforderungen! Wende ich mich an sie in Not!? (SGO 2021 40 Vi-act. 4 S. 6). Weitere Ausführungen enthält die Anklage nicht.
ab) Im angefochtenen Urteil führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe in diesem Brief sinngemäss geäussert, dass er sich mit Befremdung, Dringlichkeit und Not an die Adressaten wende. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft könne aus dem Umstand, dass Kantonsrat X.__ den Schriftverkehr des Beschuldigten als versTürend empfunden habe, nicht ohne Weiteres eine Androhung von Notwehr und Gewalt abgeleitet werden. Objektiv sei weder eine Androhung einer Gefahr für Leib und Leben Eigentum noch eine solche von ernstlicher Nachteile ersichtlich, weshalb die eingeklagten TatBestände nicht erfüllt seien (angefochtenes Urteil E. II.3.7.d).
ac) Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe die E-Mail inkl. seinen vorherigen Eingaben in PDF-Format an sämtliche Kantonsräte, Staatsschreiber T.__, die Kantonspolizei Schwyz sowie die Presse gesandt. In diesen PDF-Dokumenten habe der Beschuldigte gedroht. Deshalb habe Kantonsrat X.__ die E-Mail dem Sekretariat des Kantonsrates weitergeleitet und dazu geschrieben, dass der Schriftverkehr sehr versTürend sei, der Beschuldigte würde mehrmals von Notwehr/Gewalt sprechen. Entsprechend sei erstellt, dass der Beschuldigte mit Notwehr und Gewalt gedroht habe und dass auch Rückmeldungen zu diesem Fall beim Sekretariat des Kantonsrates eingegangen seien. Der Beschuldigte habe seine Zielgruppe nach einem generell-abstrakten Kriterium, Nämlich nach der ZuGehörigkeit zum Kantonsrat, der Staatskanzlei, der Kantonspolizei Schwyz sowie der Presse bestimmt. Er habe die Empfänger in deren amtlichen Funktionen kontaktiert. Die Empfänger hätten dabei als blosse Stellvertreter Repräsentanten gegolten. Aufgrund der getätigten äusserungen und der Umstände habe mit einer Ausdehnung der Gefahr auf die Repräsentierten gerechnet werden müssen. Entsprechend sei Art. 258 StGB erfüllt. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass der Erfolg nicht eingetreten sei, würde es sich zumindest um einen strafbaren Versuch handeln (KG-act. 37/2 S. 17 f.).
ad) Der Beschuldigte sandte am 25. Februar 2019 eine E-Mail an alle Kantonsräte (U-act. 14.4.002 S. 15 f.). Dass er die E-Mail auch an Staatsschreiber T.__, die Kantonspolizei Schwyz und diverse Pressestellen verschickte, geht aus den Akten nicht hervor. In der Betreffzeile gab der Beschuldigte an: Mit Befremdung und mit Dringlichsten Aufforderungen! Wende ich mich an sie in Not!? (U-act. 14.4.002 S. 15). In der E-Mail schrieb der Beschuldigte was folgt (U-act. 14.4.002 S. 15 f.):
Sehr geehrte Damen und Herren im Kantonsrat
mit Befremdung und mit Dringlichsten Aufforderungen, wende ich mich genätigt an sie in den wiederholt beanstandeten, behinderten, vereitelten und unterdRückten mehrfach rechtswidrigen Verfahrensvorgängen ihrer angeblichen RechtsBehörden, etc. Die in meinen Eingaben und Beweisdokumenten dazu begründet sind. Die seit Jahren wiederholt behindert, vereitelt und unterdRückt werden von ihren Aufsichten und zu Beaufsichtigenden Behörden!
Mit den Eingabe als .PDF:
(Beschwerde, Aufsichtsbeschwerde, Verfassungsbeschwerde, Klagen, Ausstandgesuche, wiederholte StrafAnträge wie bereits mehrfach begründet beantragt!)
Vom 22.02.2019.
Diese Eingabe geht per Einschreibebrief und dem Stapel von drei Zentimeter verschleppter und behinderter Beschwerden, Ausstandgesuchen, StrafAnträgen, Strafklagen nur an die RJK SZ zu den Verfahren:
BEK 2018 104 / SUB 2017 (309-322) - SUB 2017 309, etc.
Die Nicht an alle Kantonsratsmitglieder einzeln gesendet werden, (nach Liste) und .PDF Dateien, per E-Mail.
Beweisdokumente zu dieser Eingabe vom 22.02.2019:
Von (a.i.), der Reihe nach, nach unten wie aufgefährt im Verzeichnis, (a. zu Oberst), (i. zu Unterst)
Der Stapel an behinderten Eingaben geht allerdings nur wie erhalten vom KG an die RJK SZ per Post, auch zur Einsicht für die restlichen und unbefangenen Kantonsratsmitglieder!
Vielen Dank für ihre Bemühungen mit freundlichen Grössen
A.__?
ae) In der E-Mail macht der Beschuldigte die von ihm bereits in der Vergangenheit vorgebrachten Beanstandungen geltend bzw. weist er auf diese hin. Er führt aus, es sei eine dringliche Aufforderung und er wende sich in Not an die Adressaten. In diesen Ausführungen ist keine Drohung gegenüber den Adressaten erkennbar. Im Gegenteil wird daraus deutlich, dass sich der Beschuldigte von ihnen Hilfe in Bezug auf die von ihm bereits mehrfach geltend gemachten MissStände erhofft. Auch die Anklage führt nicht aus, inwiefern darin eine Drohung liegen soll. Somit fehlt es bereits an einer (angeklagten) Drohung bzw. einer Androhung eines ernstlichen Nachteils, weshalb mit der Vorinstanz weder der Tatbestand der Schreckung der Bevälkerung noch der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Nötigung erfüllt ist.
f) Telefongespräch vom 7. März 2019 (U-act. 8.1.007)
aa) Laut Anklage habe der Beschuldigte anlässlich eines Telefonats mit dem Beamten der Kantonspolizei Schwyz Y.__ am 7. März 2019 mit schwerer Gewalt, wie etwa mit vielen Gewalttaten, der Geltendmachung seines Notwehrrechts gegenüber dem Staat, der Erschiessung von StaatsAnwälten, einem zweiten Fall Leibacher, dem Einsatz von Waffen im Betreibungsamt Lachen sowie weiterer schwerer Gewalt (Zähne ausschlagen) gegen die Mitarbeiter des Betreibungsamts Lachen gedroht und gefordert, dass er in seinen Verfahren Akteneinsicht erhalte, seine Begehren und Ausstandsgesuche nicht mehr ignoriert würden, seine Strafanzeigen behandelt würden, und dass sein Name nicht mehr im Amtsblatt des Kantons Schwyz erscheine. Bei Y.__ handle es sich um einen vereidigten Funktionür der Kantonspolizei Schwyz, mithin einen Beamten. Der Beschuldigte habe bewusst einfach einen Repräsentanten der Kantonspolizei Schwyz ausgewählt, um die Bevälkerung zu erreichen. Er habe Y.__ als Repräsentanten der Kantonspolizei Schwyz sowie als einzelnen Beamten unter Androhung schwerer Gewalt zu den beschriebenen Amtshandlungen veranlassen wollen bzw. er habe gewollt, dass dieser die Amtshandlungen veranlasst, womit der Beschuldigte die damit zusammenhängenden Amtshandlungen in den Verfahren habe behindern wollen (SGO 2021 40 Vi-act. 4 S. 6 f.).
ab) Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe anlässlich eines Telefonats am 7. März 2019 gegenüber dem Kantonspolizisten Y.__ geäussert, er werde sich zu seinem Recht verhelfen und es werde viele Gewalttaten geben. StaatsAnwälte Gehörten an die Wand gestellt und er könne Leibacher langsam für seine Taten in Zug verstehen. Den Inhalt habe Y.__ bei der Einvernahme vom 22. Februar 2021 bestätigt. Aufgrund der langjührigen Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und zahlreichen öffentlichen Institutionen des Kantons Schwyz sei Y.__ als Repräsentant der kantonalen Verwaltung und der Allgemeinheit der Schwyzer Bevälkerung zu qualifizieren und die Drohungen seien gegen eine unbestimmte grosse Anzahl von Personen der kantonalen Verwaltung und der Schwyzer Bevälkerung gerichtet gewesen. Drohe der Beschuldigte mit einem Attentat wie im Fall Leibacher, mit vielen Gewalttaten und dem Exekutieren von StaatsAnwälten, werde damit die Schwyzer Bevälkerung in Angst und Schrecken versetzt. Bei solchen Drohungen fürchte sich die Schwyzer Bevälkerung nicht nur um ihre eigene Sicherheit, sondern auch um die Sicherheit ihrer Repräsentanten in der gesamten Verwaltung des Kantons Schwyz. Das Sicherheitsgefühl der Adressaten in den Bestand der rechtlichen Ordnung im Kanton Schwyz werde durch solche äusserungen massiv beeinträchtigt. Der Beschuldigte habe Todesdrohungen geäussert. Y.__ habe sich nach dem Telefonat ernsthafte Sorgen um die Bevälkerung gemacht und in der Folge seinen Chef über den Inhalt des Gesprächs informiert. Damit seien die äusserungen sowohl in der Art der Verbreitung wie auch inhaltlich geeignet, die Bevälkerung zu erreichen und diese in Angst und Schrecken zu versetzen. Angesichts der krassen Wortwahl und der Nennung des Namens Leibacher habe der Beschuldigte dies auch gewusst zumindest in Kauf genommen. Obschon die äusserungen inhaltlich geeignet gewesen seien, Massnahmen zur Sicherung der Bevälkerung hervorzurufen, sei dies nicht geschehen. Y.__ habe angegeben, er habe nicht damit gerechnet, dass der Beschuldigte seine Drohungen unmittelbar nach dem Gespräch wahrmachen würde, weshalb keine sichernden Massnahmen eingeleitet worden seien. Aus dem Umstand, dass die Aktennotiz erst am 12. März 2019 erstellt worden sei, lasse sich sodann auch ableiten, dass Y.__ nicht mit einer unmittelbaren gefährdung der Schwyzer Bevälkerung gerechnet habe. Der Erfolg sei somit nicht eingetreten, weshalb der Beschuldigte wegen versuchter Schreckung der Bevälkerung zu verurteilen sei. Hinsichtlich der Vorwürfe betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Nötigung seien der Aktennotiz von Y.__ keine konkreten Forderungen des Beschuldigten zu entnehmen. Der Beschuldigte habe sich zwar über die in der Anklageschrift umschriebenen Vorgänge (Akteneinsicht, Namen im Amtsblatt etc.) beschwert, aber keine Forderungen gestellt. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte mit seinen drohenden äusserungen sich in Gang befindliche, konkrete Amtshandlungen von Y.__ behindert solche zu behindern versucht habe. Die äusserungen würden die TatBestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Nötigung nicht erFällen (angefochtenes Urteil E. II.3.7.e).
ac) Die Verteidigung bringt vor, Polizisten würden nicht als Repräsentanten der kantonalen Verwaltung des Kantons Schwyz und der Allgemeinheit der Schwyzer Bevälkerung gelten. Die Polizei sei für alle da, auch für Ausländer, die sich nur kurz im Kanton Schwyz befänden, und somit nicht nur für die Schwyzer Bevälkerung. Aufgrund der in BGE 141 IV 215 definierten Voraussetzungen sei klar, dass die Verurteilung des Beschuldigten zu Unrecht erfolgt und er diesbezüglich freizusprechen sei (KG-act. 37/1 S. 10 f.).
Die Staatsanwaltschaft macht geltend, Y.__ habe ausgesagt, es habe keinen Grund gegeben, auszuschliessen, dass der Beschuldigte seine Drohungen in die Tat umsetze. Y.__ habe sodann bereits am 12. März 2019, mithin nach kurzer Zeit, eine Aktennotiz erstellt und diese dem damaligen Chef des Ermittlungsdienstes zukommen lassen, der damals auch das Bedrohungsmanagement gefährt habe. Allein dieser Schritt zeige, wie ernst Y.__ die äusserungen des Beschuldigten genommen habe. Dass der Chef des Ermittlungsdienstes und das Bedrohungsmanagement eingeschaltet worden seien, zeige auf, dass die Kantonspolizei von einer Grösseren Bedrohung für die Schwyzer Bevälkerung ausgegangen sei. Entsprechend seien auch im Hintergrund weitere Massnahmen besprochen und abgewogen worden. Bei Y.__ sei die Repräsentanteneigenschaft gegeben und es habe sich um eine schwere Drohung gehandelt, die geeignet gewesen sei, die Bevälkerung in Schrecken zu versetzen. Der Beschuldigte sei daher wegen vollendeter Schreckung der Bevälkerung zu verurteilen. In Bezug auf Art. 285 StGB sei der erstellten Aktennotiz von Y.__ zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich darüber beschwert habe, dass er keine Akteneinsicht erhalte und dass seine Ausstandsbegehren ignoriert sowie seine Anzeigen verschleppt würden. Zudem würde sein Name immer wieder im Amtsblatt erscheinen. Dabei handle es sich klar um Amtshandlungen. Gemäss der Aktennotiz habe der Beschuldigte zu Beginn Drohungen geäussert und gesagt, er werde selber handeln, wenn er nicht zu seinem Recht komme. Es könne also nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte gewollt habe, dass Y.__ dafür sorgt, dass die erwähnten Amtshandlungen vorgenommen werden resp. unterbleiben, womit er auch die Behinderung dieser Amtshandlungen beabsichtigt habe.
ad) Gemäss Aktennotiz von Kantonspolizist Y.__ vom 12. März 2019 nahm dieser am 7. März 2019 telefonisch Kontakt mit dem Beschuldigten auf, konnte Letzteren aber nicht erreichen. Der Beschuldigte habe daraufhin gleichentags zurückgerufen. Zu Beginn des Gesprächs sei der Beschuldigte merklich entnervt gewesen, habe sich aber nicht in Rage geredete. Gegen Mitte der Gesprächszeit sei das Gespräch sachlich und objektiv gewesen und am Ende sogar teilweise sarkastisch und humorvoll. Die Wichtigkeit der Anliegen des Beschuldigten sei aber nie in den Hintergrund getreten und auch nicht relativiert worden. Die führung des Gesprächs sei schwierig gewesen, weil sich der Beschuldigte laufend wiederholt habe, ohne einem roten Faden zu folgen. Inhaltlich habe der Beschuldigte immer wieder thematisiert, dass ihm Unrecht widerfahren sei und er dies beweisen könne bzw. dass Behörden und Ämter sich absprechen und gemeinsam gegen ihn vorgehen würden. Er habe es satt, dass sein Name laufend im Amtsblatt erscheine, obwohl die Betreibungen gegen ihn nicht rechtens seien. Der Beschuldigte habe einen überlegten Eindruck gemacht und habe ernst genommen werden wollen. Er sei sich der Wirkung, die er auf andere Personen hinterlasse, bewusst und neige dazu, sich selber zu überSchätzen, was er jedoch nicht erkennen könne. Im Unrecht zu sein, schliesse er kategorisch aus. Laut der Aktennotiz sei Gewalt für den Beschuldigten seine Anliegen betreffend ein legitimes Mittel (Notwehr), um sich zu seinem Recht zu verhelfen. Mit einer Allfälligen Gewaltanwendung würde er auch nichts Illegales tun, sondern einen Missstand beheben, wofür man ihm dankbar sein müsse. Sodann hält Kantonspolizist Y.__ fest (U-act. 8.1.007 S. 2):
?Drohungen
Zu Beginn des Gesprächs sprach A.__ massive Drohungen aus:
? wenn er nicht in den nächsten Monaten zu seinem Recht komme, werde er sich selber zu seinem Recht verhelfen und es werde viele Gewalttaten geben
? Dies stuft er selber als Notwehr ein, die jedem Menschen in einem Rechtsstaat zustehe (den Rechtsstaat in der Schweiz stellt er jedoch in Frage)
? die StaatsAnwälte gehören an die Wand gestellt
? die können dann gegen ihn klagen, falls sie überlebt haben
? langsam könne er Leibacher verstehen und warum er das in Zug gemacht habe
? er sei sich bewusst, dass beim Betreibungsamt schusssicheres Glas eingesetzt worden sei
? er sei jedoch nicht so Gefühlslage auf die Scheibe zu schiessen und sich allenfalls selber zu verletzen
Gegen Ende des Gesprächs schwächte er die Drohungen ab und relativierte einiges:
? Gewalt sei keine Lösung
? Leibacher habe auch viele getätet, die nichts damit zu gehabt haben, das sei nicht entschuldbar und man könne das nicht befürworten
? er habe keine Freude an Gewalt und sei grundsätzlich gegen Gewalt
? ein paar Personen Müssten sich neue Zähne beschaffen, wenn er mit ihnen fertig sei
Ferner führte Y.__ in der Aktennotiz aus, er habe am Ende des Gesprächs eine Beziehung aufgebaut gehabt, die auf gegenseitigem Respekt beruhe (U-act. 8.1.007 S. 2).
Am 22. Februar 2021 sagte Kantonspolizist Y.__ aus, er könne sich zwar an Telefonate mit dem Beschuldigten erinnern, aber nicht an den genauen Inhalt das genaue Datum (U-act. 10.1.007 Rn. 68 f.). Nachdem ihm die Aktennotiz vorgehalten wurde, gab er im Wesentlichen an, er habe die Drohungen ernst genommen (U-act. 10.1.007 Rn. 120), sich aber nicht in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt gefühlt (U-act. 10.1.007 Rn. 117). Er habe keinen Grund gehabt, auszuschliessen, dass der Beschuldigte seine geäusserten Drohungen herbeiführen könnte (U-act. 10.1.007 Rn. 123). Er habe im Zeitpunkt des Gesprächs nicht unmittelbar das Gefühl gehabt, der Beschuldigte sei bereit, die geäusserten Drohungen umzusetzen, aber der Beschuldigte habe gesagt, er werde ein zwei Entscheide abwarten und wenn er nicht zu seinem Recht komme, werde er Massnahmen ergreifen und selber dafür sorgen, dass er zu seinem Recht komme (U-act. 10.1.007 Rn. 127 ff.). Er habe sich ernsthafte Sorgen um die Sicherheit der Bevälkerung gemacht (U-act. 10.1.007 Rn. 148). Bezüglich der Gefühlslage des Beschuldigten verwies Y.__ auf die Aktennotiz (U-act. 10.1.007 Rn 154).
ae) Der Beschuldigte machte an der Befragung an der Berufungsverhandlung geltend, er habe das mit den Gewalttaten nicht gesagt. Y.__ würde ihn falsch beschuldigen, weil er zu dieser Seilschaft Gehöre. Schon in der ?AJ.__ Justizaffüre habe er Beweismittel zurückgehalten und unterschlagen. Er, der Beschuldigte, habe Leibacher nicht erwähnt. Auch die Aussage mit dem schusssicheren Glas beim Betreibungsamt habe Y.__ aus dem Kontext gerissen, um ihn zu belasten (KG-act. 37 S. 18 Fragen 109 ff.). Kantonspolizist Y.__ erstellte die Aktennotiz fänf Tage nach dem Telefongespräch mit dem Beschuldigten. Auch wenn er somit den Gesprächsinhalt nicht unmittelbar nach dem Telefonat festhielt, kann angesichts des kurzen Zeitraumes zwischen Telefonat und Aktennotiz davon ausgegangen werden, dass Y.__ den Inhalt korrekt wiedergeben konnte. Sodann ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschuldigten noch aus den Akten Gründe, weshalb Y.__ ein Interesse daran gehabt haben sollte, den Gesprächsinhalt wissentlich falsch wiederzugeben. Es ist daher grundsätzlich auf den in der Aktennotiz festgehaltenen Gesprächsinhalt abzustellen. Zu berücksichtigen sind indessen sämtliche Aussagen des Beschuldigten während des Telefongesprächs. Der Beschuldigte sprach gemäss der Aktennotiz von Gewalttaten, die es geben würde, was er als Notwehr einstufe. darüber hinaus sagte er, StaatsAnwälte Gehörten an die Wand gestellt, womit ohne Zweifel deren Tütung gemeint war, was auch daraus hervorgeht, dass er sagte, diese könnten klagen, falls sie überlebt hätten. Ferner erwähnte der Beschuldigte den Zuger Attentäter Leibacher, womit ebenfalls ohne Zweifel Gewalttaten gemeint waren. Folglich liegt eine Gewaltandrohung vor. Gegen wen sich die Aussage, es werde viele Gewalttaten geben, richtete, geht aus der Aktennotiz nicht eindeutig hervor. Angesichts seiner weiteren Aussagen, die sich gegen StaatsAnwälte bzw. ein paar Personen richteten und seiner Namensliste mit dem Titel ?Befangene, Beklagte, mehrfach Beklagte, mehrfach in den Ausstand gebetene (U-act. 8.1.0.15), ist aber zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass nicht die Bevälkerung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, also nicht die Gesamtheit der Bewohner eines bestimmten Gebietes eine Gesamtheit von Personen, die sich als Repräsentanten der Allgemeinheit eher zufällig und kurzfristig gleichzeitig an einem bestimmten Ort aufhalten, gemeint war, zumal ohnehin kein örtlicher Bezug gegeben ist. Die Aussage, StaatsAnwälte Gehörten an die Wand gestellt, richtete sich ausschliesslich gegen StaatsAnwälte und nicht gegen die Bevälkerung. Es ist nicht entscheidend, dass es sich dabei um eine mehr weniger grosse Zahl von Personen handelt, weil es sich um eine klar umgrenzte, bestimmte Personengruppe handelt, die sich weder zufällig noch kurzfristig gleichzeitig als Repräsentanten der Allgemeinheit an einem bestimmten Ort befindet. Hinsichtlich der Erwähnung des Attentäters Leibacher ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Aussagen relativierte, indem er sagte, Leibacher habe viele getätet, die nichts damit zu tun gehabt hätten, was nicht entschuldbar sei. Damit gab der Beschuldigte zum Ausdruck, dass sich seine Drohungen gerade nicht gegen Personen richtete, die nichts mit ihm bzw. seinen Verfahren zu tun haben bzw. die in seinen Augen unschuldig sind. Ohnehin fehlt es auch bei dieser Aussage an einem örtlichen Bezug. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte relativierend ausführte, Gewalt sei keine Lösung, er habe keine Freude an Gewalt und sei grundsätzlich gegen Gewalt. Angesichts dessen bedrohte der Beschuldigte nicht die Bevälkerung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 258 StGB, weshalb er vom diesbezüglichen Vorwurf freizusprechen ist. Hinsichtlich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte geht aus der Aktennotiz nicht hervor, dass der Beschuldigte von Kantonspolizist Y.__ eine konkrete Amtshandlung verlangte diesen an einer solchen zu hindern versuchte. Vielmehr äusserte er im Rahmen des Gesprächs allgemein seinen Unmut über diverse MissStände, die seiner Ansicht nach in Zusammenhang mit seinen Verfahren bestehen. Folglich ist der Beschuldigte auch von diesem Vorwurf sowie vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen.
g) Telefongespräch vom 10. Januar 2020 (U-act. 8.1.006)
aa) Gemäss Anklage wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in einem Telefonat vom 10. Januar 2020 gegenüber Kantonspolizist W.__ Drohungen geäussert zu haben. Der Beschuldigte habe gefordert, dass seine Beschwerden und Begehren behandelt werden, ein unabhängiger ausserordentlicher Staatsanwalt eingesetzt wird, seine Strafanzeigen behandelt werden, sowie dass seine Ausstandsbegehren bearbeitet werden und der Ausstand auch umgesetzt wird. Der Beschuldigte habe im Unterlassungsfall mit schwerer Gewalt, so etwa mit Hinrichtungen in Lachen gedroht. Er habe W.__ als Repräsentanten der Kantonspolizei Schwyz sowie als einzelnen Beamten unter Androhung schwerer Gewalt zu den beschriebenen Amtshandlungen veranlassen wollen bzw. er habe gewollt, dass dieser die erwähnten Amtshandlungen veranlasst, folglich habe er die damit zusammenhängenden Amtshandlungen in den Verfahren behindert (SGO 2021 40 Vi-act. 4 S. 7 f.).
ab) Das Strafgericht hielt fest, der Beschuldigte habe anlässlich des Telefongesprächs mit W.__ vom 10. Januar 2020 gesagt, der Bürger könne, wenn nätig mit Gewalt, die demokratische Ordnung selber wiederherstellen. Diktatoren seien in der Vergangenheit auch gesTürzt und ermordet worden. Die Orte solcher Hinrichtungen seien heute touristische Attraktionen. Es sei an der Zeit, dass in Lachen auch ein solches Denkmal geschaffen werde. Diese schweren Drohungen des Beschuldigten anlässlich des Gesprächs gegenüber dem Kantonspolizisten W.__, einem Repräsentanten der öffentlichen Verwaltung des Kantons Schwyz sowie der Schwyzer Bevälkerung, seien geeignet gewesen, die Bevälkerung zu erreichen, zu erschrecken und polizeilich großflächige sichernde Massnahmen hervorzurufen. Aufgrund der krassen Wortwahl sei sich der Beschuldigte dessen bewusst gewesen und habe die möglichen Folgen mindestens in Kauf genommen. Es seien jedoch effektiv keine sichernden Massnahmen getroffen worden, weshalb der Erfolg ausgeblieben sei. Der Beschuldigte sei daher wegen versuchter Schreckung der Bevälkerung schuldig zu sprechen. Hinsichtlich der Vorwürfe betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Nötigung habe der Beschuldigte keine konkreten Forderungen gestellt. Er habe sich im Rahmen des Telefonats über gewisse Vorgänge beschwert (Behandeln seiner Strafanzeigen, Behandeln seiner Beschwerden etc.), aber keine Forderungen gestellt. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte mit seinen drohenden äusserungen sich in Gang befindliche, konkrete Amtshandlungen von W.__ behindert habe solche zu behindern versucht habe. Die TatBestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Nötigung seien nicht erfüllt (angefochtenes Urteil E. II.3.7.f).
ac) Die Verteidigung führt aus, wie beim Telefonat mit Kantonspolizist Y.__ vom 7. März 2019 gelte auch Kantonspolizist W.__ nicht als Repräsentant der kantonalen Verwaltung der Schwyzer Bevälkerung. Aufgrund der Kriterien von BGE 141 IV 215 sei der Beschuldigte freizusprechen (KG-act. 37/1 S. 10 f.).
Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Beschuldigte habe gegenüber W.__ ausDrücklich mit Hinrichtungen, Ermordungen und Beseitigungen in Lachen gedroht und von einer Befreiung von UnterdRückern gesprochen. W.__ habe diese Drohungen gemäss eigenen Aussagen als sehr gravierend empfunden und habe entsprechende Massnahmen eingeleitet. Es habe bei ihm ein mulmiges Gefühl ausgelöst. Die Angst, der Beschuldigte könnte in Zukunft, insbesondere unter Druck, seine Drohungen umsetzen, sei da gewesen. Er habe sich in der Verantwortung gesehen, irgendetwas in die Wege zu leiten. Insofern habe W.__ reagiert, weshalb der tatbestandsmässige Erfolg entgegen der Vorinstanz eingetreten und der Beschuldigte wegen vollendeter Schreckung der Bevälkerung zu verurteilen sei. Dem Freispruch betreffend die TatBestände Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Nötigung schloss sich die Staatsanwaltschaft an (KG-act. 37/2 S. 19 f.).
ad) Am 11. März 2020 erstellte Kantonspolizist W.__ eine Aktennotiz über ein Früheres Telefongespräch mit dem Beschuldigten vom 10. Januar 2020 (U-act. 8.1.006). Gemäss dieser Aktennotiz habe der Beschuldigte gesagt, wenn ein Staat nicht zum Wohl der Bürger handle, so sei der Bürger berechtigt, die demokratische Ordnung selber wiederherzustellen, wenn nätig mit Gewalt. Diktatoren seien in der Vergangenheit in diversen Ländern durch das Volk gesTürzt und ermordet bzw. beseitigt worden. Die Orte solcher Hinrichtungen seien heute vielfach touristische Attraktionen und ständen als Sinnbild für die Befreiung vom UnterdRücker. Solche Orte seien in diesen Ländern Denkmler. Es sei an der Zeit, dass in Lachen auch ein solches Denkmal geschaffen werde (U-act. 8.1.006). An der Einvernahme vom 22. Februar 2021 sagte W.__ aus, er habe mehrere telefonische und persönliche Gespräche mit dem Beschuldigten gefährt. Das Datum des besagten Gesprächs sage ihm ohne weitere Angaben nichts (U-act. 10.1.006 Rn. 76 ff.). Auf Vorhalt der Aktennotiz führte er im Wesentlichen aus, er habe ein mulmiges Gefühl gehabt (U-act. 10.1.006 Rn. 100) und die Aussagen als Drohung aufgefasst (U-act. 10.1.006 Rn. 103 f.). Er habe sich nicht persönlich bedroht gefühlt, er habe es aber als Drohung gegenüber vielen Personen angesehen, die der Beschuldigte immer wieder erwähnt habe (U-act. 10.1.006 Rn. 107 ff.). Sinnbildlich habe der Beschuldigte ausgedRückt, dass man Personen, die andere Personen unterdRücken, umbringen resp. beseitigen müsse (U-act. 10.1.006 Rn. 118 ff.). Unmittelbar nach dem Telefonat habe er sich nicht ernsthafte Sorgen um die Sicherheit der Bevälkerung gemacht, es sei ihm klar gewesen, dass die Drohungen immer zunehmender seien und dies in Zukunft nicht mehr habe ausgeschlossen werden können (U-act. 10.1.006 Rn. 121 ff.); aber nicht sofort bzw. in den nächsten Tagen (U-act. 10.1.006 Rn. 140 ff.). Er denke, der Beschuldigte habe den üblichen Personen vom Gericht, der Staatsanwaltschaft und dem Betreibungsamt, mit denen er seit Jahren im Clinch sei, drohen wollen (U-act. 10.1.006 Rn. 130 f.). Für ihn sei klar gewesen, dass diese Drohungen nicht gegen ihn als Person gerichtet seien, sondern gegen andere Institutionen und AmtstRüger (U-act. 10.1.006 Rn. 134 ff.).
ae) Der Beschuldigte macht auch diesbezüglich geltend, die Aktennotiz gebe den Inhalt des Gesprächs nicht korrekt wieder. Er habe W.__ von einer entsprechenden Mitteilung in den Nachrichten erzählt und Lachen habe er nie erwähnt. W.__ sei von Rechtsanwalt Z.__ dazu angestiftet worden (KG-act. 37 S. 19 Fragen 121 ff.). Auch in Bezug auf Kantonspolizist W.__ sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er ein Interesse daran haben sollte, den Gesprächsinhalt wissentlich falsch wiederzugeben (vgl. betreffend Kantonspolizist Y.__ E. 3.f.ee hiervor). Die Beeinflussung durch einen Rechtsanwalt ist eine blosse Behauptung des Beschuldigten. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Aktennotiz erst zwei Monate nach dem Telefongespräch erstellt wurde und somit lediglich das wiedergibt, an was sich W.__ noch erinnern konnte. Der Beschuldigte habe auf andere Länder hingewiesen, in denen Diktatoren gesTürzt und hingerichtet worden seien, und dass die Orte dieser Hinrichtungen heute Denkmler bzw. touristische Attraktionen seien. Mit seiner Aussage, es sei an der Zeit, in Lachen ein solches Denkmal zu schaffen, drohte der Beschuldigte mit Gewalt bzw. Hinrichtungen. Allerdings richteten sich diese Drohungen nicht gegen W.__ und ebenso wenig gegen die Bevälkerung, sondern gegen ?Diktatoren, womit der Beschuldigte auch nach der Auffassung von W.__ die üblichen Personen vom Gericht, Staatsanwaltschaft, Betreibungsamt, mit denen er seit Jahren im Clinch ist meinte (vgl. U-act. 10.1.006 Rn. 128). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschuldigte Lachen erwähnte und mithin einen örtlichen Bezug herstellte, richtete sich die Drohung nicht gegen die Gesamtheit der Bewohner eines bestimmten Gebietes gegen eine Gesamtheit von Personen, die sich als Repräsentanten der Allgemeinheit eher zufällig und kurzfristig gleichzeitig in Lachen aufhalten, sondern gegen die spezifischen Personen, mit denen der Beschuldigte in seinen Verfahren zu tun hatte (vgl. seine Namensliste, U-act. 8.1.0.15). Angesichts dessen richten sich die Drohungen nicht gegen die Bevälkerung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 258 StGB und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Schreckung der Bevälkerung freizusprechen. Der Freispruch bezüglich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde nicht angefochten, weshalb es damit sein Bewenden hat.
h) Brief vom 24. März 2020 (U-act. 8.1.008)
aa) Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 24. März 2020 ein Schreiben an den Rechts- und Beschwerdedienst, den Regierungsrat, sämtliche Kantonsräte, die Mitglieder der Rechts- und Justizkommission sowie an die Presse gesandt zu haben und damit bewusst diese Behörden und Behördenmitglieder ausgewählt zu haben, um die Bevälkerung des Kantons Schwyz zu erreichen. Im Schreiben habe er gefordert, dass seine Rechte gewahrt werden, die von ihm als Beklagte und Befangene genannten Personen auf seiner Liste in den Ausstand treten, ein unbefangener ausserordentlicher Oberstaatsanwalt die MissStände im Kanton Schwyz untersucht, die von ihm gegen Mitglieder und Beamte von Behörden erhobenen Strafanzeigen behandelt und entsprechende Strafverfahren öffentlich durchgefährt werden, seine Beanstandungen, Eingaben, Beweisdokumente, Anträge und BeweisAnträge öffentlich behandelt werden, die Kosten sämtlicher Verfahren den Verantwortlichen privat auferlegt werden, das Ergebnis der Wahlen vom 22. März 2020 aufgehoben und die Wahlen wiederholt werden, und dass Gelder für seine Anliegen, resp. um die Bevälkerung zu Schätzen, gesprochen werden. Der Beschuldigte habe für den Unterlassungsfall damit gedroht, dass er sich das Recht herausnehme, selbst zu handeln und zur Selbstjustiz greifen werde. Mithin habe er die Adressaten als Repräsentanten der jeweiligen Institutionen sowie als einzelne Behördenmitglieder und Beamte unter Androhung schwerer Gewalt zu den beschriebenen Amtshandlungen veranlassen wollen bzw. habe er gewollt, dass diese die erwähnten Amtshandlungen veranlassen, wodurch er gleichzeitig die damit zusammenhängenden Amtshandlungen in den Verfahren behindert habe (SGO 2021 40 Vi-act. 4 S. 8).
ab) Die Vorinstanz erwog, es sei kein Adressat zu diesem Schreiben befragt worden. Weil der Tatbestand von Art. 258 StGB die tatsächliche Schreckung der Bevälkerung erfordere, sei der Nachweis einer effektiven Schreckung zumindest des Ausbleibens der Schreckung notwendig. Sei niemand zu diesem Schreiben befragt worden, lasse sich weder eine effektive Schreckung noch eine ausgebliebene Schreckung der Bevälkerung nachweisen. Hingegen würden die zahlreichen Adressaten aufgrund ihrer Funktion zweifellos Behörden und Behördenmitglieder im Sinne von Art. 285 StGB darstellen. Der Beschuldigte habe unter Androhung von Selbstjustiz gefordert, einen ausserordentlichen Staatsanwalt zur Untersuchung der den Beschuldigten betreffenden Verfahren einzusetzen. Andere, konkrete, unmissVerständliche Förderungen seien dem Schreiben nicht zu entnehmen. Die Androhung mit Selbstjustiz stelle objektiv eine schwere, massive Gewaltandrohung dar und sei ohne Weiteres geeignet, eine besonnene Person in der gleichen Situation wie die Adressaten gefällig zu machen. Weil die geforderte Amtshandlung um Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwalts durch die Adressaten weder vorgenommen noch veranlasst worden sei, liege Versuch vor. Der Einwand, es handle sich um eine Wahlbeschwerde, sei nicht zu hören, zumal auch in einer Wahlbeschwerde keine Forderungen unter massiver Gewaltandrohung geäussert werden dürfen. Nicht ersichtlich sei, inwiefern die Adressaten durch dieses Schreiben in der Ausübung hinreichend konkreter Amtshandlungen behindert worden seien. Zusammengefasst sei der Beschuldigte wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Tatvariante BeamtenNötigung) schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil E. II.3.7.g).
ac) Die Verteidigung macht geltend, es handle sich nicht um einen Brief, sondern um eine Wahlbeschwerde, die strafrechtlich anders gewürdigt werden müsse. Sodann sei nicht bewiesen, dass diese Beschwerde an andere Stellen als den Rechts- und Beschwerdedienst gegangen sei. Es stimme nicht, dass so etwas in einer Wahlbeschwerde nicht geschrieben werden dürfe. In einem solchen Falle werde eine Beschwerde als ungebührlich zur Verbesserung zurückgewiesen sogar einfach abgelegt, nicht aber in ein Strafverfahren überführt. Der beMängelte Satz am Ende der Beschwerde sei sodann nicht nätigend, es sei also keine Nötigung zu Handen einer Behörde erkennbar. Mit diesem Brief sei auch kein Erfolg möglich, also würde es sich wieder um einen untauglichen Versuch handeln (KG-act. 37/1 S. 16 f.).
Die Staatsanwaltschaft bringt vor, für die Versuchsstrafbarkeit sei in objektiver Hinsicht nur massgebend, ob eine äusserung vom Inhalt und von der Verbreitungsart her geeignet sei, die Bevälkerung zu schrecken. Das sei vorliegend der Fall. Der Beschuldigte habe in diesem Schreiben erneut eine unbefangene Untersuchung gefordert, andernfalls würde er sich das Recht herausnehmen, selbst zu handeln. Er drohe also mit Selbstjustiz. Es handle sich dabei klarerweise um eine schwere Drohung, die vor allem in Verbindung mit den vorangehenden Aussagen des Beschuldigten nur die Begehung von schweren Gewaltverbrechen gegen die Bevälkerung meinen könne. Die Drohung sei vom Inhalt und von der Verbreitungsart klarerweise geeignet, die Bevälkerung zu erreichen und zu schrecken. Insofern sei der Vorinstanz zu widersprechen, wenn sie festhalte, dass aus dem Umstand, dass keine Adressaten befragt worden seien, keine strafbare Handlung vorliege. Der Beschuldigte habe dieses Schreiben an den Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz, den Regierungsrat des Kantons Schwyz, die Mitglieder des Kantonsrates des Kantons Schwyz sowie an die Rechts- und Justizkommission des Kantons Schwyz gesandt. Dem Beschuldigten sei es dabei vollkommen egal gewesen, wer die einzelnen Empfänger seien, so lange sie zu den erwähnten Institutionen Gehörten. Der Beschuldigte habe seine Zielgruppe nicht nach einem persönlichen, sondern wiederum nach einem generell-abstrakten Kriterium, Nämlich nach der ZuGehörigkeit zu der Institution bestimmt. Die Repräsentanteneigenschaft sei zu bejahen. Zudem sei auch der Erfolg eingetreten: T.__ sei als zuständiger des Sekretariats des Kantonsrates sowie auch zuständig für den Regierungsrat und die Staatskanzlei befragt worden und habe Entsprechendes zu Protokoll gegeben. Es sei richtig, dass die Vorinstanz den Beschuldigten gemäss Art. 285 StGB verurteilt habe. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft seien zudem auch noch weitere, konkrete Forderungen vorhanden, wie dies bereits in der Anklage ausgefährt worden sei (KG-act.37/2 S. 20 f.).
ad) Am 24. März 2020 sandte der Beschuldigte ein als Einspruch, Beschwerde gegen die missbräuchlich abgehaltenen Wahlen vom 22.03.2020 betiteltes Schreiben an den Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz (U-act. 8.1.008). Zudem erwähnte er, er sei genätigt, diese Eingabe an den Regierungsrat, die Rechts- und Justizkommission, das Verwaltungsgericht und die Presse fristgerecht einzureichen und in der Folge per E-Mail als PDF-Datei auch sämtlichen Mitgliedern des Kantonsrats und des Regierungsrats zukommen zu lassen (U-act. 8.1.008 S. 4). Im Schreiben rägt der Beschuldigte zunächst das Ergebnis bzw. die Rechtmässigkeit der Wahlen vom 22. März 2020, bevor er die von ihm bereits mehrfach geltend gemachten Beanstandungen erneut vorbrachte (U-act. 8.1.008 S. 1 ff.). Sodann beantragte er: sämtliche als Beklagten und als Befangene geltend gemachten, aus der Liste: Befangene Beklagte..., haben in den Ausstand zu treten wegen Verfeindung! Insbesondere die Beklagten, (drei Herren vom Verwaltungsgericht), Kantonsgericht, Bezirksgericht March, Oberstaatsanwaltschaft, Staatsanwaltschaft March und Bennau, Regierungsrat und Rechts und Justizkommission!? (U-act. 8.1.008 S. 3). Es sollte klar sein, dass nur ein unbefangener ausserordentlicher Oberstaatsanwalt entsprechende Untersuchung leiten könne. Ferner beantragte er, das Wahlergebnis sei zu annullieren und die Wahl zu wiederholen. Abschliessend hielt der Beschuldigte fest: Also organisierter Betrug, Amtsanmassung, mehrfacher Amtsmissbrauch, Hochverrat, etc., etc. Diese Verfeindung gegen die Beklagten besteht so lange bis die erhobenen Vorwürfe wiederlegt wurden durch ordentliche unbefangene Untersuchungen! Sollte das nicht bald der Fall sein, nehme ich mir das Recht heraus, selber zu handeln. Wie es die Beklagten und die Beklagten Einrichtungen totaliTür und menschenverachtend vorgelebt haben über die letzten zwanzig Jahre. Auch der Umstand des wiederholt beanstandeten Rechtsbankrotts dieser beklagter Einrichtungen werde ich geltend machen unter diesen Umständen der duzendfach genätigten Selbstjustiz bis heute (U-act. 8.1.008 S. 4).
ae) Vorab ist festzuhalten, dass es sich beim Schreiben vom 24. März 2020 zumindest sinngemäss um eine Wahlbeschwerde handelt. Der Beschuldigte weist in seinen zum Teil schwer Verständlichen Ausführungen auf verschiedene von ihm beanstandete MissStände bei diversen Behörden des Kantons Schwyz hin, wohl in der Absicht, die Einsetzung eines ausserordentlichen Oberstaatsanwalts zu erwirken, der die geltend gemachten MissStände untersuchen soll. Für den Fall, dass dies nicht geschehe, nehme er sich das Recht heraus, selber zu handeln bzw. sei er zur Selbstjustiz genätigt. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er verstehe unter Selbstjustiz, dass er weitere rechtliche Schritte vornehme (KG-act. 37 S. 17 Fragen 103 f.). Auf die Frage, ob Selbstjustiz etwas mit Gewalt zu tun habe, sagte der Beschuldigte, das könne man verstehen, wie man will. Man könne es auch als Gewalt anschauen, wenn man jemanden einklage; er hätte aber vorgehabt, gegen diese Leute in einem anderen Kanton zu klagen (KG-act. 37 S. 17 Frage 106). Gemäss Duden bedeutet Selbstjustiz (gesetzlich nicht zulässige) Vergeltung für erlittenes Unrecht, die ein Betroffener selbst (www.duden.de/rechtschreibung/Selbstjustiz). Zwar kann Selbstjustiz mit der Ausübung von physischer Gewalt verbunden sein. Dies ist aber nicht zwingend vorausgesetzt. möglich ist auch eine gesetzlich nicht vorgesehene Vorgehensweise ohne GewaltausÜbung. Zu denken ist beispielsweise an einen Gläubiger, der, ohne den Rechtsweg zu beschreiten, vom Schuldner Geld stiehlt. Der Beschuldigte gab an, er habe mit Selbstjustiz rechtliche Schritte gemeint. Auch wenn er gegenüber den Kantonspolizisten Y.__ und W.__ in den TelefonGesprächen vom 7. März 2019 bzw. 10. Januar 2020, also rund ein Jahr bzw. einige Monate zuvor, explizit mit physischer Gewalt drohte, muss dem Beschuldigten zugutegehalten werden, dass er dies im Schreiben vom 24. März 2020 gerade nicht tat. Somit bestehen berechtigte Zweifel daran, ob der Beschuldigte mit der Erwähnung von Selbstjustiz im Schreiben vom 24. März 2020 tatsächlich wie von der Anklage beschrieben mit der Ausübung von Gewalt drohte. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen, wonach der Beschuldigte nicht mit physischer Gewalt drohte, sondern unter Selbstjustiz rechtliche Schritte verstand. Dabei kann offengelassen werden, ob solche vom Beschuldigten genannten rechtlichen Schritte Klagen gesetzlich vorgesehen sind nicht. darüber hinaus wirft die Anklage dem Beschuldigten lediglich in pauschaler Weise vor, mit seinem Hinweis auf das Recht zur Selbstjustiz habe er die Adressaten als Repräsentanten der jeweiligen Institutionen sowie als einzelne Behördenmitglieder und Beamte unter Androhung schwerer Gewalt zur Vornahme Unterlassung von Amtshandlungen genätigt, ohne jedoch näher auszuführen, weshalb unter Selbstjustiz schwere Gewalt zu verstehen sei. Ebenfalls nicht näher vorgeworfen wird dem Beschuldigten, wem er diese nicht näher beschriebene schwere Gewalt angedroht haben soll. Mit anderen Worten ist nicht klar, ob die Adressaten des Schreibens, die der Beschuldigte gemäss Anklage genätigt haben soll, auch die Adressaten der schweren Gewaltdrohungen sind. Auch deshalb ist die angeklagte Drohung mit schwerer Gewalt nicht rechtsgenüglich erwiesen, weshalb der Beschuldigte in Bezug auf das Schreiben vom 24. März 2020 ebenfalls freizusprechen ist.
i) Telefongespräch vom 28. April 2020 (U-act. 8.1.009)
aa) Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe in einem Telefongespräch mit Kantonspolizist W.__ vom 28. April 2020 gesagt, die Bezirksrichter des Bezirksgerichts March, AA.__ und AB.__, würden schon bald zahnlos durch die Gegend laufen, wenn diese nicht aufhören würden, ihn zu nätigen. Er habe nichts mehr zu verlieren und wenn bis Ende Jahr nichts gehe, werde er selber das Recht in die Hand nehmen und aufräumen, so wie er es bereits geschrieben habe. Der Beschuldigte habe bewusst einen Repräsentanten der Kantonspolizei Schwyz ausgewählt, um die Bevälkerung zu erreichen. Zudem handle es sich bei Kantonspolizist W.__ auch um einen Beamten, der Opfer der Drohungen gewesen sei. Der Beschuldigte habe gefordert, dass Bezirksrichter AA.__ seine Verfahren nicht mehr beurteilen dürfe und in den Ausstand treten müsse, ihn die Bezirksrichter AA.__ und AB.__ nicht mehr nätigen, die Beschwerden und Begehren des Beschuldigten behandelt werden, ein unabhängiger ausserordentlicher Staatsanwalt eingesetzt wird, seine Strafanzeigen behandelt und seine Ausstandsbegehren bearbeitet werden, und dass der Eingang seiner Strafanzeigen von der Polizei bestätigt wird. Für den Unterlassungsfall habe der Beschuldigte mitgeteilt, er werde das Recht in die eigene Hand nehmen, wenn bis Ende Jahr nichts gehe. Somit habe er mit schwerer Gewalt gegen die Bezirksrichter AA.__ und AB.__ sowie gegen die Bevälkerung auf Ende Jahr 2020 bzw. Anfang Jahr 2021 gedroht. Mithin habe er W.__ als Repräsentanten der Kantonspolizei Schwyz sowie als einzelnen Beamten unter Androhung schwerer Gewalt zu den beschriebenen Amtshandlungen veranlassen wollen bzw. habe er gewollt, dass dieser die erwähnten Amtshandlungen veranlasst, womit er gleichzeitig die damit zusammenhängenden Amtshandlungen in den Verfahren behindert habe (SGO 2021 40 Vi-act. 4 S. 8 f.).
ab) Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von diesen Vorwürfen frei und führte aus, die Drohungen hätten sich an die beiden Bezirksrichter AA.__ und AB.__ gerichtet und nicht an die Bevälkerung. Im Zweifel sei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er gegenüber diesen beiden Personen handeln und aufräumen müsse. Eine Schreckung der Bevälkerung sei damit nicht möglich. Entgegen der Anklage seien der Aktennotiz von W.__ keine konkreten Forderungen des Beschuldigten zu entnehmen. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte mit seinen drohenden äusserungen sich in Gang befindliche, konkrete Amtshandlungen von W.__ behindert solche zu behindern versucht habe (angefochtenes Urteil E. II.3.7.h).
ac) Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Beschuldigte habe anlässlich dieses Telefonats nicht bloss den beiden Bezirksrichtern des Bezirksgerichts March als Einzelpersonen gedroht. Er habe sich auch dahingehend geäussert, dass er nichts mehr zu verlieren habe und wenn bis Ende Jahr nichts gehe, er selber das Recht in die Hand nehmen und aufräumen werde, so wie er es bereits geschrieben habe. Es handle sich hierbei klarerweise um die Androhung schwerer Gewalttaten gegen die Bevälkerung, nicht bloss gegen Einzelpersonen. Hinzu komme, dass er erstmals eine Frist genannt habe, nach deren Ablauf er zur Tat schreiten werde. W.__ sei wiederum als Repräsentant anzusehen. Er habe zu Protokoll gegeben, dass er die Drohungen ernst genommen habe. Der Beschuldigte habe damit gedroht, sein vermeintliches Recht, notfalls auch mit Gewalt, durchzusetzen. Er habe sich als Polizist verantwortlich gefühlt, etwas zu unternehmen, bevor etwas passiere. W.__ habe gleichentags noch eine E-Mail an AC.__ vom Bedrohungsmanagement sowie an AD.__ als zuständiger Chef ED gesandt. Er habe somit prompt reagiert. Entsprechend sei auch der Erfolg von Art. 258 StGB eingetreten. Hinsichtlich des Freispruchs von Art. 285 StGB macht die Staatsanwaltschaft geltend, der Beschuldigte habe konkret gewollt, dass Bezirksrichter AA.__ sich nicht mehr an seinen Verfahren beteiligt und in den Ausstand tritt. Dabei handle es sich um konkrete Amtshandlungen. Im Unterlassungsfall habe er mit Gewalt gegen Bezirksrichter gedroht sowie damit, dass er Ende Jahr das Recht selber in die Hand nehmen und aufräumen werde. Es handle sich hierbei klarerweise um die Androhung ernstlicher Nachteile, Nämlich schwere Gewalttaten, weshalb das Vorliegen einer Drohung im Sinne von Art. 285 StGB zu bejahen sei (KG-act.37/2 S. 21 f.).
ad) Kantonspolizist W.__ schrieb am 28. April 2020 eine E-Mail an Kantonspolizist AC.__ und in Kopie an AD.__, wonach der Beschuldigte an diesem Tag angerufen und ein Gespräch mit W.__ verlangt habe. Der Beschuldigte sei sehr aufgebracht gewesen, habe gelürmt und ins Telefon geflucht. Offenbar habe er die Verfügung des Bezirksgerichts per Post erhalten. Er habe sich beschwert, dass der Beklagte und in den Ausstand gebetene Bezirksrichter AA.__? an der Verfügung mitgewirkt habe. Der Beschuldigte habe eine Einsprache und weitere Strafanzeigen gegen diverse Behördenmitglieder angekündigt. Er habe mehrfach damit gedroht, dass ?AA.__ und AB.__? (gemeint sein dürften wohl die Bezirksrichter AA.__ und AB.__) schon bald zahnlos durch die Gegend laufen werden, wenn sie nicht aufhören, ihn zu nätigen. Er werde diesem Hurensohn ?AA.__? die Fresse polieren, wenn er ihm über den Weg laufe. Zudem habe sich der Beschuldigte darüber beschwert, dass er von seinen letzten Strafanzeigen keine Eingangsbestätigung erhalten habe. Auch die Polizei unternehme nichts, weshalb er in Zukunft auch die Polizei einklagen werde, wenn sich das nicht ändere. Der Beschuldigte habe mehrfach beKräftigt, nichts mehr zu verlieren zu haben und wenn bis Ende Jahr nichts gehe, er selber das Recht in die Hand nehme und aufräumen werde, so wie er es bereits geschrieben habe. Der Beschuldigte habe einen sehr aufgewählten und aggressiven Eindruck gemacht und nach der Telefonnummer von AC.__ verlangt, bei dem er sich auch noch melden werde (U-act. 8.1.009). W.__ sagte aus, er habe die E-Mail als Drohung gegenüber Herrn AB.__ aufgefasst (U-act. 10.1.006 Rn. 176). Er habe ein ungutes Gefühl gehabt und befürchtet, dass der Beschuldigte eines Tages das Gesagte auch in die Tat umsetzen könnte (U-act. 10.1.006 Rn. 179 ff.).
ae) Kantonspolizist W.__ schrieb die besagte E-Mail noch am Tag des Telefongesprächs. Wie bereits ausgefährt, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er sich nicht hätte an der Wahrheit orientieren und Inhalte von Gesprächen mit dem Beschuldigten korrekt wiedergeben sollen (vgl. E. 3.g.ee). Auf die Aktennotiz kann inhaltlich somit abgestellt werden. Indem der Beschuldigte sagte, die Bezirksrichter AA.__ und AB.__ würden bald zahnlos durch die Gegend laufen bzw. er werde Bezirksrichter AA.__ die Fresse polieren, drohte er zweifelsfrei damit, gegen die beiden Bezirksrichter AA.__ und AB.__ gewalttätig zu werden. Diese Drohung richtete sich gegen die beiden genannten Bezirksrichter, mithin gegen zwei Personen und nicht gegen die Bevälkerung. Sodann führte der Beschuldigte aus, er habe nichts mehr zu verlieren und wenn bis Ende Jahr nichts gehe, werde er das Recht selber in die Hand nehmen und aufräumen, wie er es geschrieben habe. Damit nimmt er wohl Bezug auf seine Beschwerde vom 24. März 2020, in der er mit Selbstjustiz drohte. Wie bereits dargelegt, ist nicht zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte damit die Anwendung schwerer Gewalt meinte (vgl. E. 3.h.ee). unabhängig davon lässt sich der Aussage nicht entnehmen, dass er damit der Gesamtheit der Bewohner eines bestimmten Gebietes der Gesamtheit von Personen, die sich als Repräsentanten der Allgemeinheit eher zufällig und kurzfristig gleichzeitig an einem bestimmten Ort aufhalten, drohte, zumal ohnehin kein örtlicher Bezug gegeben ist. Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Schreckung der Bevälkerung freizusprechen. Hinsichtlich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte drohte der Beschuldigte nicht W.__, sondern er drohte mit Gewalt gegen die Bezirksrichter AA.__ und AB.__. Auch wenn Gewalt Drohungen gegenüber Dritten den Tatbestand erFällen können, fehlt es vorliegend an einer unmittelbaren Beziehung zwischen W.__ und den beiden Bezirksrichtern AA.__ und AB.__ (vgl. Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 285 StGB N 5; Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N 9). Hinzu kommt, dass die Anforderungen an die Intensität der Drohung bei W.__ als Polizeibeamten hoch sind (vgl. E. 3.a.bb) und solche Drohungen im Polizeialltag nicht unüblich sein dürften, weshalb die Drohung gegenüber den beiden Bezirksrichtern für W.__ noch keinen ernstlichen Nachteil im Sinne von Art. 285 StGB darstellt. Der Beschuldigte ist somit auch diesbezüglich vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beklagte freizusprechen.
j) Brief vom 22. Juni 2020 (U-act. 8.1.010) und E-Mail vom 26. Juni 2020 (U-act. 8.1.026)
aa) Gemäss Anklage wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, am 22. Juni 2020 einen Brief an den Rechts- und Beschwerdedienst, die Rechts- und Justizkommission sowie zu einem späteren Zeitpunkt an das Kantonsgericht, dessen Aufsicht, die Presse und die Kantonspolizei Schwyz gesandt zu haben. Am 26. Juni 2020 habe der Beschuldigte den Brief zudem per E-Mail an alle Kantonsräte und den Staatsschreiber T.__ gesandt. Der Beschuldigte habe bewusst diese Behörden, Behördenmitglieder und Beamten ausgewählt, um die Bevälkerung des Kantons Schwyz zu erreichen. Sodann habe es sich bei den jeweiligen Adressaten auch um einzelne Behördenmitglieder und Beamte, bei der Presse um Einzelpersonen gehandelt. Der Beschuldigte habe mit diesem Brief bezweckt, dass die Adressaten Amtshandlungen vornehmen resp. veranlassen würden, womit er ebenfalls die Behinderung entsprechender Amtshandlungen beabsichtigt habe. Zusammengefasst habe er gefordert, dass verschiedene Personen in den Ausstand treten bzw. entsprechende Entscheidungen aufgehoben werden, seine Beanstandungen und aufgezeigten Missbräuche durch unbefangene Untersuchungen durch einen ausserordentlichen Oberstaatsanwalt, der durch seine Mitwirkung zu ermitteln sei, behandelt werden, die von ihm erhobenen Strafanzeigen und Verfahren durchgefährt werden, er nicht mehr im Amtsblatt erwähnt wird bzw. nicht mehr von den Beklagten genätigt, betrogen, denunziert, diskreditiert und gesundheitlich geschädigt wird, sein Geld nicht mehr unterschlagen und beschlagen wird, er nicht mehr von AC.__ vom kantonalen Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Schwyz kontaktiert wird, diverse MissStände im Regierungsrat behoben werden und ihm begründet wird, weshalb Richter Staatsgewalt anwenden dürfen. Für den Unterlassungsfall habe der Beschuldigte damit gedroht, dass die erwähnten Personen wiederholt und endgültig ein massives Problem mit ihm hätten, er sich das Recht zum Handeln und sich selbst zu verteidigen herausnehmen würde, er somit legitimiert sei, vom Notwehrrecht Gebrauch zu machen, und dass die Personen spätestens ab dem Jahr 2021 die Gesundheit riskieren würden. Damit habe der Beschuldigte den Adressaten als Repräsentanten der jeweiligen Institutionen sowie als einzelne Behördenmitglieder und Beamte unter Androhung schwerer Gewalt zu den beschriebenen Amtshandlungen veranlassen wollen bzw. habe er gewollt, dass die erwähnten Amtshandlungen veranlasst werden und damit habe er gleichzeitig die damit zusammenhängenden Amtshandlungen in den Verfahren behindert (SGO 2021 40 Vi-act. 4 S. 9 ff.).
ab) Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe am 22. Juni 2020 einen Brief an den Rechts- und Beschwerdedienst, die Rechts- und Justizkommission, das Kantonsgericht und dessen AufsichtsBehörde, diverse Pressestellen sowie an die Kantonspolizei Schwyz geschickt und darin zusammengefasst sinngemäss geäussert, er werde seit über zehn Jahren von den Beklagten wiederholt genätigt, betrogen, denunziert und diskreditiert. Aufgrund des langanhaltenden Psychoterrors durch die Beklagten nehme er gesundheitlichen Schaden. Sollte dies noch ein einziges Mal geschehen, hätten die Beklagten endgültig ein Problem mit ihm. Er werde sich dann das Recht nehmen, sich selber zu verteidigen. Sollte er noch einmal von den Beklagten des Betreibungskreises Lachen genätigt werden, so würden sie ihre Gesundheit riskieren. Weiter habe er gefordert, dass im Jahr 2020 eine unbefangene Untersuchung einzuleiten sei. Die Beklagten hätten Zeit bis ?Tick-Tack, Tick-Tack, ihre Zeit abgelaufen ist, anfangs Jahr 2021. Wenn dies nicht geschehe, würden sie ab nächstem Jahr 2021 ein massives Problem haben. Es sei das letzte Mal, dass er auf ordentlichem Weg seine Rechte einfordere. Am 26. Juni 2020 habe der Beschuldigte dieses Schreiben per E-Mail zusätzlich an sämtliche Kantonsräte und an T.__ versandt. Aus den Untersuchungsakten gehe hervor, dass mehrere Adressaten sich besorgt gezeigt hätten. Mit dem Versenden des Briefes vom 22. Juni 2020 sowie der Weiterverbreitung desselben am 26. Juni 2020 an mehrere grosse Personengruppen habe der Beschuldigte zahlreiche Menschen der kantonalen Verwaltung des Kantons Schwyz, welche die Bevälkerung des Kantons Schwyz repräsentieren, beunruhigt und deren Sicherheitsgefühl beeinträchtigt. Aufgrund dieses Briefes habe T.__ konkrete Sicherheitsmassnahmen ergriffen und sich an die Polizei gewandt. Der Beschuldigte sei sich mit seiner krassen Wortwahl bewusst gewesen, dass er zahlreichen Menschen im Kanton Schwyz Angst eingejagt habe. Weil der Beschuldigte dieses Schreiben zu zwei verschiedenen Zeitpunkten und an zahlreiche unterschiedliche Adressaten verschickt habe, liege eine Mehrfachbegehung vor. darüber hinaus sei hinsichtlich der Adressaten des Rechts- und Beschwerdediensts, der Rechts- und Justizkommission, des Kantonsgerichts, der AufsichtsBehörde des Kantonsgerichts sowie der Kantonspolizei Schwyz das Tatbestandsmerkmal Behörden bzw. Behördenmitglieder zweifellos erfüllt. Zudem habe der Beschuldigte unmissVerständlich unter Androhung von schweren Gewalttaten verlangt, dass im Jahr 2020 eine unabhängige Untersuchung laufen müsse. Weitere, konkrete Forderungen seien dem Schreiben entgegen der Anklage nicht zu entnehmen. Nicht ersichtlich sei sodann, inwiefern der Beschuldigte mit seinen drohenden äusserungen sich in Gang befindliche, konkrete Amtshandlungen der Behörden und Behördenmitglieder behindert solche zu behindern versucht habe. Weil die Forderung nach einer unabhängigen Untersuchung offensichtlich an die kantonalen Behörden und Behördenmitglieder gerichtet gewesen sei, scheide eine Nötigung der Pressestellen im Sinne von Art. 181 StGB aus (angefochtenes Urteil E. II.3.7.i).
ac) Die Verteidigung macht geltend, die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte sich an zahlreiche Menschen der kantonalen Verwaltung des Kantons Schwyz gewandt habe, welche die Bevälkerung des Kantons Schwyz repräsentieren würden, halte vor der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht stand. Politiker würden einen Teil der Bevälkerung zwar in einem ganz konkreten, abgegrenzten rechtlichen Bereich vertreten, aber eine grundsätzliche und umfassende Repräsentation sei nicht gegeben (KG-act. 37/1 S. 7 f.). Zudem sei unklar, wer den Brief und die E-Mail tatsächlich erhalten und überhaupt gelesen habe. In der E-Mail selber sei gerade einmal der Satz: Auch wenn von Ihnen nichts, absolut nichts zu erwarten ist, wende ich mich wiederholt an Sie!, gestanden (KG-act. 37/1 S. 8). Sodann schreibe das Strafgericht lediglich von der Androhung von schweren Gewalttaten. Welche Zeilen damit gemeint seien und an wen sie sich gerichtet haben, bleibe unbeantwortet. Die Zeilen seien Nämlich nur an den Rechts- und Beschwerdedienst gegangen. Weder aus der Anklage noch aus dem vorinstanzlichen Urteil sei klar, worin der Versuch einer BeamtenNötigung konkret gelegen habe (KG-act. 37/1 S. 17).
Die Staatsanwaltschaft verweist in Bezug auf die Verurteilung wegen mehrfacher Schreckung der Bevälkerung auf das angefochtene Urteil. Betreffend den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte führt sie aus, es seien nebst den von der Vorinstanz festgestellten Forderungen wie in der Anklage beschrieben noch weitere, konkrete Forderungen vorhanden. diesbezüglich sei der Beschuldigte ebenfalls zu verurteilen (KG-act. 37/2 S. 23 f.).
ad) Der Beschuldigte sandte am 22. Juni 2020 ein Schreiben mit dem Titel Wiederholt genätigte Beschwerde und Aufsichtsbeschwerde, an den RR und die RJK SZ an die Rechts- und Justizkommission des Kantons Schwyz (U-act. 8.1.010). Eingangs erklärte der Beschuldigte, seine Beschwerde richte sich an Unbefangene der Rechts- und Justizkommission und des Regierungsrats, gegen die Staatsanwaltschaften ?March, Bennau und die Oberstaatsanwaltschaft sowie gegen das Bezirksgericht March, das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht (U-act. 8.1.010). Der Beschuldigte machte die von ihm bereits vorgebrachten Beanstandungen in diversen Verfahren geltend (U-act. 8.1.010 S. 1 ff.). Ferner führte er aus: Sollte ich nur ein einziges Mal noch organisiert genätigt und betrogen werden von längst begründet Beklagten, etc. So haben alle die diese weiteren Straftaten gegen mich vollziehen und pflichtwidrig begünstigen zum wiederholten Mal und endgültig ein Problem mit mir!? (U-act. 8.1.010 S. 4). Dann nehme er sich das Recht heraus, sich selber zu verteidigen. Er teile den Adressaten zum letzten Mal mit, dass diese Strafverfahren und weitere bereits aufgezählte Strafverfahren wiederholt behindert, vereitelt und verschleppt seien (U-act. 8.1.010 S. 4). Daraufhin rägte er weitere angebliche MissStände in verschiedenen Verfahren (U-act. 8.1.010 S. 4 ff.). Des Weiteren schrieb der Beschuldigte: Um ihnen das in Kürze zu vermitteln ihre pflichtwidrigen Unterlassungen und Rechtsbehinderungen seit Jahren sind gleichzeitig Beihilfe zum Betrug; Strafvereitelungen, Nötigungen, organisiertes Verbrechen, etc.. Weshalb ich schon längst legitimiert bin vom Notwehr-Recht Gebrauch zu machen aufgrund anhaltenden begünstigten ExistenzzersTürungen von längst wiederholt beklagten Wiederholungsstraftäter, seit über zehn Jahren beinahe Jährlich!? (U-act. 8.1.010 S. 7). Sodann führte der Beschuldigte aus: Sollte ich noch einmal von den Beklagten des Betreibungskreis Lachen (BKL), einer weiteren Beklagten Einrichtung, etc., genätigt wiederholt betrogen, wiederholt denunziert werden im Amtsblatt, etc.. Bevor sämtliche Straftatmomente gegen sie wiederlegt wurden! So riskieren sie ihre Gesundheit, ab der nächsten Nötigung, spätestens ab dem Jahr 2021, auch die Gesundheit der weiteren Beklagten und pflichtwidrigen Mittäter seit Jahren!? (U-act. 8.1.010 S. 7). Sodann schrieb der Beschuldigte (U-act. 8.1.010 S. 8):
10. (...)
Sollte ich wiederholt genätigt werden durch ihre Behauptungen von Fremdgefährdungen, wie das neuerliche Hetzen der Kriminalpolizei SZ, Herrn AC.__. Bevor sie ihren Verpflichtungen nachgekommen sind, die sie seit Jahren verschleppen und Pendant sind. Weshalb ich ja fortlaufend genätigt und betrogen werde! Ergehen gegen die Verantwortlichen neue StrafAnträge!
Bis: Tick-Tack, Tick-Tack, ihre Zeit abgelaufen ist, anfangs Jahr 2021.
a. Um das richtige rechtstaatliche handeln nach Rechten und Gesetzen, nach bestem Wissen und Gewissen, Verhältnismässigkeit, Verfahrensordnung, etc., etc.. Der Beklagten angeblichen Spezialisten nachzuweisen und die Konsequenzen aus (unbefangenen) Untersuchungen einzuleiten!
(Begründungen, ergehen aus den vereitelten eröffneten Strafverfahren gegen die Beklagten und vereitelten Beschwerden beim RR und RJK SZ seit Okt.2016. Die schon duzendfach aufgezählt und dessen Verschleierung wiederholt beanstandet wurden!?
Der Beschuldigte beantragte in seinem Schreiben zudem sinngemäss, sämtliche Beklagten, Befangenen und in den Ausstand gebetenen hätten in den Ausstand zu treten und es sei ein ausserordentlicher Oberstaatsanwalt einzusetzen, der die MissStände untersuche. Daraufhin schrieb der Beschuldigte: Sollte diese, mir rechtlich ohnehin zustehenden, unbefangenen Verfahren und Untersuchungen nicht dieses Jahr 2020 noch eröffnet werden, anlaufen! Ich deshalb wiederholt von Beklagten genätigt und betrogen werde! Wie aktuell wiederholt, trotz entsprechenden offenen Beanstandungen, aktuell und seit Jahren! So haben sie ab nächstem Jahr 2021 ein massives Problem, das sie, die Beklagten, bereits im Jahr 1997 losgetreten haben und über die letzten zehn Jahre aufs massivste kriminell und rechtswidrig befeuert haben (U-act. 8.1.010 S. 9). Ferner stellte der Beschuldigte verschiedene Anträge in Bezug auf seine Verfahren und geltend gemachten MissStände (U-act. 8.1.010 S. 9 ff.). Abschliessend führte der Beschuldigte Folgendes aus (U-act. 8.1.010 S. 12):
12. Es ist das letzte Mal, dass ich auf dem ordentlichen Rechtsweg meine Rechte einfordere! Meine Unterstätzung anbiete, auch nach Schwyz komme um mich zu erklären und Beweisdokumente abzugeben vorzuzeigen. Die sie allerdings bereits schon mehrfach in Besitz haben seit dem Jahr 2016 und länger.
13. Diese Eingabe, geht ausserdem an mehrere Pressestellen in diesem Land als .Pdf Datei.
An den Polizeiposten Lachen, zu meiner weiteren Absicherung!
Damit ich mich von ihnen, allenfalls nicht wiederholt verleumden lassen muss ab dem Jahr 2021! Oder bei weiteren anhaltenden Nötigungen, von seit Jahren Beklagten!
(...)?
Am 26. Juni 2020 sandte der Beschuldigte dieses Schreiben per E-Mail an alle Kantonsräte und schrieb dazu: Auch wenn von ihnen nichts, absolut nichts zu erwarten ist, wende ich mich wiederholt auch an sie!? (U-act. 8.1.024 S. 2 f.).
ae) Der Beschuldigte führte im Schreiben vom 22. Juni 2020 aus, er sei legitimiert, von seinem Notwehrrecht Gebrauch zu machen und, sollte er noch einmal von den Beklagten genätigt wiederholt betrogen werden, würden sie ihre Gesundheit riskieren, wobei er mit sie die von ihm als Beklagte bezeichneten Personen und Behörden meinte. Der Beschuldigte drohte folglich mit physischer Gewalt, was aus seinen Aussagen, die betreffenden Personen würden ihre Gesundheit riskieren, und ferner auch, dass es das letzte Mal sei, dass er auf ordentlichem Rechtsweg seine Rechte einfordere, unzweifelhaft hervorgeht. Indessen drohte er den von ihm als Beklagte bezeichneten Personen, also den Personen, die seiner Ansicht nach in den verschiedenen Verfahren Fehler gemacht haben bzw. in den Ausstand treten sollten. Obwohl dies zahlreiche Personen sind, was nicht zuletzt aus der Aussage des Beschuldigten hervorgeht, dass es schon Personen gebe, die versuchen würden, ihre Arbeit richtig zu machen, er habe mit denen aber bis jetzt noch nichts zu tun gehabt (KG-act. 37 S. 16 Fragen 100 f.), handelt es sich dennoch um einen klar umgrenzten Personenkreis (vgl. dazu auch die vom Beschuldigten gefährte Liste: U-act. 8.1.015). Die vom Beschuldigten bedrohten Personen waren somit weder die Gesamtheit der Bewohner eines bestimmten Gebietes noch zufällig ausgewählt bloss kurzfristig gleichzeitig als Repräsentanten der Allgemeinheit im Visier des Beschuldigten. Sodann fehlt es in Bezug auf die Gewaltandrohung ohnehin an einem örtlichen Bezug. Unerheblich ist, ob die bedrohten Personen teilweise als Politiker gewählte Vertreter ihrer Wähler bzw. des Volkes sind, weil diese Adressaten dadurch zwar einen Teil der Bevälkerung politisch vertreten, deshalb aber nicht auch zu Repräsentanten der Allgemeinheit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 258 StGB werden (vgl. E. 3.a.aa hiervor). Der Beschuldigte drohte somit nicht der Bevälkerung, weshalb er vom Vorwurf der Schreckung der Bevälkerung freizusprechen ist. Hinsichtlich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte liegt wie bereits dargelegt eine Gewaltandrohung, mithin die Androhung eines ernstlichen Nachteils vor. Aus den Akten ergibt sich nicht eindeutig, an wen der Beschuldigte das Schreiben tatsächlich versandte. Adressiert ist es an die Rechts- und Justizkommission. Im Schreiben selber gibt der Beschuldigte weitere Personen an, an die sich das Schreiben richte. Zudem versandte er es mit E-Mail vom 26. Juni 2020 an alle Kantonsräte. Sowohl bei der Rechts- und Justizkommission als auch bei sämtlichen Kantonsräten sowie den weiteren genannten Personen (Regierungsrat, StaatsAnwälte, Gerichte) handelt es sich zweifellos um Beamte bzw. Behördenmitglieder. Indem der Beschuldigte unter Androhung des ernstlichen Nachteils verlangte, die Beklagten hätten in seinen Verfahren in den Ausstand zu treten, es sei ein ausserordentlicher Oberstaatsanwalt einzusetzen und er sei im Amtsblatt nicht mehr zu erwähnen, forderte der Beschuldigte zumindest von einem Teil der Adressaten die Vornahme konkreter Amtshandlungen (in den Ausstand treten; Einsetzung eines ausserordentlichen Oberstaatsanwalts) bzw. die zukünftige Unterlassung solcher (keine Veröffentlichungen im Amtsblatt). Weil aber keine der angesprochenen Adressaten tatsächlich in den Ausstand trat bzw. kein ausserordentlicher Oberstaatsanwalt eingesetzt wurde und es auch niemand unterliess, den Beschuldigten im Amtsblatt zu erwähnen, trat der vom Beschuldigten beabsichtigte Erfolg nicht ein, weshalb lediglich Versuch vorliegt. Der Beschuldigte drohte mehreren Personen und versandte das Schreiben zunächst per Post und danach auch noch per E-Mail, weshalb mehrfache Tatbegehung gegeben ist. Der Beschuldigte ist folglich betreffend seinen Brief vom 22. Juni 2020, den er am 26. Juni 2020 zusätzlich per E-Mail versandte, der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen.
k) Telefongespräch vom 1. Juli 2020 (U-act. 8.1.021)
aa) Gemäss Anklage soll der Beschuldigte am 1. Juli 2020 in einem Telefongespräch mit Kantonspolizist AC.__ gesagt haben, er werde Herrn AE.__ vom Betreibungsamt Lachen und Herrn AA.__ vom Bezirksgericht March die Zähne einschlagen und diese würden im 2021 ein Problem werden. Der Beschuldigte habe bewusst einen Repräsentanten der Kantonspolizei Schwyz ausgewählt, um die Bevälkerung zu erreichen; zudem handle es sich bei Kantonspolizist AC.__ um einen Beamten, der Opfer der Drohungen gewesen sei. Der Beschuldigte habe zusammengefasst gefordert, ihm sei mitzuteilen, wer die Polizei zur gefährderansprache angestiftet habe, seine Beschwerden, Eingaben und Anträge seien zu behandeln und seine Beanstandungen und aufgezeigten Missbräuche seien durch unbefangene Untersuchungen durch einen ausserordentlichen Oberstaatsanwalt zu behandeln. Im Unterlassungsfall habe der Beschuldigte mit schwerer Gewalt gedroht, angefangen gegen Bezirksrichter AA.__ sowie gegen Herrn AE.__ vom Betreibungskreis Altendorf/Lachen. Er habe aber auch gegenüber dem gesamten Bezirksgericht March, dem Betreibungskreis Altendorf/Lachen sowie den Mitgliedern des Kantonsgerichts und des Regierungsrats mit Gewalt und damit auch gegenüber der Bevälkerung gedroht. Er habe AC.__ als Repräsentanten der Kantonspolizei Schwyz sowie als einzelnen Beamten unter Androhung schwerer Gewalt zu den beschriebenen Amtshandlungen veranlassen wollen bzw. er habe gewollt, dass dieser die erwähnten Amtshandlungen veranlasse, womit er gleichzeitig die damit zusammenhängenden Amtshandlungen in den Verfahren behindert habe (SGO 2021 40 Vi-act. 4 S. 12).
ab) Die Vorinstanz führte aus, die Drohung habe sich an zwei konkrete Personen gerichtet. Soweit die Staatsanwaltschaft geltend mache, der Beschuldigte habe gemeint, er fange lediglich bei Herrn AE.__ und Herrn AA.__ an, so sei dies rein spekulativ. Der Tatbestand von Art. 258 StGB sei nicht erfüllt. Entgegen der Anklage enthalte die Aktennotiz von Kantonspolizist AC.__ sodann keine konkreten Forderungen des Beschuldigten. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte mit seinen drohenden äusserungen sich in Gang befindliche, konkrete Amtshandlungen von AC.__ behindert solche zu behindern versucht habe. Damit seien die TatBestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Nötigung nicht erfüllt (angefochtenes Urteil E. II.3.7.j).
ac) Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe, als er von AC.__ auf seine neue Beschwerde vom 2. Juli 2020 und die darin enthaltenen Drohungen und Ultimaten angesprochen worden sei, geantwortet, diese würden im Jahr 2021 ein Problem haben. Auf die Frage von AC.__, was er denn plane, habe der Beschuldigte gemeint, er werde diesen die Zähne einschlagen, angefangen mit Herrn AE.__ vom Betreibungsamt Lachen und Herrn AA.__ vom Bezirksgericht March. AC.__ habe ausgesagt, er habe sich wegen dieses Telefonates Sorgen um die Amtsstellen gemacht, die der Beschuldigte in seinen Schreiben immer wieder genannt habe. In der Auflistung des Beschuldigten der beklagten Personen sei betreffend Behörden beinahe der gesamte Kanton Schwyz aufgelistet. Dabei handle es sich klarerweise um die Bevälkerung und nicht um Einzelpersonen. Entsprechend habe der Beschuldigte hier der Bevälkerung mit Gewalt gedroht. Kantonspolizist AC.__ sei als Repräsentant anzusehen. Als Mitarbeiter des Bedrohungsmanagements habe er sich zudem Gedanken gemacht und das Management auch entsprechend angepasst. Insofern seien Massnahmen ergriffen worden. Die äusserungen des Beschuldigten seien klarerweise geeignet gewesen, die Bevälkerung zu erschrecken. Folglich liege eine strafbare Schreckung der Bevälkerung vor, zumindest aber liege ein strafbarer Versuch vor (KG-act. 37/2 S. 24). In Bezug auf Art. 285 StGB seien die Forderungen in der Anklage konkret aufgelistet. Es gehe eindeutig hervor, was der Beschuldigte habe erreichen wollen. Er habe gewollt, dass ihm mitgeteilt wird, wer Ursache für die gefährderansprache sei, was ausDrücklich in der Aktennotiz stehe. AC.__ habe ausgesagt, der Beschuldigte habe mit Gewalt gedroht, wenn man seinen Forderungen einer Untersuchung durch eine unabhängige Stelle nicht nachkomme. Bei beiden Forderungen handle es sich um Amtshandlungen. Entsprechend habe der Beschuldigte ernstliche Nachteile, insbesondere schwere Gewalt, angedroht, sofern man seinen Forderungen nicht nachkomme, womit das Vorliegen einer Drohung ebenfalls zu bejahen sei. Bei AC.__ handle es sich um einen vereidigten Funktionür der Kantonspolizei Schwyz, mithin einen Beamten und ein Behördenmitglied. Der Erfolg sei indessen nicht eingetreten, weshalb eine versuchte BeamtenNötigung vorliege (KG-act. 37/2 S. 25).
ad) Kantonspolizist AC.__ erstellte am 26. November 2020 eine Aktennotiz über ein Telefongespräch mit dem Beschuldigten vom 1. Juli 2020 (U-act. 8.1.021). Gemäss dieser Aktennotiz kontaktierte AC.__ den Beschuldigten und fragte ihn, ob er den Entscheid des Bezirksgerichts March betreffend Ausweisung aus dem Wohnhaus erhalten habe, was der Beschuldigte verneint habe. AC.__ habe den Beschuldigten darüber informiert, dass auf die Klage nicht eingetreten worden sei und er vorerst nicht aus dem Haus müsse. Zwar habe sich der Beschuldigte zunächst gefreut, er habe dann aber in seinem üblichen ?Gebaren? mitgeteilt, dass er ja auch in allen anderen Klagen hätte gewinnen sollen. Auf seine Beschwerde vom 2. Juli 2020 und die darin enthaltenen Drohungen und Ultimaten angesprochen habe der Beschuldigte gemeint, dass diese im Jahr 2021 ein Problem haben würden. Auf die Frage, was er plane, habe der Beschuldigte gesagt, er werde diesen die Zähne einschlagen, angefangen mit Herrn AE.__ vom Betreibungsamt Lachen und Herrn AA.__ vom Bezirksgericht March. Der Beschuldigte habe zudem wissen wollen, weshalb es zur gefährderansprache gekommen sei. Danach habe er sich in gewohnter Manier über den ganzen Filz und am Ende noch eine Weile über die ganze Corona-Krise? beschwert. Das Verhalten des Beschuldigten sei zumeist ruhig gewesen, teilweise habe er sich ein wenig in Rage geredet, er habe aber jeweils schnell wieder beruhigt werden können (U-act. 8.1.021). AC.__ sagte aus, er gehe davon aus, dass die Aktennotiz den Inhalt des Gesprächs korrekt wiedergebe, allerdings sei ihm aufgefallen, dass er etwas von einer Klage vom 2. Juli geschrieben habe, da müsse er sich beim Schreiben im Datum geirrt haben (U-act. 10.1.008 Rn. 258 f.). Er habe sich nicht in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt gefühlt (U-act. 10.1.008 Rn. 296). Er habe sich nicht um die Bevälkerung Sorgen gemacht, sondern mehr um die Amtsstellen (U-act. 10.1.008 Rn. 30 ff.).
ae) Kantonspolizist AC.__ erstellte die Aktennotiz erst knapp fänf Monate nach dem Telefongespräch. Gemäss der Aktennotiz habe das Telefongespräch am 1. Juli 2020 stattgefunden und AC.__ habe den Beschuldigten auf seine Beschwerde vom 2. Juli 2020 angesprochen, was aber in zeitlicher Hinsicht nicht möglich ist. Auch wenn bei AC.__ ebenso wie bei den Kantonspolizisten Y.__ und W.__ keine Gründe erkennbar sind, weshalb er ein Interesse daran haben sollte, den Inhalt des Gespräch absichtlich falsch wiederzugeben (vgl. E. 3.f.ee, 3.g.ee und 3.i.ee) und daher grundsätzlich auf die Aktennotiz abzustellen ist, zeigt der Umstand, dass die genannten Daten nicht zusammenpassen, dass aufgrund des Zeitablaufs zwischen Gespräch und Aktennotiz nur in den Grundzügen auf den Inhalt der Aktennotiz abgestellt werden darf. In der Aussage, diese werden im Jahr 2021 ein Problem haben, ist einerseits unklar, wer mit diese gemeint ist. Zudem geht auch nicht hervor, was der Beschuldigte mit ein Problem haben meinte. Jedenfalls ist darin nicht zweifelsfrei eine Drohung mit Gewalt zu erkennen, zumal aus den genannten Gründen hinsichtlich der Details nicht auf die Aktennotiz abgestellt werden kann. Die Drohung, er werde die Zähne einschlagen richtete sich sodann explizit gegen Herrn AE.__ und Herrn AA.__, mithin zwei Personen, die in diversen Verfahren mit dem Beschuldigten zu tun hatten bzw. diese leiteten. Selbst wenn man aus der Aussage angefangen bei diesen beiden Personen davon ausgehen würde, dass sich die Drohung gegen weitere Personen richtete, liegt darin noch keine Bedrohung der Bevälkerung, weil zum einen zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er damit weitere konkrete Personen, die er in seinen Eingaben jeweils als Beklagte bezeichnete, gemeint haben dürfte (vgl. seine Liste: U-act. 8.1.015), und weil zum anderen der Aussage nicht zu entnehmen ist, dass er damit der Gesamtheit der Bewohner eines bestimmten Gebietes Personen drohen wollte, die sich als Repräsentanten der Allgemeinheit eher zufällig und kurzfristig gleichzeitig an einem bestimmten Ort aufhalten. Ein örtlicher Bezug fehlt ebenso wie die ZuFälligkeit und Austauschbarkeit der bedrohten Personen. Folglich drohte der Beschuldigte nicht der Bevälkerung und er ist daher vom Vorwurf der Schreckung der Bevälkerung freizusprechen. Hinsichtlich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte lässt sich der Aktennotiz keine Forderung zur Vornahme konkreter Amtshandlungen durch AC.__ entnehmen. Dass der Beschuldigte wissen wollte, weshalb es zur gefährderansprache gekommen war, stellt jedenfalls noch keine solche Forderung dar, zumal er dies gemäss der Aktennotiz nicht im Zusammenhang mit einer Drohung fragte. Zudem würde die entsprechende Auskunft höchstens eine Begleithandlung einer Amtshandlung darstellen, dessen amtlicher Charakter zumindest fraglich erscheint. Sodann richteten sich die Drohungen ohnehin nicht gegen AC.__ und sie sind mangels einer unmittelbaren Beziehung zwischen AC.__ und den genannten Personen (Herr AE.__ und Herr AA.__) sowie aufgrund dessen, dass die Anforderungen an die Intensität der Drohung bei Polizeibeamten hoch sind, nicht geeignet, den Tatbestand zu erFällen (vgl. dazu E. 3.i.ee analog). Der Beschuldigte ist daher auch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen.
l) E-Mails vom 2. Juli 2020 (U-act. 8.1.011)
aa) Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 2. Juli 2020 zwei E-Mails versandt zu haben. Die erste an Kantonspolizist AC.__, die Presse, alle Kantonsräte, den Regierungsrat und die Rechts- und Justizkommission, die zweite an alle Kantonsräte, den Staatsschreiber T.__, die Kantonspolizei Schwyz, die Rechts- und Justizkommission, den Regierungsrat und diverse Pressestellen. Der Beschuldigte habe bewusst diese Behörden, Behördenmitglieder und Beamten ausgewählt, um die Bevälkerung des Kantons Schwyz zu erreichen. Zudem handle es sich bei den jeweiligen Adressaten resp. Opfern um einzelne Behördenmitglieder und Beamte, bei der Presse um Einzelpersonen. Der Beschuldigte habe zusammengefasst gefordert, dass verschiedene Personen in den Ausstand treten, mehrere Personen in Untersuchungshaft genommen werden, seine Beanstandungen und aufgezeigten Missbräuche durch unbefangene Untersuchung durch einen ausserordentlichen Oberstaatsanwalt behandelt werden, und dass die von ihm erhobenen Strafanzeigen behandelt werden. Der Beschuldigte habe für den Unterlassungsfall mit schwerer Gewalt gegen die erwähnten Personen gedroht. So habe er in der ersten E-Mail festgehalten, er sei im Unterlassungsfall legitimiert, selbst zu handeln und er werde spätestens ab dem Jahr 2021 die Jagd auf sämtliche Kriminelle, Korrupte und Hochverräter eröffnen. In der zweiten E-Mail habe er seine in vorherigen Schreiben und E-Mail gemachten Drohungen, die er auf Ende 2020 bzw. Anfang 2021 angedroht habe, nochmals mit einem ?Ticktack, Ticktack!? verschürft und in Erinnerung gerufen. Er habe mithin die Adressaten als Repräsentanten der jeweiligen Institutionen sowie als einzelne Behördenmitglieder und Beamte unter Androhung schwerer Gewalt zu den beschriebenen Amtshandlungen veranlassen wollen bzw. habe er gewollt, dass diese die erwähnten Amtshandlungen veranlassen, womit er gleichzeitig die damit zusammenhängenden Amtshandlungen in den Verfahren behindert habe (SGO 2021 40 Vi-act. 4 S. 12 ff.).
ab) Die Vorinstanz führte aus, in einer ersten E-Mail vom 2. Juli 2020 an AC.__, diverse Pressestellen, alle Kantonsräte, den Regierungsrat und die Rechts- und Justizkommission habe der Beschuldigte zusammengefasst sinngemäss geschrieben, er werde die Jagd auf sie eröffnen, spätestens ab dem Jahr 2021! Ihre Zeit laufe ab! Spätestens ab dem Jahr 2021!?. In einer zweiten E-Mail vom 2. Juli 2020, die er an alle Kantonsräte, T.__, an die Kantonspolizei Schwyz, die Rechts- und Justizkommission, den Regierungsrat und diverse Pressestellen verschickt habe, habe der Beschuldigt über AusstandsGründe geschrieben sowie ?Ticktack, Ticktack!?. Die erste E-Mail habe er dabei der zweiten E-Mail angehängt. Nach Erhalt dieser zweiten E-Mail habe sich AF.__ an T.__ gewandt und geschrieben, man dürfe den Beschuldigten nicht unterSchätzen, er habe ein ungutes Gefühl. T.__ habe angegeben, er habe die E-Mails des Beschuldigten ernst genommen und als Drohung wahrgenommen. Der Beschuldigte habe damit sagen wollen, dass die Zeit ablaufe. Diese Drohungen seien darauf in zwei Ratsleitungssitzungen thematisiert worden. Man habe sich Sorgen gemacht und aufgrund der Drohung ?Tick-Tack? Sicherheitsmassnahmen ergriffen. Der Beschuldigte habe nach Ansicht des Strafgerichts mit dem Versenden dieser beiden E-Mails am 2. Juli 2020 an zahlreiche Personen der kantonalen Verwaltung des Kantons Schwyz, welche die Schwyzer Bevälkerung repräsentieren würden, zahlreiche Menschen im Kanton Schwyz beunruhigt und deren Sicherheitsgefühl beeinträchtigt. Aufgrund dieser E-Mails seien zwei Kantonsratsleitungssitzungen abgehalten und konkrete Sicherheitsmassnahmen ergriffen worden. Mit der krassen Wortwahl wie Jagd eröffnen und ?Tick-Tack! Tick-Tack!? sei sich der Beschuldigte bewusst gewesen, dass er der gesamten kantonalen Verwaltung des Kantons Schwyz und letztlich zahlreichen Repräsentanten der Schwyzer Bevälkerung Angst eingejagt habe. Das Versenden dieser beiden E-Mails erfülle somit den Tatbestand der Schreckung der Bevälkerung. Zudem liege eine Mehrfachbegehung vor, weil der Beschuldigte zwei E-Mails an zahlreiche unterschiedliche Adressaten verschickt habe. Bezüglich Art. 285 StGB sei das Tatbestandsmerkmal Behörden bzw. Behördenmitglieder angesichts der Adressaten zweifellos erfüllt. Der Beschuldigte habe unmissVerständlich unter Androhung von schweren Gewalttaten die Einsperrung von diversen Behördenmitgliedern verlangt. Weitere, konkrete Forderungen seien den beiden E-Mails indessen entgegen der Anklage nicht zu entnehmen. Nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschuldigte mit seinen drohenden äusserungen sich in Gang befindliche, konkrete Amtshandlungen der Behörden und Behördenmitglieder behindert solche zu behindern versucht habe. Weil die Forderung nach einer Einsperrung von Behördenmitgliedern offensichtlich an die kantonalen Behörden und deren Mitglieder gerichtet gewesen sei, scheide eine Nötigung der Pressestellen im Sinne von Art. 181 StGB aus. Zusammengefasst sei der Beschuldigte wegen mehrfach vollendeter Schreckung der Bevälkerung sowie wegen mehrfach versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Tatvariante BeamtenNötigung) schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil E. II.3.7.k).
ac) Die Verteidigung rägt, die Vorinstanz schreibe, mit dem Versenden der E-Mails habe der Beschuldigte zahlreiche Menschen beunruhigt. Mehrere Personen seien aber keine Bevälkerung im Sinne von Art. 258 StGB. Weiter soll der Beschuldigte der gesamten kantonalen Verwaltung und zahlreichen Repräsentanten der Schwyzer Bevälkerung Angst eingejagt haben. Dies gehe fehl; der Beschuldigte dürfte vielmehr den wenigsten Personen der kantonalen Verwaltung bekannt sein. Zudem sei kein örtlicher Bezug gegeben (KG-act. 37/1 S. 9 f.). Es sei auch nicht ersichtlich, worin die Nötigung bestehen soll. Den Angeschriebenen sei keine Gewalt angedroht worden. Sodann würden Ausführungen zum Versuch fehlen (KG-act. 37/1 S. 18).
Die Staatsanwaltschaft führt aus, der Schuldspruch wegen mehrfacher Schreckung der Bevälkerung sei zu bestätigen. Der Beschuldigte habe davon gesprochen, Jagd zu eröffnen. Darunter könne man nichts anderes als die Androhung der Verfolgung und ZuFügung schwerer körperlichen Verletzungen verstehen. In Bezug auf Art. 285 StGB seien nebst der von der Vorinstanz festgestellten Forderung, diverse Behördenmitglieder einzusperren, auch noch weitere Forderungen, die in der Anklage detailliert aufgefährt worden seien, vorhanden.
ad) Der Beschuldigte sandte am 2. Juli 2020 eine E-Mail mit dem Titel Wiederholt genätigte Eingabe gegen die nätigenden Eingaben der Beklagten vom 01.07.2020, im Anhang als .Pdf Datei angefügt an Kantonspolizist AC.__, diverse Pressestellen, alle Kantonsratsmitglieder, den Regierungsrat und die Rechts- und Justizkommission (U-act. 8.1.011). Der Beschuldigte verlangte darin, es sei ihm zu erklären, wie die wiederholt Beklagten und in den Ausstand gebetenen: T.__, Z.__, U.__, V.__? dazu kämen, erneut und wiederholt Beschwerde-Eingaben vom restlichen Regierungsrat, Kantonsrat und der Rechts- und Justizkommission fernzuhalten (U-act. 8.1.011 S. 1). Zudem forderte der Beschuldigte, seien diese vier Personen umgehend in Untersuchungshaft zu versetzen. Danach führte der Beschuldigte Folgendes aus (U-act. 8.1.011 S. 1):
a. Die Tatsache das diese Dokumente der Beklagten vom 01.07.2020, des RR und der RJK SZ, zusammen im selben Kuvert angekommen sind und das sich offenkundig nur befangene und Beklagte in diesen beiden Einrichtungen wiederholt unzulässig vorsätzlich und verfahrenswidrig, abgesprochen haben und darum Gekümmert haben! Bezeugt die mehrfach und wiederholt beklagten MissStände ein weiteres Mal, so auch das man befreundet ist und legitimiert mich ein weiteres Mal selbst zu handeln.
3. Was bedeuten soll, wenn sie diese Kriminellen nicht umgehend festsetzen in Untersuchungshaft, eröffne ich die Jagd auf sie, spätestens ab dem Jahr 2021! Weil sie offenkundig seit über zehn Jahren nicht befähigt sind meine Rechte zu wahren! Mich vor Übergriffen dieser längst wiederholt Beklagten und immer fristgerecht und ausreichend begründet in den Ausstand gebetenen und Beklagten zu Schätzen!?
Ferner verlangte er erneut, dass die vorgebrachten MissStände von einem ausserordentlichen Oberstaatsanwalt untersucht werden. darüber hinaus schrieb der Beschuldigte (U-act. 8.1.011 S. 2):
?7. Zum letzten Mal, ich eröffne die Jagd auf Kriminelle, Korrupte und Hochverräter ab dem Jahr 2021! Sollten mir meine rechte wiederholt vereitelt werden von korrupten Wiederholungsstraftätern!
8. Es ergehen weitere Strafanzeigen gegen die benannten bereits beklagten: T.__, Z.__, U.__, V.__, wegen den neuerlichen begünstigten Missbräuchen und wiederholten Straftaten
Am Ende schrieb der Beschuldigte (U-act. 8.1.011 S. 2):
?9. Ihre Zeit läuft ab, wie schon umschrieben in der Eingabe an sie alle, vom 22.06.2020! Spätestens ab dem Jahr 2021!?
Am 2. Juli 2020 versandte der Beschuldigte zudem noch eine zweite E-Mail mit dem Betreff Wiederholte nätigende Übergriffe an sämtliche Kantonsräte (U-act. 8.1.025). In dieser Nachricht machte er im Wesentlichen auf die bereits mehrfach von ihm geltend gemachten MissStände aufmerksam und schloss die E-Mail mit folgenden Worten ab (U-act. 8.1.025 S. 2):
Ticktack, Ticktack!
Diese E-Mail geht wiederholt, mit .Pdf Dateien, der entsprechenden Dokumente an mehrere Pressestellen, Polizei, Aufsichten und Kantonsrat SZ.
ae) Der Beschuldigte drohte damit, Jagd auf ?Kriminelle, Korrupte und Hochverräter zu eröffnen. Seine Drohung richtete sich bei näherer Betrachtung konkret gegen T.__, Z.__, U.__ und V.__ (U-act. 8.1.011 S. 1 Ziff. 1: erklären sie mir bitte, wie die wiederholt Beklagten und in den Ausstand gebetenen: T.__, Z.__, U.__, V.__, dazu kommen.., Ziff. 2: Diese vier Herren sind umgehend in Untersuchungshaft zu versetzen, wegen Verschleierungsgefahr?; U-act. 8.1.025 S. 2: Die neusten MissStände und nätigenden Eingaben - Urkundenfälschungen der Beklagten: T.__, Z.__, U.__, V.__?; vgl. auch die Liste des Beschuldigten U-act. 8.1.015, die alle vier Personen enthält). Folglich drohte der Beschuldigte nicht der Gesamtheit der Bewohner eines bestimmten Gebietes Personen, die sich als Repräsentanten der Allgemeinheit eher zufällig und kurzfristig gleichzeitig an einem bestimmten Ort aufhalten, sondern den genannten vier Personen. Ein örtliches Element fehlt überdies gänzlich. Somit richtete sich die Drohung nicht gegen die Bevälkerung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 258 StGB, weshalb der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Hinsichtlich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird dem Beschuldigten vorgeworfen, mit schwerer Gewalt gedroht zu haben. Zwar deutet die Wortwahl Jagd eröffnen darauf hin, dass es sich um Gewalttaten handeln könnte. Der Beschuldigte führte aber in der ersten E-Mail gleich nach Jagd in Ziff. 7 unter Ziff. 8 aus: Es ergehen weitere Strafanzeigen gegen die benannten bereits beklagten: T.__, Z.__, U.__, V.__? (vgl. U-act. 8.1.011). Sodann sagte er an der Berufungsverhandlung aus, Jagd könne durch Verfolgung ersetzt werden, das sei in etwa dasselbe. Er habe damit die rechtliche Verfolgung gemeint (KG-act. 37 S. 21 f. Fragen 137 ff.). Angesichts dessen kann nicht ohne Zweifel ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte unter Jagd eröffnen tatsächlich keine Gewalttaten verstand, sondern die Verfolgung durch weitere rechtliche Schritte wie er das im übrigen bis anhin auch machte, was die zahlreichen Schreiben, Beschwerden, Strafanzeigen etc. belegen. Zugunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass keine Drohung mit schwerer Gewalt vorliegt. Hinzu kommt, dass er einzig die Festsetzung der vier genannten Personen in Untersuchungshaft verlangte. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Amtshandlung, die die Adressaten (Kantonspolizist AC.__, die Presse, die Kantonsräte, der Regierungsrat und die Rechts- und Justizkommission) vornehmen könnten. Folglich ist der Beschuldigte auch diesbezüglich freizusprechen. In der zweiten E-Mail schrieb der Beschuldigte lediglich ?Ticktack, Ticktack, was weder eine Drohung noch eine Forderung zur Vornahme Unterlassung einer konkreten Amtshandlung darstellt.
m) Telefongespräch vom 3. Juli 2020 (U-act. 8.1.018)
aa) Gemäss Anklage habe der Beschuldigte am 3. Juli 2020 mit Kantonspolizist AC.__ telefoniert und angegeben, er habe lediglich einen Pfeilbogen zu Hause, man solle aber besser davon ausgehen, dass er Waffen habe zumindest einfach Zugriff auf Waffen habe, weil er Büchsenmacher sei. Er habe bewusst einen Repräsentanten der Kantonspolizei Schwyz ausgewählt, um die Bevälkerung zu erreichen. Zudem handle es sich bei AC.__ um einen Beamten, der Opfer der Drohungen gewesen sei. Der Beschuldigte habe mit dem Telefonat bezweckt, dass AC.__ eine ordentliche Untersuchung der Beschwerden, Anträge und aufgezeigten MissStände des Beschuldigten vornehme resp. veranlasse. Der Beschuldigte habe mithin AC.__ als Repräsentanten der Kantonspolizei Schwyz sowie einzelnen Beamten unter Androhung schwerer Gewalt zu dieser Amtshandlung veranlassen wollen bzw. habe er gewollt, dass dieser die Amtshandlung veranlasst, womit er gleichzeitig die damit zusammenhängenden Amtshandlungen in den Verfahren behindert habe (SGO 2021 40 Vi-act. 4 S. 14).
ab) Das Strafgericht hielt im angefochtenen Urteil fest, die äusserung des Beschuldigten anlässlich des Gesprächs mit Kantonspolizist AC.__ als Repräsentanten der öffentlichen Verwaltung des Kantons Schwyz und damit auch der Schwyzer Bevälkerung sei im Kontext der vorangegangenen drohenden Briefe und E-Mails geeignet gewesen, die Bevälkerung zu erreichen und zu erschrecken sowie polizeilich großflächige sichernde Massnahmen auszulösen. Aufgrund der unmissVerständlichen äusserung, er könne einfach an Waffen gelangen, habe der Beschuldigte um die drohende Wirkung gewusst und er habe die möglichen Folgen in Kauf genommen. Es seien jedoch keine sichernden Massnahmen getroffen worden, womit der Erfolg ausgeblieben sei. Der Beschuldigte sei daher lediglich wegen versuchter Schreckung der Bevälkerung schuldig zu sprechen. Hinsichtlich der eingeklagten Vorwürfe betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Nötigung seien der Aktennotiz entgegen der Anklage keine konkreten Forderungen des Beschuldigten zu entnehmen. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte mit seinen drohenden äusserungen sich in Gang befindliche, konkrete Amtshandlungen von AC.__ behindert solche zu behindern versucht habe (angefochtenes Urteil E. II.3.7.l).
ac) Die Verteidigung rägt, Kantonspolizist AC.__ gelte nicht als Repräsentant der kantonalen Verwaltung und der Allgemeinheit der Schwyzer Bevälkerung. Das angefochtene Urteil halte vor der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 141 IV 215 nicht stand (KG-.act. 37/1 S. 10 f.)
Die Staatsanwaltschaft bringt vor, AC.__ arbeite im kantonalen Bedrohungsmanagement. Im Rahmen dieser Funktion habe er den Beschuldigten kontaktiert. Bereits beim Telefonat handle es sich somit um eine Massnahme des Bedrohungsmanagements, was zeige, dass die Kantonspolizei von einer Grösseren Bedrohung für die Schwyzer Bevälkerung ausgegangen sei. Das Bedrohungsmanagement sei auch nach diesem Telefonat weitergefährt bzw. sogar noch intensiviert worden. Insofern gehe die Vorinstanz fehl, wenn sie festhalte, dass keine Massnahmen ergriffen worden seien. Der Beschuldigte sei daher der vollendeten Schreckung der Bevälkerung schuldig zu sprechen. Sodann habe der Beschuldigte anlässlich des Telefonats mitgeteilt, alle seine Schreiben hätten den Sinn, dass endlich eine ordentliche Untersuchung seiner Sache durchgefährt werde. Damit habe der Beschuldigte ausDrücklich bestätigt, dass er eine solche Untersuchung fordere und er deshalb drohe. Diese Forderung sei genügend konkret. Für den Unterlassungsfall habe er mit schwerer Gewalt gedroht, weshalb er auch wegen Art. 285 StGB zu verurteilen sei (KG-act. 37/2 S. 26 f.).
ad) Am 25. November 2020 erstellte Kantonspolizist AC.__ die Aktennotiz über ein Telefongespräch mit dem Beschuldigten vom 3. Juli 2020 (U-act. 8.1.018). Laut der Aktennotiz kontaktierte Kantonspolizist AC.__ den Beschuldigten. Nachdem zunächst über das Urteil des Bezirksgerichts March vom 26. Juni 2020 gesprochen worden sei, habe AC.__ gefragt, ob der Beschuldigte die aktuellsten Schreiben auch den Medienstellen verschickt habe, was dieser bejaht habe. Daraufhin habe sich AC.__ erkundigt, ob der Beschuldigte Waffen zu Hause habe. Der Beschuldigte habe gesagt, er habe lediglich einen Pfeilbogen zu Hause, die Polizei soll aber besser davon ausgehen, dass er Waffen habe zumindest einfach Zugriff auf Waffen habe. darüber hinaus habe der Beschuldigte erklärt, alle seine Schreiben hätten den Sinn, dass es endlich eine ordentliche Untersuchung seiner Sache gebe. Der Beschuldigte sei während des ganzen Gesprächs ruhig und gefasst gewesen, trotzdem seien seine Ausführungen wirr und nicht Verständlich gewesen (U-act. 8.1.018). AC.__ sagte aus, man habe nach dem Telefongespräch nicht sicher sein können, ob der Beschuldigte doch Waffen zu Hause habe (U-act. 10.1.008 Rn. 217 ff.). Er habe sich nicht selber in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt gefühlt, eher für seine Mitmenschen, Behörden und Arbeitskollegen (U-act. 10.1.008 Rn. 232). Er habe sich selber nie vom Beschuldigten bedroht gefühlt (U-act. 10.1.008 Rn. 240 ff.).
ae) Auch diese Aktennotiz wurde erst knapp fänf Monate nach dem Telefongespräch erstellt, was bei der Würdigung des Inhalts zu berücksichtigen ist (vgl. E. 3.k.ee). AC.__ nahm gemäss der Aktennotiz mit dem Beschuldigten Kontakt auf und fragte, ob der Beschuldigte Waffen besitze. Der Beschuldigte antwortete daraufhin, dass er einen Pfeilbogen besitze, man solle aber davon ausgehen, dass er einfach Zugriff auf Waffen habe. Somit beantwortete er die ihm gestellte Frage nach dem Besitz von Waffen. In dieser Fragebeantwortung liegt noch keine Drohung gegenüber anderen Personen. Sodann ist ohnehin nicht ersichtlich, gegen wen sich die angebliche Drohung richten soll. Dass sie sich überdies gegen die Gesamtheit der Bewohner eines bestimmten Gebietes eine Gesamtheit von Personen richtete, die sich als Repräsentanten der Allgemeinheit eher zufällig und kurzfristig gleichzeitig an einem bestimmten Ort befinden, lässt sich jedenfalls der Aktennotiz nicht entnehmen, zumal es bereits an einem örtlichen Element fehlt. Folglich ist auch nicht die Bevälkerung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 258 StGB betroffen. Der Beschuldigte ist folglich von diesem Vorwurf freizusprechen. Ferner stellte der Beschuldigte gegenüber AC.__ keine konkreten Forderungen. Dass er sagte, seine Schreiben hätten den Sinn, dass ein ausserordentlicher Oberstaatsanwalt eingesetzt werde, stellt lediglich eine Erklärung zu seinen Früheren Eingaben und eine Relativierung der AnklageVorwürfe dar, aber keine konkrete Forderung gegenüber AC.__. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ebenfalls freizusprechen.
n) E-Mail vom 29. Juli 2020 (U-act. 14.4.002 S. 23 f.)
aa) Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 29. Juli 2020 eine E-Mail an alle Kantonsräte sowie den Staatsschreiber T.__ gesandt zu haben und damit bewusst diese Behörden und Behördenmitglieder ausgewählt zu haben, um die Bevälkerung des Kantons Schwyz zu erreichen. Bei den Adressaten bzw. Opfern handle es sich zudem um einzelne Behördenmitglieder. Zusammengefasst habe der Beschuldigte gefordert, dass seine Beschwerden, Anträge und aufgezeigten MissStände ordentlich untersucht werden, die von ihm erhobenen Strafanzeigen behandelt und entsprechende Strafverfahren durchgefährt werden, seine Beanstandungen und aufgezeigten Missbräuche durch unbefangene Untersuchungen durch einen ausserordentlichen Oberstaatsanwalt behandelt werden, und dass diverse Personen in den Ausstand treten. Für den Unterlassungsfall habe der Beschuldigte mit schwerer Gewalt gegen die erwähnten Personen gedroht, indem er seine in vorherigen Schreiben und E-Mail gemachten Drohungen, die er auf Ende 2020 bzw. Anfang 2021 angedroht habe, in Erinnerung gerufen habe. Der Beschuldigte habe die Adressaten als Repräsentanten der jeweiligen Institutionen sowie als einzelne Behördenmitglieder und Beamte unter Androhung schwerer Gewalt zu den beschriebenen Amtshandlungen veranlassen wollen resp. habe er gewollt, dass diese die erwähnten Amtshandlungen veranlassen, wodurch er gleichzeitig die damit zusammenhängenden Amtshandlungen in den Verfahren behindert habe (SGO 2021 40 Vi-act. 4 S. 14 f.).
ab) Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe in der E-Mail vom 29. Juli 2020, die er an alle Kantonsräte und T.__ gesandt habe, einen schönen heuchlerischen Nationalfeiertag gewänscht. Die Empfänger sollten sich schämen, da sie Hochverrat begangen und begünstigt hätten. Diese äusserungen würden keine Drohungen enthalten, weshalb keiner der angeklagten TatBestände erfüllt sei (angefochtenes Urteil E. II.3.7.m).
ac) Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Beschuldigte habe in dieser E-Mail mit schwerer Gewalt gegen die Bevälkerung gedroht, indem er seine in vorherigen Schreiben und E-Mail gemachten Drohungen, die er auf Ende 2020 bzw. Anfang 2021 angedroht habe, erneut in Erinnerung gerufen habe. Mit dem Wort Hochverräter und dem Hinweis, dass die Personen in seinen StrafAnträgen beklagt seien, habe er nochmals aufgezeigt, dass er diese Personen im Visier habe. Der Beschuldigte habe diese E-Mail allen Kantonsräten und dem Staatsschreiber T.__ gesandt und damit bewusst diese Behörden und Behördenmitglieder ausgewählt, um die Bevälkerung des Kantons Schwyz zu erreichen. Er habe seine Zielgruppe nicht nach einem persönlichen, sondern wiederum nach einem generell-abstrakten Kriterium ausgewählt, Nämlich der ZuGehörigkeit zu der Institution. Kantonsrat Q.__ habe die E-Mail dem Kantonsratsbüro des Kantons Schwyz weitergeleitet und geschrieben, ob man nicht schauen könne, dass der Beschuldigte keine solchen E-Mails mehr versende; es handle sich um Verleumdung, Rufmord, Nötigung, Drohungen und evtl. weiteres. Somit habe Kantonsrat Q.__ diese äusserungen als strafbare Handlung wahrgenommen. Auch Kantonsrat R.__ habe die gleiche E-Mail dem Sekretariat des Kantonsrats zur Kenntnisnahme und zur Weiterleitung an die Kantonspolizei weitergeleitet. Auch dies zeige, dass Kantonsrat R.__ die E-Mail als weitere Bedrohung aufgefasst habe und sich in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt gesehen habe. Die äusserungen des Beschuldigten seien geeignet gewesen, die Empfänger als Repräsentanten einer grossen Personengruppe zu erreichen und zu erschrecken. Aufgrund der Rückmeldungen sei von einem tatbestandsmässigen Erfolg auszugehen und der Beschuldigte sei wegen vollendeter Schreckung der Bevälkerung zu verurteilen. Obwohl die E-Mail Drohungen enthalte, sei der Freispruch betreffend Art. 285 StGB zu akzeptieren, weil die E-Mail keine Forderungen enthalte (KG-act. 37/2 S. 27 f.).
ad) Am 29. Juli 2020 versandte der Beschuldigte eine E-Mail an alle Kantonsräte mit dem Betreff Corona Terror (U-act. 14.4.002 S. 23). Darin schrieb der Beschuldigte (U-act. 14.4.002 S. 23 f.):
Ich wünsche ihnen allen einen schönen heuchlerischen Nationalfeiertag am 1. August, schämen sie sich nicht Hochverrat zu begehen und zu begünstigen und trotzdem am 1. August zu feiern!
Das Jetzige Corona-Szenario wurde bereits im May 2010 geplant! Von der AH.__ Stiftung, in dem: AH.__ Document, vom May 2010!
Dieses Dokument ist zu sehen in diesem Video unter diesem Link, allerdings muss man nicht unbedingt dem Kommentator zuhören: [...]
Wer solchen Terror gegen die Bevälkerung unterstätzt, ist auch ein Hochverräter! Wie die einflussreichsten Beklagten in meinen StrafAnträgen, die wiederholt vereitelt sind!
[...]
ae) Der Beschuldigte wänschte in dieser E-Mail den Adressaten einen schönen heuchlerischen Nationalfeiertag und bezichtigte sie des Hochverrats, wofür sie sich schämen sollten. In dieser Aussage sind keine Drohungen erkennbar. Obwohl der Beschuldigte zum Teil die gleichen Worte wählte wie in Früheren Eingaben und E-Mails, bedeutet dies nicht, dass ihm Allfällige äusserungen in diesen Schreiben und E-Mails bei der E-Mail vom 29. Juli 2020 zur Last gelegt werden können, zumal eine Drohung auch in den Früheren Schreiben mit Ausnahme des Schreibens vom 22. Juni 2020 (vgl. E. 3.j.ee) nicht vorlag. Somit fehlt es bereits an einer Drohung, welche die Bevälkerung hätte schrecken können. Der Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte blieb unangefochten. Der Beschuldigte ist somit auch in Bezug auf die E-Mail vom 29. Juli 2020 freizusprechen.
o) Brief vom 17. August 2020 bzw. 28. September 2020 (U-act. 8.1.012)
aa) Gemäss Anklage habe der Beschuldigte am 17. August 2020 bzw. am 28. September 2020 dem Rechts- und Beschwerdedienst, der Rechts- und Justizkommission, dem Regierungsrat, allen Kantonsräten, der Kantonspolizei Schwyz sowie diversen Pressestellen diese E-Mail (recte: diesen Brief) gesandt und bewusst diese Behörden, Behördenmitglieder und Beamten ausgewählt, um die Bevälkerung des Kantons Schwyz zu erreichen. Zudem handle es sich bei den jeweiligen Adressaten resp. Opfern um einzelne Behördenmitglieder und Beamte, bei der Presse auch um Einzelpersonen. Zusammengefasst habe der Beschuldigte gefordert, dass seine Beschwerden, Anträge und aufgezeigten MissStände durch einen ausserordentlichen Oberstaatsanwalt untersucht werden, diverse Personen in verschiedenen Verfahren in den Ausstand treten, ihm in Bezug auf verschiedene Verfahren bzw. Vorgänge Begründungen resp. Beweise vorgelegt werden und dass von ihm erhobene Strafanzeigen und Verfahren behandelt werden. Für den Unterlassungsfall habe der Beschuldigte mit schwerer Gewalt gedroht, indem er erwähnt habe, dass man nicht verwundert sein soll, wenn etwas zurückkomme, dass er die Adressaten zur Rechenschaft ziehen werde und er das Notwehrrecht auf seiner Seite habe, das ihn zu eigenen Handlungen berechtige. Der Beschuldigte habe mithin die Adressaten als Repräsentanten der jeweiligen Institutionen sowie als einzelne Behördenmitglieder und Beamte unter Androhung schwerer Gewalt zu den beschriebenen Amtshandlungen veranlassen wollen bzw. habe er gewollt, dass diese die erwähnten Amtshandlungen veranlassen, womit er gleichzeitig die damit zusammenhängenden Amtshandlungen in den Verfahren behindert habe (SGO 2021 40 Vi-act. 4 S. 15 f.).
ab) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, der Beschuldigte habe sich mit Brief vom 17. August 2020 bzw. 28. September 2020 an den Rechts- und Beschwerdedienst, die Rechts- und Justizkommission, den Regierungsrat, alle Kantonsräte, diverse Pressestellen sowie an die Kantonspolizei Schwyz dahingehend geäussert, wer sich nicht ausreichend von solchen Machenschaften distanziert und sie bek?mpf, ist ein Mittäter und Hochverräter (...)?. Weil diese äusserung keine Drohungen enthalte, sei keiner der eingeklagten TatBestände erfüllt (angefochtenes Urteil, E. II.3.7.n).
ac) Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, der Beschuldigte habe geschrieben, dass die Adressaten zu bedauern und zur Rechenschaft zu ziehen seien. Es bestehe schon längst das Notwehrrecht, das ihn zu einigen Handlungen berechtige. Es werde das letzte Mal beantragt, dass die Untersuchungen von Unbefangenen zu untersuchen seien, bevor er genätigt werde. Der Beschuldigte habe somit mit schweren Gewalttaten gedroht. Insbesondere auch aufgrund der vorherigen Schreiben und Eingaben des Beschuldigten habe aus diesem Schreiben nur der Schluss gezogen werden können, dass er erneut mit schweren Gewalttaten drohe (Notwehrrecht). Er habe den von ihm aufgebauten Druck weiter aufrechtgehalten. Der Beschuldigte habe den Brief an den Rechts- und Beschwerdedienst, die Rechts- und Justizkommission, den Regierungsrat, alle Kantonsräte, diverse Pressestellen sowie an die Kantonspolizei gesandt. Er habe seine Zielgruppe nach einem generell-abstrakten Kriterium, Nämlich nach der ZuGehörigkeit zur entsprechenden Behörde ausgewählt. Es sei ihm vollkommen egal gewesen, wer die Empfänger sind, solange sie zu den erwähnten Institutionen Gehörten. Die Empfänger hätten als blosse Stellvertreter Repräsentanten gegolten. Es habe auch die Rückmeldung von Kantonsrat R.__ gegeben, der das Schreiben am 30. September 2020 dem Kantonsrat Schwyz weitergeleitet habe, weil er dies als notwendig erachtet habe. Aufgrund der getätigten äusserungen und der Umstände habe mit einer Ausdehnung der Gefahr auf die Repräsentierten gerechnet werden müssen. Die äusserungen des Beschuldigten seien geeignet gewesen, die Empfänger als Repräsentanten einer grossen Personengruppe zu erreichen und zu erschrecken. Aufgrund der Rückmeldungen sei von einem tatbestandsmässigen Erfolg auszugehen und der Beschuldigte wegen vollendeter Schreckung der Bevälkerung zu verurteilen. Sodann habe es sich bei den Empfängern des Briefes um einzelne Behördenmitglieder und Beamte gehandelt. Der Beschuldigte habe mit diesem Brief bezweckt, dass die diversen in der Anklage beschriebenen Amtshandlungen vorgenommen bzw. veranlasst würden dass Amtshandlungen unterbleiben. Im Unterlassungsfall habe der Beschuldigte mit schweren Gewalttaten gedroht. Mit Ausnahme des Taterfolgs seien alle Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 285 StGB erfüllt, weshalb der Beschuldigte auch wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen sei (KG-act. 37/2 S. 28 f.).
ad) Der Beschuldigte sandte am 17. August 2020 bzw. 28. September 2020 einen Brief adressiert an unbefangene des: Regierungsrates Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9 / Postfach 1200 und: Rechts und Justizkommission Sekretariat Staatskanzlei des Kantons Schwyz Postfach 1260 6431 Schwyz (U-act. 8.1.012). Im Wesentlichen machte er erneut auf die von ihm gerägten MissStände aufmerksam und verlangte zusammengefasst, dass eine unbefangene Untersuchung durch einen ausserordentlichen Oberstaatsanwalt durchgefährt wird, dass verschiedene Personen in den jeweiligen Verfahren in den Ausstand treten und dass im Auskünfte erteilt und Beweise vorgelegt werden (U-act. 8.1.012). Sodann schrieb er unter anderem, was folgt (U-act. 8.1.012):
Es ist nicht mein Fehler wenn sich niemand an Regeln, Verpflichtungen und Gesetze hält. Sondern die Bestätigung erbringen, das wir hier im Wilden Westen leben, im Rechtsbankrott! Dann muss man sich nicht verwundern wenn es auch so zurückkommt, wie man es wiederholt seit über zwei Jahrzehnten vorgelebt hat!
Ich betone zum letzten Mal, diese sämtlichen mehrfach und wiederholt beantragten unbefangenen Untersuchungen, sind nicht durch den Beklagten Kanton, noch durch die Beklagten Angestellten in diesem Kanton abzuhalten! Die mehrfach rechtstauglich, fristgerecht und begründet beantragt waren. Diese haben sich lediglich als die Beklagten Parteien, in ordentlichen Verfahren und gegen sie gerichteten Untersuchungen, in meinen Angelegenheiten zu beteiligen. Ganz sicher nicht als wiederholt missbräuchliche Verfahrensleitung! Wenn sie das nicht begreifen, dass es vorsätzliche Wiederhandlungen der Beklagten selbst sind und in diesem Bezug weitere StraftatBestände darstellt. Wiederholtes vereiteln und behindern der Ausstandverpflichtungen nachzukommen! Etc. So sind sie doch zu bedauern und zur Rechenschaft zu ziehen!? (S. 1).
?Des weiteren empfehle ich diesen Beklagten: Kriminellen, Soziopaten und Narzissten einen Psychiater! Meine Handlungen sind nur Reaktionen auf kriminelle, menschenverachtenden Aktionen gegen mich und die Bevälkerung, die letztlich genätigt sind, durch Kriminelle, Terroristen und Hochverräter! Durch mehrfache: Anhaltende Nötigungen, Betrug und Beihilfe zum Betrug, Wiederholte ExistenzzersTürung, Freiheitsberaubung von 23 Tagen, Freiheitsberaubung gegen die Bevälkerung, Urkundenfälschung, arglistige Täuschung, strafbare Unterlassungen, etc., etc.
In diesem Ausmass, seit über zehn Jahren wiederholt, besteht schon längst das Notwehrrecht, das mich zu einigen Handlungen berechtigt unter diesen wiederholt fristgerecht, begründeten und beanstandeten Umständen! Andernfalls sollten sie diese rechtsgültig Beklagten MissStände wiederlegen und zwar schneller! Durch unbefangene Untersuchungen, wie mir das zusteht und duzen fach rechtstauglich beantragt wurde! Und auch das letzte Mal beantragt wird auf dem Rechtsweg! Bevor ich von den wiederholt begründet beklagten wiederholt genätigt werde!? (S. 2).
Wer sich nicht ausreichen von solchen Machenschaften distanziert und sie bekämpft, ist ein Mittäter und Hochverräter, der dieses vorsätzliche, nätigende, schädigende, kriminelle und hochverräterische Treiben, wie auch Terror gegen mich schon länger und gegen die Bevälkerung seit der Installation der KESP und dem Corona-Hyp, etc., offenkundig, begünstigen und missbrauchen!? (S. 10).
ae) Mit dem Schreiben macht der Beschuldigte nicht nur geltend, ihm selber sei Unrecht wiederfahren, sondern auch der Bevälkerung (kriminelle, menschenverachtenden Aktionen gegen mich und die Bevälkerung?; öfreiheitsberaubung gegen die Bevälkerung?; Terror gegen mich schon länger und die Bevälkerung?). Der Beschuldigte setzte sich zumindest seiner Vorstellung nach für die Bevälkerung ein. Folglich ist nicht ersichtlich, wie er mit diesem Schreiben die Bevälkerung schrecken sollte. Hinzu kommt, dass er sich wiederum an die von ihm als Beklagte bezeichneten Personen richtete (vgl. auch seine Namensliste, U-act. 8.1.0.15) und folglich nicht an die Bevälkerung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, d.h. an die Gesamtheit der Bewohner eines bestimmten Gebietes eine Gesamtheit von Personen, die sich als Repräsentanten der Allgemeinheit eher zufällig und kurzfristig gleichzeitig an einem bestimmten Ort befinden. Ein örtlicher Bezug fehlt sodann ebenso wie die ZuFälligkeit und Austauschbarkeit der betroffenen Personen. darüber hinaus hält der Beschuldigte zwar fest, er habe seit über zehn Jahren das Notwehrrecht auf seiner Seite und wer sich nicht ausreichend von solchen Machenschaften distanziere und sie bek?mpfe, sei ein Mittäter und Hochverräter. In diesen Aussagen lässt sich indessen noch keine Drohung erkennen. Der Beschuldigte ist folglich auch diesbezüglich freizusprechen.
p) Brief vom 6. November 2020 (U-act. 8.1.013)
aa) Laut Anklage habe der Beschuldigte am 6. November 2020 eine E-Mail an den Regierungsrat, den Rechts- und Beschwerdedienst, die Rechts- und Justizkommission, alle Kantonsräte, die Staatskanzlei, den Staatsschreiber, das Kantonsgericht, das Bezirksgericht March, die Gemeindeverwaltung Lachen, die Kantonspolizisten AC.__ und W.__, AI.__ sowie an diverse Pressestellen gesandt. Der Beschuldigte habe bewusst diese Behörden, Behördenmitglieder und Beamten ausgewählt, um die Bevälkerung des Kantons Schwyz zu erreichen. Sodann handle es sich bei den jeweiligen Adressaten resp. Opfern um einzelne Behördenmitglieder und Beamte, bei der Presse um Einzelpersonen. Im Wesentlichen habe der Beschuldigte gefordert, dass seine Beschwerden, Anträge und aufgezeigten MissStände ordentlich untersucht und die erhobenen Strafanzeigen behandelt werden, seine Beanstandungen und aufgezeigten Missbräuche durch einen ausserordentlichen Oberstaatsanwalt untersucht werden, diverse Personen in den Ausstand treten, und dass er von Unbefangenen in ordentlichen, öffentlichen, rechtlich fairen menschenwürdigen Verfahren beurteilt wird. Der Beschuldigte habe für den Unterlassungsfall mit schwerer Gewalt gegen die erwähnten Personen gedroht. Er sei in einem solchen Fall erneut legitimiert und werde die Adressaten Ende Jahr 2020 höchstpersönlich zur Verantwortung ziehen. Im Unterlassungsfall Müssten die Adressaten die Konsequenzen tragen. Der Beschuldigte habe mithin die Adressaten als Repräsentanten der jeweiligen Institutionen sowie als einzelne Behördenmitglieder und Beamte unter Androhung schwerer Gewalt zu den beschriebenen Amtshandlungen veranlassen wollen resp. habe er gewollt, dass diese die erwähnten Amtshandlungen veranlassen, womit er gleichzeitig die damit zusammenhängenden Amtshandlungen in den Verfahren behindert habe (SGO 2021 40 Vi-act. 4 S. 17 f.).
ab) Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe sich mit Schreiben vom 6. November 2020 an den Rechts- und Beschwerdedienst, den Regierungsrat sowie die Rechts- und Justizkommission gewandt und erneut mit Konsequenzen bei Fristablauf bis Ende Jahr 2020 gedroht. Es sei niemand zu diesem Schreiben befragt worden, weshalb sich entgegen der Anklage weder eine effektive Schreckung noch eine ausgebliebene Schreckung der Bevälkerung nachweisen lasse. Der Vorwurf der Schreckung der Bevälkerung sei daher nicht erstellt. Hingegen würden die zahlreichen Adressaten des Rechts- und Beschwerdediensts, des Regierungsrats, des Kantonsrats, der Rechts- und Justizkommission, des Kantonsgerichts, der Staatskanzlei, des Bezirksgerichts March, der Gemeindeverwaltung Lachen und der Kantonspolizei Schwyz aufgrund ihrer Funktion zweifellos Behörden und Behördenmitglieder im Sinne von Art. 285 StGB darstellen. Der Beschuldigte habe von ihnen unter Fristansetzung und Androhung von Selbstjustiz eine ausserordentliche Untersuchung bzw. unbefangene Untersuchungen gefordert. Andere, konkrete, unmissVerständliche Forderungen seien entgegen der Anklage dem Schreiben jedoch nicht zu entnehmen. Die Androhung mit Selbstjustiz stelle objektiv eine schwere, massive Gewaltandrohung dar und sei objektiv ohne Weiteres geeignet, eine besonnene Person in der gleichen Situation wie die angeschriebenen Behörden und deren Mitglieder gefällig zu machen. Weil die geforderte Amtshandlung weder vorgenommen noch veranlasst worden sei, liege Versuch vor. Soweit die Verteidigung geltend mache, in diesem Schreiben stehe nichts Unzulässiges, sei sie nicht zu hören. Nicht ersichtlich sei sodann die Tatbestandsvariante der Behinderung einer Amtshandlung, weil nicht ersichtlich sei, inwiefern die Adressaten durch dieses Schreiben in der Ausübung hinreichend konkreter Amtshandlungen behindert worden seien. Nachdem die Forderung offensichtlich an die Behörden und deren Mitglieder gerichtet gewesen sei, scheide eine Nötigung zum Nachteil der Pressestellen sowie AI.__ im Sinne von Art. 181 StGB aus (angefochtenes Urteil E. II.3.7.o).
ac) Die Verteidigung macht geltend, im Brief vom 6. November 2020 seien keine nätigenden Zeilen ersichtlich. Dass der Beschuldigte z.B. angezeigt habe, er werde die Angeschriebenen höchstpersönlich zur Verantwortung ziehen, heisse, dass er diese persönlich einklagen werde; sonst nichts. Wiederum würden Ausführungen zum Versuch fehlen (KG-act. 37/1 S. 18).
Die Staatsanwaltschaft rägt, die Vorinstanz hätte keinen Freispruch betreffend den Vorwurf der Schreckung der Bevälkerung Fällen dürfen, sondern hätte einen strafbaren Versuch bejahen müssen. Gemäss den eigenen Ausführungen des Strafgerichts sei für die Versuchsstrafbarkeit in objektiver Hinsicht massgebend, ob eine äusserung vom Inhalt und von der Verbreitungsart her geeignet sei, die Bevälkerung zu schrecken. Das sei hier klar der Fall. Dass das Schreiben einen drohenden Inhalt aufweise, habe die Vorinstanz bei den Erwägungen zur E-Mail vom 18. November 2020 festgehalten; darauf sei zu verweisen. Der Beschuldigte habe damit gedroht, dass er legitimiert sei und er sie höchstpersönlich zur Verantwortung ziehe. Die Zeit laufe Ende Jahr 2020 aus. Sie Müssten die Konsequenzen tragen. Somit sei bereits dieses Schreiben vom Inhalt und von der Verbreitungsart her geeignet gewesen, die Bevälkerung zu schrecken. Der Beschuldigte habe am 6. November 2020 eine Unterlassungsklage an den Regierungsrat, den Rechts- und Beschwerdedienst und die Rechts- und Justizkommission gesandt. Diese seien eindeutig als Repräsentanten anzusehen. Es liege zumindest eine versuchte Tatbegehung vor. Zudem sei T.__ neben seiner Funktion als Leiter des Büros des Kantonsrates als Staatsschreiber für die Belange des Regierungsrates und die Staatskanzlei und damit auch für den Rechts- und Beschwerdedienst zuständig. T.__ habe entsprechendes zu Protokoll gegeben. Es sei daher von einem tatbestandsmässigen Erfolg auszugehen und der Beschuldigte wegen vollendeter Schreckung der Bevälkerung zu verurteilen. In Bezug auf die Verurteilung wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte seien aus Sicht der Staatsanwalt noch weitere, konkrete Forderungen wie in der Anklage beschrieben vorhanden (KG-act. 37/2 S. 29 ff.).
ad) Am 6. November 2020 versandte der Beschuldigte ein Schreiben an unbefangene des Regierungsrats, des Rechts- und Beschwerdediensts und der Rechts- und Justizkommission mit dem Titel Unterlassungsklage (ZGB Art. 28 Abs. 1 Ziff. 1 Abs. 2) / Feststellungsklage (ZGB Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 Klage) / Beseitigungsklage (ZGB 28a Abs.1 Ziff. 1-3) / Begehren um Berichtigung und Urteilspublikation (ZGB 28a Abs. 2 und Abs. 3). (Nach sämtlichen ZGB Art. 28 a, b, c-f, g, h, i, k, l). Gegen sämtliche Beklagten und Beklagten Einrichtungen, dessen Liste schon duzendfach abgegeben wurde! Aktuelle Ergänzte Version vom 02.11.2020! (Mit eingereicht!)? (U-act. 8.1.013). Nachdem der Beschuldigte in diesem Schreiben erneut die von ihm geltend gemachten MissStände erwähnte, führte er was folgt aus (U-act. 8.1.013 S. 4 f.):
?[...]
9. Sollte ich weiterhin von längst beklagten kriminellen wiederholt genätigt, betrogen und terrorisiert werden! Obwohl die Beklagten selbst rechtswidrig und rechtsmissbräuchlich entsprechende Strafklagen und Ausstandgesuche vereitelten und die Bevälkerung und mich terrorisieren seit Jahren.
a. Wie auch zu befürchten ist, das diese Unterlassungsklagen, etc. von den Beklagten selbst wiederholt vereitelt werden! Was eine Gegenstandslosigkeit zur Folge hat und mich erneut legitimiert!
So werde ich sie höchstpersönlich zur Verantwortung ziehen, wie bereits mehrfach begründet! Aufgrund der im Rechtsbankrott befindlichen kriminellen privatisierten BetRüger-Einrichtungen!
10. Ich erinner sie zum letzten Mals, dass es mein Recht ist und das Recht der Bevälkerung von unbefangenen ohne Interessenskonflikte in ordentlichen, öffentlichen, rechtlichen fairen menschenwürdigen Verfahren Untersuchungen beurteilt und abgeurteilt zu werden. Genau so hat man auch gegen dritte Strafverfahren zu eröffnen und Untersuchungen dazu zu handhaben. Bei solchen Missständen, die auch Kantonsgrenze überschreitend sind dürfte auch klar sein. Dass es nur noch in die Verantwortung von unbefangenen Ausserordentlichen Untersuchungen gehören kann. Wie ich das duzendfach unter dem Ausschluss von Beklagten, rechtstauglich begründet und beantragt hatte!
11. Ihre Zeit, Frist zur Eröffnung von ordentlichen Rechtsverfahren, Untersuchungen die wiederholt beanstandet und beantragt sind, läuft Ende Jahr 2020 aus.
12. Ich wünsche von keinem der Beklagten, noch von den Einrichtungen für die sie arbeiten, noch von Befangenen wiederholt genätigt zu werden, wie schon mehrfach beantragt wurde! Bei wiederholten Wiederhandlungen seit Jahren, müssen sie die Konsequenzen tragen! Es sei denn ihre erwiesene Schuld, werde auf wundersame Weise wiederlegt und vor allem belegt durch unbefangene Untersuchungen!
[...]?
ae) Der Beschuldigte hielt im besagten Schreiben fest, er werde die Beklagten höchstpersönlich zur Verantwortung ziehen bzw. sie Müssten die Konsequenzen tragen, sollte er noch weiter wiederholt genätigt werden. Weitere, näher zu prüfende Aussagen sind dem Schreiben nicht zu entnehmen und werden auch in der Anklage nicht vorgebracht. Dies gilt auch für die angebliche Ankündigung von Selbstjustiz. Eine solche ist dem besagten Schreiben entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nirgends zu entnehmen. Die beiden AusdRücke zur Verantwortung ziehen und Konsequenzen tragen implizieren nicht zwingend eine unrechtmässige Handlung, und schon gar nicht die Anwendung von Gewalt. Mit anderen Worten ist es durchaus möglich, jemanden für ein Fehlverhalten innerhalb der Rechtsordnung zur Verantwortung zu ziehen, sodass diese Person gesetzlich vorgesehene Konsequenzen tragen muss. Weder aus der Aussage, er werde die besagten Personen zur Verantwortung ziehen noch daraus, dass diese die Konsequenzen tragen müssen, geht folglich eine Androhung von (schwerer) Gewalt hervor. Somit ist bereits die Androhung schwerer Gewalt, wie dies die Anklage dem Beschuldigten vorwirft, nicht erstellt und der Beschuldigte ist freizusprechen.
q) Telefongespräch vom 12. November 2020 (U-act. 8.1.014)
aa) Gemäss Anklage habe der Beschuldigte am 12. November 2020 mit Kantonspolizist AC.__ telefoniert und damit bewusst einen Repräsentanten der Kantonspolizei Schwyz ausgewählt, um die Bevälkerung zu erreichen. Zudem handle es sich bei AC.__ um einen Beamten, der Opfer der Drohungen gewesen sei. Der Beschuldigte habe im Telefonat gefordert, dass seine Beschwerden, Anträge und aufgezeigten MissStände durch einen unbefangenen Oberstaatsanwalt ordentlich untersucht werden, und dass eine Hausrumung unterlassen wird. Der Beschuldigte habe für den Unterlassungsfall mit schwerer Gewalt gedroht, insbesondere mit dem Einsatz von Gewalt bei der Hausrumung sowie der Umsetzung des angekündigten Amoklaufs Ende Jahr 2020. Mithin habe er AC.__ als Repräsentanten der Kantonspolizei Schwyz sowie als einzelnen Beamten unter Androhung schwerer Gewalt zu den beschriebenen Amtshandlungen veranlassen wollen resp. er habe gewollt, dass dieser die erwähnten Amtshandlungen veranlasst, wodurch er gleichzeitig die damit zusammenhängenden Amtshandlungen in den Verfahren behindert habe (SGO 2021 40 Vi-act. 4 S. 18).
ab) Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe anlässlich des Telefonats vom 12. November 2020 gesagt, er sei sich nicht sicher, ob man ihn lebendig aus der Wohnung bringen werde. Diese Drohung sei auf die eigene Sicherheit des Beschuldigten bezogen gewesen und habe sich weder an Drittpersonen noch an die Bevälkerung gerichtet, weshalb keiner der eingeklagten TatBestände erfüllt sei (angefochtenes Urteil E. II.3.7.p).
ac) Die Staatsanwaltschaft rägt, AC.__ habe ausgesagt, der Beschuldigte habe unterschwellig mit Gewalt gegen Beamte gedroht. Im gesamten Kontext habe es für ihn so get?nt, dass man Ende 2020 damit habe rechnen müssen, dass er zur Tat schreiten werde und etwas, in welcher Form auch immer, ausführen werde. Dies könne sein, dass er bei einem Amt vorbeigehe, und wenn die nicht machen, was er wolle, es zu Gewalt komme, bis hin zu einem zweiten Fall Leibacher. AC.__ habe die Aussagen des Beschuldigten somit als ernsthafte Drohung gegenüber der Bevälkerung mit einem Amoklauf Ende Jahr 2020 aufgefasst und er habe diese Drohungen sehr ernst genommen, weshalb er entsprechende Massnahmen des Bedrohungsmanagements durchgefährt habe. Es sei daher erstellt, dass der Beschuldigte die Drohungen gegenüber AC.__ als Repräsentanten geäussert habe und er der Bevälkerung gedroht habe. Die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 258 StGB seien erfüllt und der Beschuldigte sei in diesem Punkt zu verurteilen. Bei AC.__ handle es sich sodann um einen Beamten, der die Drohungen sehr ernst genommen habe. Somit sei er Opfer der Nötigung. Der Beschuldigte habe gefordert, dass ein unbefangener Oberstaatsanwalt seine Beschwerden, Anträge und MissStände ordentlich untersucht und dass eine Hausrumung unterlassen werde. Für den Unterlassungsfall habe der Beschuldigte mit der erwähnten schweren Gewalt gegen Leib und Leben vieler Personen gedroht. Aufgrund dieser Drohungen sei das Sicherheitsdispositiv für die Hausrumung erheblich hochgefahren worden. Die Androhungen hätten insofern zu einer Behinderung der Amtshandlung Hausrumung gefährt. Somit sei der Erfolg von Art. 285 StGB eingetreten und der Beschuldigte sei auch dafür schuldig zu sprechen (KG-act. 37/2 S. 31 f.).
ad) Kantonspolizist AC.__ erstellte am 23. November 2020 die Aktennotiz über ein Telefongespräch mit dem Beschuldigten vom 12. November 2020 (U-act. 8.1.014). Gemäss dieser Aktennotiz kontaktierte AC.__ den Beschuldigten aufgrund des Schreibens vom 6. November 2020 und um bei ihm nachzufragen, wie es ihm gehe und wie es mit der Wohnungssuche aussehe. Der Beschuldigte habe sich sowohl zur Wohnungssuche als auch zum Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. November 2020, den er erhalten habe, geäussert. Zudem habe er nach wie vor verlangt, dass ein unbefangener Oberstaatsanwalt seine Strafanzeigen untersuche. Kantonspolizist AC.__ habe dem Beschuldigten mitgeteilt, es sei sinnvoller, wenn er das Haus von sich aus verlassen würde und es nicht zu einer Zwangsrumung komme. Daraufhin habe der Beschuldigte gesagt, es sei sowieso nicht sicher, dass man ihn lebendig aus der Wohnung bringen werde (U-act. 8.1.014 S. 1). Angesprochen auf die Passagen in seinem Schreiben vom 6. November 2020 habe er gemeint, er sei seit zehn Jahren am Kämpfen und er habe irgendwann genug. Der Beschuldigte sei die ganze Zeit eher ruhig gewesen, trotzdem habe AC.__ danach ein eher schlechtes Gefühl gehabt (U-act. 8.1.014 S. 1 f.). AC.__ sagte aus, er habe es so verstanden, dass sich der Beschuldigte selber etwas antun könnte dass eine Gefahr für die Beamten bestanden hätte (U-act. 10.1.008 Rn. 87 ff.). Er habe sich nicht ernsthaft Sorgen um sich die Bevälkerung gemacht, mehr um Allfällige Polizeikröfte, die die Räumung machen Müssten (U-act. 10.1.008 Rn. 104 ff.). Er glaube, der Beschuldigte habe primür bewirken wollen, dass man ihn nicht aus der Wohnung hole (U-act. 10.1.008 Rn. 124). Er habe im gesamten Kontext das Gefühl gehabt, er habe nicht genug vom Beschwerde schreiben, sondern, dass er sonst genug habe und dann halt in einer anderen Form etwas machen würde, jemandem die Zähne einschlagen, bei einem Amt vorbeigehen und gewalttätig werden einen zweiten Fall Leibacher provozieren würde (U-act. 10.1.008 Rn. 148 ff.).
ae) Obwohl AC.__ die Aktennotiz nicht unmittelbar nach dem Telefongespräch erstellte, kann aus den bereits genannten Gründen (vgl. E. 3.k.ee und 3.m.ee) sowie aufgrund dessen, dass die Aktennotiz lediglich ein paar Tage später erstellt wurde, grundsätzlich darauf abgestellt werden. Der Beschuldigte äusserte gemäss der Aktennotiz, es sei nicht sicher, dass man ihn lebendig aus der Wohnung bringen werde. Damit drohte der Beschuldigte nicht Dritten etwas an, sondern er äusserte sich über die eigene Sicherheit und Gesundheit. Eine Gewaltandrohung gegenüber Dritten wie angeklagt ist somit nicht zu erkennen. Dass der Beschuldigte mit dieser Aussage Gewalt gegenüber Beamten bei einer Allfälligen Zwangsrumung androhen wollte, lässt sich der in der Aktennotiz festgehaltenen Aussage jedenfalls nicht zweifelsfrei entnehmen, weil sich der Beschuldigte überhaupt nicht zu einer Allfälligen Zwangsrumung und auch nicht zu Drittpersonen, insbesondere Beamten äusserte. Folglich fehlt es an der angeklagten Gewaltandrohung, weshalb der Beschuldigte von beiden Vorwürfen freizusprechen ist.
r) E-Mail vom 18. November 2020 (U-act. 14.4.002 S. 29 f.)
aa) Gemäss Anklage soll der Beschuldigte die Eingabe vom 6. November 2020 am 18. November 2020 per E-Mail an alle Kantonsräte, den Regierungsrat, die Rechts- und Justizkommission, die Staatskanzlei, den Staatsschreiber, das Kantonsgericht, das Bezirksgericht March, die Kantonspolizisten AC.__ und W.__, die Gemeindeverwaltung Lachen, AI.__ und an diverse Pressestellen weitergeleitet haben und sich dadurch analog zum Brief vom 6. November 2020 strafbar gemacht haben (SGO 2021 40 Vi-act. 4 S. 18).
ab) Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe in einer E-Mail vom 18. November 2020 den Brief vom 6. November 2020 an alle Kantonsräte, den Regierungsrat, die Rechts- und Justizkommission, die Staatskanzlei, den Staatsschreiber, das Kantonsgericht, das Bezirksgericht March, die Kantonspolizisten AC.__ und W.__, die Gemeindeverwaltung Lachen, AI.__ sowie diverse Pressestellen weitergeleitet. R.__ habe diese E-Mail an T.__ weitergeleitet. Letzterer sei der Ansicht, der Beschuldigte habe mit all seinen Schreiben vom 25. September 2018 bis 18. November 2020 ernstliche Nachteile in Aussicht stellen wollen, Nämlich gegenüber Personen vom Kantonsrat, der Staatsanwaltschaft, des Regierungsrats und anderen Amtsstellen und Gemeinden. Diese Schreiben hätten bei ihm eine Grundbesorgnis in Bezug auf die Sicherheit aller Beteiligten und Betroffenen ausgelöst. In diesem Zeitraum habe er sich ebenfalls ein bisschen bedroht gefühlt und er habe die Drohungen ernst genommen. Er habe sich mehrfach an die Kantonspolizei gewandt, weil sich zahlreiche aktive und ehemalige Kantonsräte besorgt bei ihm gemeldet hätten. Die Kantonspolizei habe daraufhin eine gefährdungsanalyse vorgenommen. Mit dem Versenden dieser E-Mail an zahlreiche Personen der kantonalen Verwaltung des Kantons Schwyz, welche die Schwyzer Bevälkerung repräsentieren würden, habe der Beschuldigte zahlreiche Menschen im Kanton Schwyz beunruhigt und deren Sicherheitsgefühl beeinträchtigt. Aufgrund dieser und anderen E-Mails seien Sicherheitsmassnahmen ergriffen worden. Mit der Wortwahl, es werde bei Fristablauf bis Ende 2020 Konsequenzen bzw. Selbstjustiz drohen, sei sich der Beschuldigte bewusst gewesen, dass er den Adressaten Angst einjage. In diesem Sinne erfülle das Versenden dieser E-Mail den Tatbestand der Schreckung der Bevälkerung. Des Weiteren seien die Adressaten des Kantonsrats, des Regierungsrats, der Rechts- und Justizkommission, der Staatskanzlei, des Kantonsgerichts, des Bezirksgerichts March, der Kantonspolizei Schwyz und der Gemeindeverwaltung Lachen Behörden bzw. Behördenmitglieder. Der Beschuldigte habe unmissVerständlich unter Androhung von Selbstjustiz ausserordentliche Untersuchungen verlangt. Weitere, konkrete Forderungen seien dem Schreiben entgegen der Anklage nicht zu entnehmen. Nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschuldigte mit seinen drohenden äusserungen sich in Gang befindliche, konkrete Amtshandlungen der Behörden und Behördenmitglieder behindert solche zu behindern versucht habe. Weil die Forderung nach einer ausserordentlichen Untersuchung offensichtlich an die kantonalen Behörden und deren Mitglieder gerichtet gewesen sei, scheide eine Nötigung der Pressestellen sowie von AI.__ im Sinne von Art. 181 StGB aus (angefochtenes Urteil E. II.3.7.q).
ac) Die Verteidigung bringt vor, in dieser E-Mail vom 18. November 2020 lasse sich keine Bedrohung erkennen. Der Brief vom 6. November 2020, der nebst vielem angehängt gewesen sei, sei wiederum nur an die Rechts- und Justizkommission gerichtet gewesen, die keine Bevälkerung darstelle. Gleiches gelte übrigens auch für den Kantonsrat. Dieser sei keine Bevälkerung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Vorinstanz beschreibe nicht, warum hier eine Bevälkerung betroffen sei (KG-act. 37/1 S. 10). Es seien in der E-Mail auch keine nätigenden Zeilen ersichtlich. Dass der Beschuldigte angezeigt habe, er werde die Angeschriebenen höchstpersönlich zur Verantwortung ziehen, heisse, dass er diese persönlich einklagen werde; sonst nichts. Ausführungen zum Versuch würden wiederum fehlen (KG-act. 37/1 S. 18).
Die Staatsanwaltschaft macht geltend, hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Schreckung der Bevälkerung könne auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden. Richtig sei auch, den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu verurteilen. Es seien aber auch noch weitere, konkrete Forderungen wie in der Anklage aufgezeigt vorhanden, wofür der Beschuldigte zu bestrafen sei (KG-act. 37/2 S. 32).
ad) Der Beschuldigte versandte am 18. November 2020 eine E-Mail an alle Kantonsräte, die Kantonspolizei Schwyz, den Regierungsrat, die Rechts- und Justizkommission, das Bezirksgericht March, die Gemeindeverwaltung Lachen, AI.__ sowie diverse Pressestellen mit dem Betreff: Wiederholt genätigte Eingaben durch Beklagte!? (U-act. 14.4.002 S. 29 f.). In seiner Nachricht schrieb der Beschuldigte Folgendes (U-act. 14.4.002 S. 30):
E-Mail an Kantonsrate, Polizei, RR, RJK, KG, BGM, Presse, GVL, vom 18.11.2020
Wiederholte vorsätzliche Unterlassungen der Aufsichtspflichten und Rechtsbehinderungen! Wiederholte UnterdRückung von Antragen, Rechte, BeweisAnträge und menschenwürdige Verfahren! Von den längst wiederholt als befangene geltend gemachten mutmasslichen Straftäter! Wiederholte Urkundenfälschungen von Beklagten, die auf vorsätzlich falschen Sachverhalten beruhen und wiederholter Betrug, der selben Beklagten seit Jahren!
Im übrigen wurde mehrfach begründet beantragt, das die anhaltenden Nötigungen durch Beklagte unterbunden werden!
Weiter nätigende Sachverhalte, wie bereits schon einmal beanstandet wurde, ergehen aus den mit eingereichten .PDF-Dateien. Die auch gewisse MissStände bezeugen, so wie die vorsätzlich anhaltenden strafbaren Unterlassungen der Aufsichten im RR und RJK SZ.
[...]
ae) Nachdem der Beschuldigte in Bezug auf das Schreiben vom 6. November 2020 freizusprechen ist (vgl. E. 3.p.ee), bleibt einzig zu prüfen, ob er sich mit dem Inhalt der E-Mail vom 18. November 2020 strafbar gemacht hat. In dieser E-Mail machte der Beschuldigte auf die von ihm behaupteten MissStände aufmerksam und verweist auf die angehängten Dateien. Drohungen lassen sich der E-Mail jedoch keine entnehmen. Die Anklage sieht die Strafbarkeit sodann darin, dass der Beschuldigte das Schreiben vom 6. November 2020 weitergeleitet habe und somit analog dazu strafbar sei. Selbständige in der E-Mail vom 18. November 2020 geäusserte Drohungen sind jedoch nicht Gegenstand der Anklage. Der Beschuldigte ist folglich freizusprechen.
4. Widerhandlung gegen das Waffengesetz
a) Die Anklage wirft dem Beschuldigten zudem mehrfache vorsätzliche, eventualiter Fahrlässige Widerhandlungen gegen das Waffengesetz vor. Der Beschuldigte soll im Zeitraum von frühestens 3. März 2010 bis zum 29. November 2020 wissentlich und willentlich ein Nun-Chaku, ein Klappmesser sowie einen ungeschliffenen Wurfstern besessen haben, im Wissen darum, dass es sich dabei um verbotene Waffen handelt, die bloss mit Ausnahmebewilligung erworben und besessen werden dürfen. Der Beschuldigte habe jedoch wissentlich und willentlich keine Ausnahmebewilligung für diese Waffen eingeholt, womit er diese ohne Berechtigung besessen habe (SGO 2021 40 Vi-act. 4 S. 20).
b) Die Vorinstanz erwog, unter BeRücksichtigung des bisherigen Aussageverhaltens des Beschuldigten sei die Behauptung, er habe nicht gewusst, dass es sich bei den drei Gegenständen um verbotene Waffen handle, als Schutzbehauptung zu werten. Er habe sich während des ganzen Strafverfahrens als Waffensammler und -kenner präsentiert, der die Beschaffenheit der sichergestellten Waffen und Waffenbestandteile bestens zu kennen scheine, was aufgrund seines angelernten Berufs als Büchsenmacher auch nicht verwunderlich sei. Zudem habe er an der Schlusseinvernahme angegeben, er habe gewusst, dass das Spickmesser verboten sei und er habe sich hinsichtlich dieses Klappmessers nicht um eine Berechtigung Gekümmert, weil es ihn nicht interessiert habe. Für das Gericht stehe zweifellos fest, dass sich der Beschuldigte bewusst gewesen sei, dass es sich beim Nun-Chaku, Wurfstern und Klappmesser mit automatischem Auslösemechanismus um verbotene Waffen gehandelt habe, weshalb er wegen mehrfacher vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen sei (angefochtenes Urteil E. II.4.4).
c) Die Verteidigung bringt vor, das Klappmesser sei defekt. Zudem habe der Beschuldigte nicht gewusst, dass das Nun-Chaku, der Wurfstern und das Klappmesser verboten seien. Für ihn sei das Spielzeug gewesen. Dies sei nicht unglaubwürdig, weil sich ein Büchsenmacher mit Schusswaffen und nicht mit Nun-Chaku beschöftige. Zudem habe er gar nicht mehr gewusst, dass er diese Dinge besass, denn es sei irgendwo gelagert gewesen, was ihm nicht bewusst gewesen sei (KG-act. 37/1 S. 18 f.).
d) Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird bestraft, wer ohne Berechtigung Waffen, wesentliche besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehür, Munition Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Ohne Berechtigung bedeutet im Zusammenhang mit diesem Straftatbestand der Umgang mit gesetzlich absolut verbotenen Geräten, die Abgabe von Waffen im weiteren Sinne an Dritte, die ihrerseits keine Berechtigung für den Umgang haben sowie der Umgang mit solchen Waffen ohne die erforderlichen Bewilligungen (Aslantas, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, 2017, Art. 33 WG N 5). Als Waffen gelten nach Art. 4 Abs. 1 WG u.a. Messer, deren Klinge mit einem einhündig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge (lit. c) und Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstücke, Wurfsterne und Schleudern (lit. d). Verboten sind gemäss Art. 5 Abs. 2 WG die übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet u.a. von Messern und Dolchen nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WG (lit. a) sowie Schlag- und WurfGeräten nach Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, mit Ausnahme der Schlagstücke (lit. b). Zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen eines besonders konstruierten Waffenbestandteils eines Waffenzubehürs ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG).
e) Der Beschuldigte bestreitet nicht, im Besitz des Nun-Chaku, des Wurfsterns und des Klappmessers gewesen zu sein (KG-act. 37 S. 24 f. Fragen 159 ff.). Beim Klappmesser handelt es sich um ein Messer, dessen Klinge mit einem einhündig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, mithin um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c WG. Der Wurfstern stellt gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG ebenfalls eine Waffe dar. Angeklagt ist der Besitz dieser Waffen, ohne dass der Beschuldigte dafür eine Ausnahmebewilligung eingeholt habe, mithin diese ohne Berechtigung besessen habe. Indessen ist der Besitz von Messern und Dolchen nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WG (lit. a) sowie Schlag- und WurfGeräten nach Art. 4 Abs. 1 lit. d WG gemäss Art. 5 Abs. 2 WG nicht verboten. Folglich ist für den blossen Besitz auch keine Bewilligung einzuholen. Nicht zu prüfen ist, ob der Beschuldigte diese Waffen rechtmässig erworben hatte, weil der Erwerb dieser Waffen nicht angeklagt und auch nicht in der Anklage umschrieben ist. Hinsichtlich des Besitzes des Nun-Chakus ist fraglich, ob dieses als Waffe i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG zu qualifizieren ist. Abzustellen ist auf die objektiv erkennbare Zweckbestimmung von Gegenständen. Dabei brauchen diese nicht ausschliesslich dazu bestimmt zu sein, Menschen zu verletzen. Vielmehr genügt es, wenn dies wesensgemäss und nach objektiven Kriterien betrachtet ihrer zentralen zumindest überwiegenden Zweckbestimmung entspricht. Mit anderen Worten ist Art. 4 Abs. 1 lit. d WG restriktiv auszulegen, d.h., dass nur Gegenstände als Waffen gelten können, die mit den im Gesetz beispielhaft genannten Geräten unter dem Aspekt der klaren Zweckbestimmung vergleichbar sind (BGE 129 IV 348 E. 2.3 und 2.4). Geräte, die in verschiedenen Kampfsportsowie Kampfkunstarten zu Trainingszwecken verwendet werden, wie u.a. Nun-Chakus, sind objektiv nicht dazu bestimmt, Menschen zu verletzen und daher nicht als Waffen im Sinne des Waffengesetzes zu qualifizieren (Aslantas, a.a.O., Art. 4 WG N 11; Minelli, WaffenQualität diverser Kampfsportartikel [Art. 4 WG], Urteilsbesprechung Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung Einzelgericht, 16. April 2014 [GG130292-L/U], in: AJP 2016, S. 1106 ff.). Das Nun-Chaku stellt somit keine Waffe dar, ist aber unzweifelhaft als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 4 Abs. 6 WG zu qualifizieren (vgl. auch Minelli, a.a.O., Ziff. II.9). Folglich ist der Besitz des Nun-Chaku nicht bewilligungspflichtig. Im übrigen wäre der Besitz wie beim Wurfstern und beim Klappmesser aufgezeigt auch dann nicht bewilligungspflichtig, wenn das Nun-Chaku als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG qualifiziert würde. Der Beschuldigte ist somit freizusprechen.
5. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
a) Dem Beschuldigten wird zudem gemäss Anklage vorgeworfen, er habe am 29. November 2020 bei sich zu Hause wissentlich und willentlich 65.5 Gramm Marihuana mit einem THC-Gehalt über 1 % und 19.8 Gramm Hanfsamen mit einem THC-Gehalt von über 1 % besessen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass es sich dabei um Cannabis mit einem THC-Gehalt von über 1 % gehandelt habe. Zudem habe er ab dem 21. April 2018 bis zum 29. November 2020 monatlich zwei bis dreimal bei sich zu Hause wissentlich und willentlich Cannabis mit einem THC-Gehalt über 1 % konsumiert. Damit habe er sich der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG bzw. Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht (SGO 2021 40 Vi-act. 4 S. 21).
b) Die Vorinstanz führte aus, gestützt auf einen Drogenschnelltest sei festgestellt worden, dass das beim Beschuldigten sichergestellte Marihuana von gesamthaft 65.5 Gramm einen THC-Gehalt von über 1 % aufgewiesen habe. Der Beschuldigte habe nicht bestritten, dass die Betäubungsmittel ihm Gehörten; er besitze das Marihuana schon seit Jahren. Es handle sich dabei um THC-armen Hanf, den er damals seinem Hund als Schmerzmittel gegen epileptische AnFälle ins Futter gemischt habe. Die Hanfsamen seien ebenfalls THC-arm. Er gehe davon aus, die Pflanzen dieser Samen hätten einen THC-Gehalt von 1-3.5 % aufgewiesen. Er konsumiere monatlich zweibis dreimal Cannabis. Gemäss Anhang der Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorlaufstoffe und Hilfschemikalien würden Hanfpflanzen Teile davon, die einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % aufweisen, und sämtliche Gegenstände und präparate, die einen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % aufweisen aus Hanf mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % hergestellt werden, unter Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes fallen. Weil der Beschuldigte anlässlich der Verhaftung am 28. November 2020 keinen Hund mehr besessen habe, sei zu seinen Gunsten anzunehmen, dass das am 29. November 2020 sichergestellte Marihuana sowie die Hanfsamen dem Eigenkonsum gedient hätten. Entgegen der AnklageBehörde Beständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Hanfsamen effektiv für den Verkauf angepflanzt hätte. Zudem sei ein Vorrat von 65.5 Gramm Marihuana für den Eigenkonsum nicht Völlig realitätsfern. In diesem Sinne habe sich der Beschuldigte lediglich der übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht. Im Weiteren sei der Beschuldigte, der hinsichtlich des mehrfachen Betäubungsmittelkonsums gestündig sei, hierfür der mehrfachen übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen, wobei infolge der dreijührigen Verjährungsfrist bei übertretungen das Verfahren hinsichtlich der Tathandlungen vor dem 17. Januar 2019 einzustellen sei (angefochtenes Urteil E. II.5.2 ff.).
c) Die Verteidigung brachte vor, sie überlasse die Beurteilung in Anbetracht der Unwichtigkeit dieser Angelegenheit dem Gericht. Der Beschuldigte sei aber auch hier der Ansicht, er sei unschuldig, weil es sich um CBD-Hanf bzw. THC-armen Hanf handle (KG-act. 37/1 S. 19).
Die Staatsanwaltschaft führte aus, es sei auch ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegeben. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe er das sichergestellte Marihuana den Hunden als Schmerzmittel gegen epileptische AnFälle ins Essen gemischt. Somit sei dieses Marihuana eindeutig nicht für den Eigenkonsum bestimmt gewesen. Daran ändere auch nichts, dass der Beschuldigte am 28. November 2020 keinen Hund mehr besessen habe. Der Beschuldigte habe nie erwähnt, dass er dieses Marihuana selber habe konsumieren wollen. Die Hanfsamen habe der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen essen pflanzen wollen, wobei er diese danach verkauft hätte. Entsprechend habe er auch die Hanfsamen nicht bloss zum Eigenkonsum besessen (KG-act. 37/2 S. 41 f.).
d) Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt auf andere Weise erlangt. Erforderlich für eine Bestrafung nach Art. 19 BetmG ist, dass die fraglichen abhängigkeitserzeugenden Stoffe und präparate im Zeitpunkt der Tatbegehung in einem der Verzeichnisse a-d der BetmVV-EDI figurieren (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 19 BetmG N 24). Gemäss Verzeichnis d im Anhang der Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorlaufstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI; SR 812.121.11) fallen Hanfpflanzen Teile davon, die einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindesten 1 % aufweisen, und sämtliche Gegenstände und präparate, die einen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % aufweisen aus Hanf mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % hergestellt werden unter Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a BetmG). Demzufolge gilt der Besitz von Betäubungsmitteln als übertretung, wenn der täter die Betäubungsmittel zum eigenen Konsum besitzt. Keine Rolle spielt die Menge; der reine Konsument bleibt ein übertretungsstraftäter. Anerkennt die StrafverfolgungsBehörde eine entsprechende Behauptung des Beschuldigten nicht, muss sie ihm rechtsgenügend nachweisen können, dass er sich die Betäubungsmittel nicht nur für den Eigenkonsum, sondern auch für eine Weitergabe beschafft hat (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19a BetmG N 394 und 426 f.). Für eine Widerhandlung gegen das Konsumverbot spielt es keine Rolle, auf welche Art und Weise die Betäubungsmittel konsumiert werden (vgl. zu den verschiedenen Verabreichungswegen: Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19a BetmG N 297 ff.).
e) An der Hausdurchsuchung vom 29. November 2020 konnten beim Beschuldigten gemäss Durchsuchungsprotokoll u.a. folgende Gegenstände sichergestellt werden (U-act. 5.1.002, 5.1.011 und 5.1.016):
? Pos. 7: Getrocknete Pflanzen Marihuana in Tasche (Fundort: G Küche 2. OG; 61.5 Gramm)
? Pos. 17: Marihuana auf Teller (Fundort: 1. OG Bürotisch; 4 Gramm)
? Pos. 18: 2 Minigripp mutmasslich Hanfsamen (Fundort: L 1. OG Bürotisch; 1 Gramm)
? Pos. 22: Hanfsamen in Polizeiminigripp (Fundort: L Tisch Schublade; 18 Gramm)
? Pos. 33: Minigripp Hanfsamen (Fundort: J; 0.8 Gramm)
Eine Analyse der beiden Positionen 7 und 17 der Hausdurchsuchung ergab, dass es sich dabei um Drogenhanf, d.h. Cannabis mit einem THC-Gehalt von über 1 % handelt (U-act. 5.1.013, 5.1.014 und 5.1.016). Dass der THC-Gehalt der Hanfsamen (Positionen 18, 22 und 33) untersucht wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Der Beschuldigte behauptet, bei allen Positionen handle es sich um THC-armes Cannabis. Hinsichtlich der Positionen 7 und 17 ist dies aufgrund der Analyse widerlegt. Demgegenüber liegt in Bezug auf die Hanfsamen kein Test vor. Somit lässt sich die Strafbarkeit nicht zweifelsfrei feststellen, weshalb die Strafbarkeit nur in Bezug auf die Positionen 7 und 17 der Hausdurchsuchung zu prüfen ist. Der Beschuldigte sagte am 22. März 2021 aus, dieses Marihuana besitze er seit ein paar Jahren. Er habe das dem Hund ins Futter gemischt als Schmerzmittel gegen epileptische AnFälle. Er habe dieses Marihuana nicht konsumieren wollen, dieses sei nicht fein zum Rauchen (U-act. 10.1.009 Rn. 1336 ff.). Zudem sagte er aus, er konsumiere zu Hause gelegentlich, etwa zweibis dreimal im Monat Cannabis aus dem eigenen Garten (U-act. 10.1.009 Rn. 1386 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang gab der Beschuldigte ebenfalls an, er habe das Marihuana früher den Hunden ins Futter gemischt als Schmerzmittel und gegen Epilepsie (SGO 2021 10 Vi-act. 28 S. 26 Frage 129). Das Material sei schon zweioder dreijährig und eigne sich nicht als Rauschmittel (SGO 2021 10 Vi-act. 28 S. 26 Frage 130). Zudem bestätigte er, zwischendurch Cannabis konsumiert zu haben und akzeptierte den Sachverhalt diesbezüglich so, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist (SGO 2021 10 S. 27 Fragen 133 f.). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte nochmals aus, dass er das gefundene Marihuana damals für die Hunde verwendet habe (KG-act. 37 S. 23 Frage 151). Die Hunde seien dann irgendwann gestorben (KG-act. 37 S. 24 Frage 153). Das Marihuana sei dann in der Küche in einer Ecke gelegen, daran habe er nicht mehr gedacht (KG-act. 37 S. 24 Frage 154). Er habe dieses nicht für den Eigenkonsum gebraucht (KG-act. 37 S. 24 Frage 155). In Bezug auf das sichergestellte Cannabis sagte der Beschuldigte somit mehrfach übereinstimmend aus, dass dieses nicht für den Eigenkonsum bestimmt war, sondern, dass er dieses früher seinen Hunden gegeben habe, weshalb Art. 19a Abs. 1 BetmG keine Anwendung findet. Der Beschuldigte machte sich somit des Besitzes von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig. Sodann gab er selber an, gelegentlich zu Hause Cannabis konsumiert zu haben und akzeptierte diesbezüglich den Sachverhalt gemäss Anklage, weshalb der Beschuldigte zusätzlich der mehrfachen übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG begangen im Zeitraum vom 17. Januar 2019 bis zum 29. November 2020 (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil E. II.5.2) schuldig zu sprechen ist.
6. Strafzumessung
a) Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Nachdem die Berufung und die Anschlussberufung teilweise gutzuheissen sind, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und ein neues Urteil auszuFällen (vgl. Art. 408 StPO). Demzufolge ist die Strafzumessung neu vorzunehmen.
b) Wenn der täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und Erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte Erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wird der Beschuldigte wegen mehrerer StraftatBestände zu gleichartigen Strafen verurteilt, ist zunächst die Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese anschliessend wegen der weiteren Delikte angemessen zu Erhöhen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 480). Ungleichartige Strafen sind dagegen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGer, Urteil 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Das schwerste Delikt ist anhand der abstrakten Strafandrohung zu ermitteln und nicht danach, welche Straftat verschuldensmässig am schwersten wiegt (Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 49 StGB N 116). Hauptsanktion im Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität ist die Geldstrafe (BGE 144 IV 313 = Pra 108 [2019] Nr. 58 E. 1.1.1). Bereits das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet es, im Regelfall die weniger eingriffsintensive Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe vorzuziehen (vgl. Mathys, a.a.O., N 466 und 469). Sieht der betreffende Tatbestand sowohl Geldals auch Freiheitsstrafe vor, ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob unter BeRücksichtigung aller Tatumstände eine Strafe bis zu 180 Tageseinheiten noch angemessen ist. grundsätzlich gilt, dass die Strafe umso schwerer ausfällt, je Grösser das Verschulden ist (Mathys, a.a.O., N 467).
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den BewegGründen und Zielen des täters sowie danach bestimmt, wie weit der täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die gefährdung Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Ermittlung des Verschuldens des täters erfolgt somit zunächst anhand aller einschlägigen objektiven Elemente, die aus der Tat selber abgeleitet werden können, insbesondere anhand der Schwere der Verletzung, des verwerflichen Charakters der Tat und der Art ihrer Ausführung. In subjektiver Hinsicht werden sodann die Intensität des deliktischen Willens sowie die BewegGründe und die Ziele des täters beRücksichtigt. Hinzuzurechnen zu diesen Schuldkomponenten sind weiter die mit dem täter selber verbundenen Faktoren, namentlich die Vorstrafen, das Ansehen, die persönliche Lage (Gesundheitszustand, Alter, familiüre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallgefahr usw.), die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat und im Verlaufe des Strafverfahrens (BGE 141 IV 61 = Pra 104 [2015] Nr. 68 E. 6.1.1; vgl. zum Ganzen: Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2020 10 vom 14. August 2020 E. II.2.).
c) Art. 285 Ziff. 1 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe vor. Der Beschuldigte ist in Bezug auf das Schreiben vom 22. Juni 2020 der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen. Auch wenn eine mehrfache Tatbegehung vorliegt, handelt es sich dabei um ein einziges Schreiben, mit dem der Beschuldigte den Tatbestand mehrfach erfällte. Die zu erwartende Strafe liegt auch mit Blick darauf, dass ein Versuch vorliegt, im untersten Bereich des Strafrahmens, mithin unter 180 Tagessätzen. Art. 41 StGB statuiert den Vorrang der Geldstrafe gegenüber Freiheitsstrafen. Es ist folglich auf eine Geldstrafe zu erkennen. Anzumerken bleibt sodann, dass sich der Beschuldigte seit dem 28. November 2020 in Haft befindet, die zu erwartende Strafe somit ohnehin bereits abgegolten hat und er für die überhaft zu entschädigen ist. Angesichts dessen sind die Voraussetzungen von Art. 41 StGB von vornherein nicht gegeben. Der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 1 BetmG beträgt ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe. Auch diesbezüglich ist auf eine Geldstrafe zu erkennen, weil das Verschulden, wie noch aufzuzeigen ist (vgl. E. 6.d), gering ist und die zu erwartende Strafe ebenfalls im untersten Bereich des Strafrahmens liegt.
d) Zunächst ist die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, die mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, zu bestimmen. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei dem Schreiben vom 22. Juni 2022 um eine elfseitige Eingabe des Beschuldigten handelt, die er selber als Beschwerde und Aufsichtsbeschwerde betitelte. Zudem standen die strafbaren Aussagen nicht im Zentrum dieser Eingabe, sondern der Beschuldigte machte im Wesentlichen auf die von ihm gerägten MissStände aufmerksam (vgl. E. 3.j.dd). Mit anderen Worten überschritt der Beschuldigte im Rahmen einer Eingabe an mehrere, aus seiner Sicht zuständige Behörden mit seiner Wortwahl die Grenzen. Sodann richteten sich die Drohungen des Beschuldigten zwar gegen die von ihm als Beklagte bezeichneten Personen, mithin gegen zahlreiche Opfer, allerdings wirken die Drohungen bei einem solchen Umschlag auf das einzelne Opfer weniger intensiv, was sich auch daran zeigt, dass nur wenige Personen überhaupt auf das Schreiben reagierten. Angesichts dessen ist die objektive Tatschwere im unteren Bereich anzusiedeln. Am 29. November 2020 gab der Beschuldigte an, er habe vor allem mit seinen Beanstandungen etwas erreichen wollen, die seit Jahren behindert und vereitelt worden seien. Es würden nur einzelne Zeilen herausgenommen, aber das Ganze habe einen Zusammenhang mit all dem, was er zuvor geschrieben habe (U-act. 10.1.001 S. 18 Frage 54). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang antwortete der Beschuldigte auf die Frage, was er mit seinen Schreiben und Telefonaten bezweckt habe, G.__ habe ja bereits festgehalten, dass es ein Hilferuf gewesen sei; in einem Dokument stehe das sogar im Titel (SGO 2021 10 Vi-act. 28 S. 15 Frage 68). Mittlerweile wisse er, dass das nicht so schlau gewesen sei, was er geschrieben habe, und dass es nichts bringe (SGO 2021 10 Vi-act. 28 S. 21 Frage 101). Es sei schon klar, dass er so etwas nicht mehr schreiben würde, aber es ändere nichts an der Tatsache, dass er weiterhin für seine Rechte einstehen und die entsprechenden Leute anklagen werde (SGO 2021 10 Vi-act. 28 S. 21 Frage 103). Was er gewollt habe mit seinen Schreiben, sei gewesen, dass er endlich ordentliche Hilfe erhalte. Dass es endlich mal eine unbefangene Untersuchung geben würde (SGO 2021 10 Vi-act. 28 S. 22 Frage 109). An der Hauptverhandlung im zweiten Rechtsgang sagte der Beschuldigte aus, er habe nur gewollt, dass die angerufenen Behörden endlich ihren Pflichten nachkommen (SGO 2021 40 Vi-act. 13 S. 8 f. Frage 23). Demzufolge ist in subjektiver Hinsicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte durch seine Eingabe Gehör für seine Anliegen verschaffen wollte, wobei er aber mit seiner Wortwahl übertrieben hatte. Somit ist insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen. Nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass der Erfolg nicht eingetreten ist, mithin nur ein Versuch vorliegt, weil der Beschuldigte seine Tat vollendete und der Eintritt des Erfolgs nicht mehr seiner Kontrolle unterlag. StrafErhöhend wirkt sich sodann die Mehrfachbegehung aus. Angesichts dessen erscheint eine Einsatzstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen verschuldensangemessen.
Diese Strafe ist aufgrund der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG zu Erhöhen. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine verhältnismässig geringe Menge Cannabis und um RestBestände aus der Nutzung für die Hunde handelte. Sodann konnte zwar festgestellt werden, dass es sich um Drogenhanf, also Cannabis mit einem THC-Gehalt von mindestens 1 % handelte, allerdings wurde der genaue THC-Gehalt nicht bestimmt, weshalb zugunsten des Beschuldigten von niedrigdosiertem Cannabis auszugehen ist. Das Verschulden ist somit als leicht einzustufen und die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 30 Tagessätze zu Erhöhen. Folglich beträgt die verschuldensangemessene Strafe 150 Tagessätze.
Bei den täterkomponenten ist leicht strafErhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am 24. September 2012 wegen mehrfach versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hausfriedensbruchs, Fahren in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a BetmG mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1200.00 bestraft wurde (U-act. 1.1.004), wenngleich diese Vorstrafe bereits lange her ist und zudem nur teilweise einschlägig ist. Verschuldensmindernd wirkt sich indessen aus, dass G.__ im forensischen Gutachten vom 17. Februar 2021 dem Beschuldigten eine leichte Einschränkung der Einsichtswie auch der Steuerungsfähigkeit attestierte (U-act. 11.2.015 S. 72). Insgesamt ist die verschuldensangemessene Strafe aufgrund der täterkomponenten um 10 Tagessätze zu senken und der Beschuldigte folglich mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu bestrafen.
e) Die Vorinstanz setzte die Höhe der Geldstrafe unter BeRücksichtigung, dass der Beschuldigte abgesehen von der IV-Rente und Ergänzungsleistung über kein Einkommen verfügt (SGO 2021 10 Vi-act. 28 S. 5 f. Fragen 10 ff.), auf das Minimum von Fr. 30.00 fest (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB; angefochtenes Urteil E. III.5). Nachdem sich an den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten nichts geändert hat (KG-act. 37 S. 6 f. Fragen 47 ff.) und die Parteien im übrigen keine Einwendungen gegen die Höhe des Tagessatzes erhoben, kann darauf abgestellt werden.
f) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ob eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, muss vom Richter aufgrund einer GesamtWürdigung beantwortet werden. Miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Schneider/Garr, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 42 StGB N 46). Gemäss dem forensischen Gutachten vom 17. Februar 2021 liegt das Risiko des Beschuldigten, im bisherigen Deliktspektrum erneut in Erscheinung zu treten, deutlich über der Basisrate, d.h. das Rückfallrisiko für erneute Drohungen ist als sehr hoch einzuSchätzen (U-act. 11.2.015 S. 72). Sodann wurde der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung gefragt, ob er nicht mit der Vergangenheit abschliessen könnte, woraufhin der Beschuldigte erneut auf die von ihm geltend gemachten MissStände zu sprechen kam und insgesamt festhielt, es sei nicht richtig gelaufen bzw. es sei Unrecht geschehen (KG-act. 37 S. 11 f. Fragen 59 ff.). Die Antworten des Beschuldigten zeigen, dass er mit der Vergangenheit noch nicht abgeschlossen hat und weiterhin davon überzeugt ist, mit seinen Vorwürfen im Recht zu sein. Im Zusammenhang mit dem gutachterlich festgestellten hohen Rückfallrisiko muss dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose gestellt werden, weshalb die Strafe unbedingt auszusprechen ist und keine Verbindungsbusse aufzuerlegen ist (vgl. Art. 42 Abs. 4 StGB).
g) Sodann ist die Strafe für die übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu prüfen. Gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG kann in leichten Fällen von einer Strafe abgesehen werden. Der Beschuldigte ist einzig aufgrund seines Geständnisses, er habe zwischendurch zu Hause Cannabis konsumiert zu verurteilen. Das anlässlich der Hausdurchsuchung gefundene Cannabis war indessen nicht zum Eigenkonsum bestimmt, sondern ein Restbestand aus der Verwendung für die Hunde. Somit sind weder die Häufigkeit des Konsums noch die jeweils konsumierte Menge bekannt. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sowohl Menge als auch Häufigkeit gering waren. Angesichts dessen ist von einem leichten Fall auszugehen und es rechtfertigt sich, von einer Bestrafung für die übertretung abzusehen.
h) Der Beschuldigte ist somit zu einer unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.00 zu verurteilen. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der täter während dieses eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte befand sich seit dem 28. November 2020 in Haft (U-act. 4.1.001) und ist angesichts der bereits bestehenden überhaft spätestens am 3. Juni 2022 aus der Haft zu entlassen (vgl. E. 8). Somit verbrachte der Beschuldigte insgesamt 553 Tage in Haft. Die zu verhängende Geldstrafe ist somit durch die Haft bereits abgegolten und der Beschuldigte hat Anspruch auf eine Genugtuung für die überhaft von 413 Tagen (vgl. E. 10.c).
7. Massnahme
a) Die Vorinstanz ordnete für den Beschuldigten entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft (SGO 2021 40 Vi-act. 13 Plädoyernotizen Staatsanwaltschaft S. 2) eine stationüre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 8) und führte aus, bei den TatBeständen der Schreckung der Bevälkerung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte handle es sich um Vergehen, weshalb eine ausreichende Anlasstat vorliege. Der Gutachter komme zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte leide an einer paranoiden persönlichkeitssTürung, die eine schwere psychische STürung darstelle. Die STürung beim Beschuldigten sei so ausGeprägt, dass sie nicht nur für sein deliktisches Verhalten relevant sei, sondern auch zu erheblichen Beeinträchtigungen seines Lebens in mehreren Bereichen führe. Das Rückfallrisiko für erneute Drohungen sei als sehr hoch einzustufen. Das Risiko für Gewalthandlungen sei moderat bis hoch. Eine Behandlungsbedürftigkeit sei klar zu bejahen. Die Behandlungsmotivation des Beschuldigten müsse als gering eingestuft werden, was gegen ein ambulantes Setting spreche. Nur mit milieutherapeutischen Interventionen könne die benötigte Behandlungsintensität erreicht werden. Zudem übe die stationüre Massnahme einen gewissen Druck auf den Beschuldigten zur aktiven Teilnahme an den therapeutischen Prozessen aus. Der Gutachter habe seine Einschätzung anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2021 bestätigt und ausgefährt, die Risikofaktoren (Waffenaffinität und die Haltung nichts mehr zu verlieren zu haben), die beim Beschuldigten vorhanden seien, dürfe man nicht auf die leichte Schulter nehmen. Der Gutachter sei bei der Begutachtung transparent vorgegangen. Er habe ausführlich und erkennbar dargelegt, auf welche Unterlagen und Gespräche er sich bei der Begutachtung gestützt habe (U-act. 11.2.015 S. 5 ff.). Sowohl das schriftliche Gutachten wie auch die Mändlichen Ausführungen des Gutachters anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2021 seien schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der Gutachter habe die erforderlichen fachspezifischen Erhebungen vorgenommen, die mit dem Gutachtensauftrag im Zusammenhang ständen. Es sei nicht die Aufgabe des Gutachters, angebliche Justizskandale zu erforschen gar aufzudecken. Mängel offensichtliche Fehler, welche die überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich zu erschättern vermögen, lägen nicht vor. Beim Beschuldigten ständen schwere Gewalt- und Tütungsdrohungen im Zusammenhang mit den Risikofaktoren einer paranoiden persönlichkeitssTürung. Für die Behandlungsbedürftigkeit spreche auch, dass es dem Beschuldigten bisher nicht gelungen sei, dem Teufelskreis selber zu entkommen. So zeige sich der Beschuldigte sowohl anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2021 wie auch am 17. Januar 2022 weder reuig noch einsichtig. Es sei ersichtlich, dass der Beschuldigte eine Obsession in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten mit zahlreichen ämtern des Kantons Schwyz entwickelt habe, wobei jeder behürdliche Kontakt bei ihm eine emotionale Eskalation hervorzurufen scheine. Anhaltspunkte dafür, dass er sich ohne therapeutische Behandlung aus dieser Obsession befreien könne, lägen nicht vor. Mit dem Gutachter dürften die Aussagen des Beschuldigten keinesfalls leichthin als harmlose Hilfeschreie hingenommen werden. Gepaart mit der Waffenaffinität und der Möglichkeit, sich jederzeit Zugang zu Waffen verschaffen zu können, müsse ernsthaft befürchtet werden, dass der Beschuldigte in seiner aktuellen psychischen Verfassung eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit zahlreicher Repräsentanten der kantonalen Verwaltung des Kantons Schwyz und damit auch für die Schwyzer Bevälkerung darstelle. Schliesslich sei entgegen der Verteidigung festzuhalten, dass eine ablehnende Haltung des Beschuldigten gegenüber einer stationüren Massnahme nicht per se dazu führe, dass keinerlei Behandlungserfolg erzielt werden könne. Vielmehr sei der Aufbau einer Behandlungsmotivation Bestandteil der Massnahme. Indem der Beschuldigte Gesprächssitzungen bei F.__ in Anspruch nehme, werde sodann belegt, dass er selbst von einer Behandlungsbedürftigkeit ausgehe und eine Behandlungsbereitschaft vorhanden sei. An der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht am 26. Oktober 2021 habe der Gutachter seine Einschätzung beKräftigt. Die Bedrohungssituation, die Schuldfähigkeit sowie das Rückfallrisiko beim Beschuldigten seien immer noch gleich. Eine ambulante Therapie reiche nicht aus. Die Sicherheit der Bevälkerung sei besser geschältzt, wenn der Beschuldigte eine stationüre Therapie mache. Zudem würden die bisherigen Erfahrungen beim Beschuldigten zeigen, dass eine ambulante Therapie gefährlicher und weniger erfolgsversprechend sei. Nach seiner stationüren Therapie im Jahr 2010 hätte er eine ambulante Anschlussbehandlung machen sollen. Diese habe überhaupt nicht funktioniert, weil er erinnerlich nicht einmal zur ersten ambulanten Sitzung gegangen sei. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationüren therapeutischen Massnahme seien somit gegeben, weshalb diese anzuordnen sei (angefochtenes Urteil E. IV.4).
b) Die Verteidigung beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, weil der Beschuldigte kein Delikt begangen habe, und bringt gestützt darauf vor, es dürfe keine Massnahme angeordnet werden (KG-act. 37/1 S. 20). Falls letztinstanzlich eine Verurteilung ausgesprochen würde, wäre Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB wohl grundsätzlich zu bejahen (KG-act. 37/1 S. 20). Hingegen stehe aufgrund der Aussagen von G.__ fest, dass kaum bis gar nicht zu erwarten sei, dass sich die angebliche psychische STürung des Beschuldigten durch eine stationüre Massnahme beheben lasse. Eine solche Massnahme würde der Beschuldigte denn auch nie und nimmer mitmachen. übersehen worden sei sodann Art. 56a StGB, wonach im Fall, dass mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet seien, aber nur eine notwendig sei, das Gericht diejenige anordnen müsse, die den täter am wenigsten beschwert (KG-act. 37/1 S. 21). Der Beschuldigte sei bereit, weiterhin eine ambulante Massnahme bei F.__ durchzuführen. F.__ sei sodann aufgefallen, dass es beim Beschuldigten zu Änderungen gekommen sei. So seien gewisse Themen, die den Beschuldigten anfänglich sehr beschöftigt hätten, nicht mehr im Vordergrund. Er habe sich also aufgrund der ambulanten Therapie bereits etwas lösen können (KG-act. 37/1 S. 22). Es müsse aus gesetzlichen Gründen die sanfteste Massnahme angeordnet werden, wenn Aussichten auf Erfolg bestehen. Die Sache sei vorliegend ganz klar: Eine stationüre Massnahme werde vehement abgelehnt, das bringe nichts. Eine ambulante Massnahme werde vom Beschuldigten akzeptiert, also sei diese gegebenenfalls anzuordnen (KG-act. 37/1 S. 23).
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer stationüren Massnahme und verwies grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (KG-act. 37/2 S. 45). Am Gutachten von G.__ sei nichts auszusetzen, dieses sei nachvollziehbar, schlüssig, widerspruchsfrei und vollständig begründet. Der Gutachter halte in nachvollziehbarer Art und Weise fest, dass ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen dem psychiatrischen STürungsbild und den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten bestehe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner persönlichkeitsmerkmale mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erneut im bisherigen Deliktsspektrum tätig sein werde. Die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten sei gemäss Gutachten klar zu bejahen (KG-act. 37/2 S. 45). Zudem werde im Gutachten die Verabreichung eines antipsychotischen Medikaments, also ein Neuroleptikum, in niedriger Dosierung zur Behandlung empfohlen. Aus gutachterlicher Sicht sei eine stationüre Massnahme nach Art. 59 StGB aufgrund ihres milieutherapeutischen Ansatzes indiziert. Der Beschuldigte sehe seine Therapiebedürftigkeit mittlerweile ein, beantrage er doch selber längere Besuchszeiten für F.__. Entsprechend läge die Einsicht des Beschuldigten vor, dass er therapiert werden müsse. Seine Schlussfolgerung habe der Gutachter G.__ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang nochmals präzise, nachvollziehbar und kongruent erläutert und er habe davor gewarnt, die ganze Sache auf die leichte Schulter zu nehmen. An der kantonsgerichtlichen Verhandlung habe G.__ nochmals ausgesagt, es brauche beim Beschuldigten eine deliktsorientierte Therapie, für welche der privat vom Beschuldigten beauftragte F.__ nicht geschult sei. G.__ erachte somit eine stationüre Therapie als unumgänglich (KG-act. 37/2 S. 45 ff.).
c) Eine Massnahme ist nach Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des täters besteht die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen der Art. 59-61, Art. 63 Art. 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Vorausgesetzt ist überdies, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die persönlichkeitsrechte des täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Bei seinem Entscheid stätzt sich das Gericht auf eine sachVerständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Die Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB stehen in einem systematischen Zusammenhang und sind wechselseitig austauschbar, was dem bedürfnis nach Flexibilität im Massnahmerecht Rechnung trägt (BGer, Urteil 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 5.2).
Primürer Ausgangspunkt für eine Massnahme ist die Sozialgefährlichkeit eines täters, die sich einerseits in der Anlasstat realisiert haben muss und die anderseits weitere Straftaten befürchten lässt (BGer, Urteil 6B_63/2013 vom 4. März 2013 E. 3.4.2; Heer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 56 StGB N 18). Sodann muss die Massnahme mit Blick auf den Zweck der Deliktsprävention geeignet sein, was einerseits individuelle Aspekte beim täter und anderseits die Frage der objektiven Durchführbarkeit der Massnahme betrifft (Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 19). Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte: Die Massnahmen müssen notwendig sein und geeignet, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern, und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen (Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 35).
Ist der täter psychisch schwer gesTürt, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationüre Behandlung anordnen, wenn der täter ein Verbrechen Vergehen beging, das mit seiner psychischen STürung im Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen STürung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). grundsätzlich gelten für die Anordnung einer ambulanten Massnahme die gleichen Voraussetzungen, ausser dass als Anlassdelikte bei der ambulanten Massnahme neben Verbrechen und Vergehen auch übertretungen in Betracht fallen (Art. 63 Abs. 1 StGB; Heer, a.a.O., Art. 63 StGB N 24 f.).
Gutachten unterliegen der freien BeweisWürdigung, weshalb grundsätzlich keine Bindung des Gerichts an Feststellungen von Gutachtern besteht, dennoch darf gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur von Gutachten abgewichen werden, wenn wirklich gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen Indizien deren überzeugungskraft ernstlich erschättern (BGE 136 II 539 E. 3.2; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 74 m.w.H.).
d) Gutachter G.__ diagnostizierte im Gutachten vom 17. Februar 2021 beim Beschuldigten eine paranoide persönlichkeitssTürung (ICD-10: F60.0). Daneben lägen akzentuierte züge einer impulsiven persönlichkeit vor. Ausserdem bestehe beim Beschuldigten der Verdacht auf eine Cannabisabhängigkeit, gegenwürtig abstinent, aber in beSchätzender Umgebung (ICD-10: F12.21). Zwischen dem psychiatrischen STürungsbild des Beschuldigten und den ihm vorgeworfenen Taten bestehe ein direkter kausaler Zusammenhang. Auf der paranoiden persönlichkeitssTürung beruhe die paranoide Interpretation seiner Umwelt. Seine impulsiven züge mit aggressiver Reaktionsbereitschaft würden die Art pRügen, wie er auf die vermeintlichen Angriffe der Behörden auf seine persönliche Integrität reagiere. Unklar sei zurzeit die Rolle der vermuteten Cannabisabhängigkeit des Beschuldigten in der Deliktdynamik (U-act. 11.2.015 S. 72). Die Behandlungsmotivation des Beschuldigten müsse als gering eingestuft werden. Der Aufbau einer solchen Behandlungsmotivation sei jedoch bei vielen gerichtlich angeordneten Massnahmen Teil der Behandlung. Die geringe Motivation des Beschuldigten spreche aber dafür, dass ein ambulantes Setting nicht ausreichen werde, um dem Schweregrad der STürung zu begegnen. Gegen den Erfolg eines ambulanten Settings spreche auch, dass bisher alle Interventionen im ambulanten Setting erfolglos geblieben seien und es vielmehr noch zu einer Zuspitzung respektive progredienten Entwicklung gekommen sei. Aus gutachterlicher Sicht sei deshalb eine stationüre Massnahme nach Art. 59 StGB indiziert. Um bei der grundsätzlich nicht leicht zu behandelnden STürung des Beschuldigten therapeutische Fortschritte zu erhoffen, bedürfe es nach den bisherigen Erfahrungen mit dem Beschuldigten einer stationüren Massnahme. Nur mit milieutherapeutischen Interventionen könne die benötigte hohe Behandlungsintensität erreicht werden. Auch hätte die stationüre Massnahme einen gewissen Druck auf den Beschuldigten zur aktiven Teilnahme an den therapeutischen Prozessen zur Folge (U-act. 11.2.015 S. 64). An der Berufungsverhandlung im ersten Rechtsgang bestätigte G.__ im Wesentlichen diese Einschätzung und hielt nochmals fest, dass er eine stationüre Therapie vorziehe, weil dort milieutherapeutisch gearbeitet werde (STK 2021 40 KG-act. 59 S. 15 Frage 2). Auch wenn die Schreckung der Bevälkerung nicht erfüllt sei, sondern andere Delikte, insbesondere Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, habe dies keine änderung hinsichtlich dieser Erkenntnis zur Folge. Er habe die konkrete Bedrohungssituation auch miteinbezogen in seine Beurteilung (STK 2021 40 KG-act. 59 S. 16 Frage 3).
F.__ sagte am 26. Oktober 2021 aus, er habe den Beschuldigten bisher eine gute Handvoll Male gesehen, was gereicht habe, um eine Aussage darüber zu machen, was das genützt habe und was das bringen könnte (STK 2021 40 KG-act. 59 S. 7 Frage 5). Hinsichtlich der Therapiemotivation sei es für den Beschuldigten eine grosse Erleichterung gewesen, dass er jemandem habe gegenübersitzen können, der nicht zuerst geurteilt habe über das, was seine Anschuldigungen betreffe. Zudem habe sich der Beschuldigte sicher etwas davon versprochen, also hinsichtlich seinem Schicksal und seiner gegenwürtigen Welt im Gefängnis (STK 2021 40 KG-act. 59 S. 7 Frage 8). Er würde den Beschuldigten als eher nicht gefährlich einstufen (STK 2021 40 KG-act. 59 S. 8 Frage 12). Er nehme an, dass eine gewisse Veränderung zum Positiven auch nach einer Haftentlassung bestehe, wenn es möglich wäre, eine ambulante Therapie weiterzuführen (STK 2021 40 KG-act. 59 S. 8 Frage 13). Er erkenne eine Tendenz mit zunehmender Impulskontrolle (STK 2021 40 KG-act. 59 40 S. 9 Frage 15). Eine gewisse Einsicht betreffend die Therapiewilligkeit bestehe etwa seit der vierten, fänften sechsten Sitzung mit dem Beschuldigten; es sei noch ein junges Pfl?nzchen? (STK 2021 40 KG-act. 59 S. 13 Fragen 38 f.).
Der Beschuldigte sagte an der Berufungsverhandlung vom 31. Mai 2022 aus, er sei mit dem Gutachten und der Diagnose nicht einverstanden (KG-act. 37 S. 4 f. Fragen 11 ff.). Er würde sagen, er habe nicht wirklich eine psychische STürung (KG-act. 37 S. 5 Frage 16). Mit einer stationüren Therapie wäre er nicht einverstanden (KG-act. 37 S. 5 Frage 17). Demgegenüber wäre er mit einer ambulanten Massnahme bei F.__ einverstanden (KG-act. 37 S. 5 Fragen 18 ff.).
e) Der Beschuldigte machte sich u.a. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte strafbar, mithin eines Vergehens, was als Anlasstat gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB genügt. Dieses Vergehen steht gemäss dem Gutachten von G.__ in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner psychischen STürung. Demgegenüber ist unklar, welche Rolle die vom Gutachter vermutete Cannabisabhängigkeit in der Deliktdynamik spielt, weshalb ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der psychischen STürung nicht erstellt ist. Folglich stellt nur die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eine Anlasstat im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB dar. Aufgrund des im Gutachten festgestellten sehr hohen Rückfallrisikos für erneute Drohungen ist sodann anzunehmen, dass sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen STürung in Zusammenhang stehender Taten nur durch Anordnung einer geeigneten Massnahme begegnen lässt. Obwohl der Gutachter G.__ die stationüre Massnahme aufgrund des milieutherapeutischen Ansatzes klar befürwortet, erscheint eine solche mit Blick darauf, dass nach den zahlreichen erhobenen Vorwürfen gegen den Beschuldigten betreffend Drohungen dieser einzig der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aufgrund des Schreibens vom 22. Juni 2020 schuldig zu sprechen ist, d.h., dass der Beschuldigte insbesondere bezüglich der in zahlreichen Fällen angeklagten Schreckung der Bevälkerung freizusprechen und lediglich mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu bestrafen ist, nicht verhältnismässig. Demgegenüber erscheint eine ambulante Massnahme angezeigt, zumal der Beschuldigte selbst eine solche akzeptiert und sein Therapeut F.__ eigenen Angaben zufolge auch schon erste Erfolge verzeichnen konnte, was für eine Fortsetzung dieser Therapie spricht. Für den Beschuldigten ist somit eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.
8. Sicherheitshaft
Der Beschuldigte befindet sich seit dem 28. November 2020 in Haft. Nachdem er lediglich zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu verurteilen ist und diese bereits durch die Haft abgegolten und auch keine stationüre Massnahme anzuordnen ist, besteht bereits überhaft und der Beschuldigte ist umgehend, d.h. bis spätestens am 3. Juni 2022 aus der Haft zu entlassen (Art. 212 Abs. 3 StPO).
9. Beschlagnahmungen
a) Die Vorinstanz zog die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände (Lauf von Flinte, Doppellauf Kai. 10 [HD-Position 1], getrocknete Pflanzen Marihuana in Tasche [HD-Position 7], 110 Pfeile mit Küchern [HD-Position 8.2], Pfeilbogen DUKE Orange [HD-Position 8.3], 1 Messer [HD-Position 9], Marihuana 4 Gramm [HD-Position 17], 2 Minigrip mit Hanfsamen, 1 Gramm ohne Verpackung [HD-Position 18], 23 Taschenmesser [HD-Position 20.2], Nun-Chaku [HD-Position 20.3], Plastikpistole defekt [HD-Position 20.4], Wurfstern ungeschliffen [HD-Position 20.5], Klappmesser mit Auslösemechanismus [HD-Position 20.16], 2 Geschosse [HD-Position 20.22], Munition Bleikugeln "RWS" 3 Stück [HD-Position 21 ], 10 Minigrip mit Hanfsamen, 18 Gramm ohne Verpackung [HD-Position 22] und 1 Minigrip mit Hanfsamen, 0.8 Gramm ohne Verpackung [HD-Position 33], lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. xx) ein und überliess sie der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung (Betäubungsmittel) bzw. gutscheinenden Verwendung (Waffen und Waffenbestandteile; angefochtenes Urteil Dispositivziffer 10). Zur Begründung führte sie aus, beim Nun-Chaku (HD-Position 20.3), Wurfstern (HD-Position 20.5) und Klappmesser mit automatischem Auslösemechanismus (HD-Position 20.16) handle es sich um verbotene Waffen, für dessen Besitz der Beschuldigte zu bestrafen sei. Dasselbe gelte für den unbefugten Besitz des beschlagnahmten Marihuanas zwecks Eigenkonsums (HD-Position 7 und 17). In diesem Sinne seien diese Gegenstände einzuziehen (angefochtenes Urteil E. V.1.2). Obschon hinsichtlich des Vorwurfs der strafbaren Vorbereitungshandlungen ein rechtsKräftiger Freispruch vorliege, seien die weiteren beschlagnahmten Waffen und Waffenbestandteile ebenfalls einzuziehen, weil aufgrund der massiven Drohungen sowie der beim Beschuldigten diagnostizierten moderaten bis hohen Ausführungsgefahr für Gewalthandlungen die Gefahr einer deliktischen Verwendung dieser Gegenstände bestehe. Eine Sicherungseinziehung habe zu erfolgen, wenn eine künftige gefährdung der Allgemeinheit zu befürchten sei. Soweit der Beschuldigte sinngemäss geltend mache, die Munitionen (HD-Position 21) Gehörten seinem inzwischen verstorbenen Vater und die Mutter habe sie nun geerbt, sei festzuhalten, dass seine Mutter bisher keine Ansprüche angemeldet habe. Bezüglich der beschlagnahmten Hanfsamen (HD-Position 18, 22 und 33) habe der Beschuldigte an der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2021 eine VerzichtsErklärung abgegeben, weshalb diese ebenfalls einzuziehen seien (angefochtenes Urteil E. V.1.3). Zudem verwendete die Vorinstanz die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2021 beschlagnahmten Vermögenswerte im Betrag von Fr. 1300.00 und Euro 190.73 zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 11). Soweit der Beschuldigte geltend mache, das Bargeld habe sich zum Zeitpunkt der Sicherstellung in der Nachttischschublade seiner Mutter befunden und Gehöre ihr das Geld Gehöre seinem inzwischen verstorbenen Vater und seine Mutter habe es geerbt, sei ihm entgegenzuhalten, dass das Bargeld gemäss Durchsuchungsprotokoll im Bürotisch im ersten Obergeschoss gefunden worden sei. Zudem habe die Mutter des Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf die beschlagnahmten BargeldbetRüge erhoben (angefochtenes Urteil E. V.2.2).
b) Die Verteidigung brachte vor, mit Brief vom 2. September 2021 habe der inzwischen verstorbene Vater des Beschuldigten die Herausgabe zahlreicher Gegenstände verlangt, weil er Eigentümer sei und er habe die überweisung des beschlagnahmten Geldes und der Euro-Mänzen verlangt. Der Beschuldigte habe die Erbschaft ausgeschlagen, weshalb die Sachen der Mutter des Beschuldigten herauszugeben seien. Es gebe keinen vernünftigen Grund, diese Sachen nicht der Mutter herauszugeben. Namentlich die Pfeilbogen seien Familienerinnerungen, weil der Vater mit dem Beschuldigten zusammen den Bogensport ausgeübt habe. Aber auch die 23 Taschenmesser und Bleikugeln würden durch die Herausgabe an die Mutter keinerlei Gefahr für Dritte darstellen. Ebenso die Flinte, die defekte Plastikpistole und die zwei Geschosse. All dies sei der Mutter des Beschuldigten herauszugeben (KG-act. 37/1 S. 24).
c) Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat dienten bestimmt waren die durch eine Straftat hervorgebracht wurden, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit die öffentliche Ordnung gefährden. Eine allgemeine Bestimmung Eignung der Sache zu einer eventuellen deliktischen Verwendung genügt nicht, sondern es muss ein Bezug zur Straftat nachgewiesen werden. Eine Waffe muss beispielsweise mindestens zur Drohung verwendet worden bestimmt gewesen sein. Einziehbar sind sodann Gegenstände, deren blosser Besitz strafbar ist (Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 69 StGB N 2 m.w.H.). An die gefährlichkeit werden keine besonders hohen Anforderungen gestellt (Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., Art. 69 StGB N 5).
d) An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Juni 2021 gab der Beschuldigte an, er sei einverstanden mit der Vernichtung des beschlagnahmten Marihuanas (SGO 2021 10 Vi-act. 28 S. 27 Frage 137). Demgegenüber verlangte er in Bezug auf die weiteren beschlagnahmten Gegenstände, diese seien seinem Vater herauszugeben (SGO 2021 10 Vi-act. 28 S. 27 f. Frage 138). Auch das Geld Gehöre seinen Eltern und sei diesen herauszugeben (SGO 2021 10 S. 28 Frage 139). An der Berufungsverhandlung vom 31. Mai 2022 sagte er aus, der Lauf einer Flinte, die 110 Pfeile mit Küchern, der Pfeilbogen, ein Messer, ein Taschenmesser, eine Plastikpistole, die Geschosse und Munition mit Bleikugeln seien seiner Mutter herauszugeben, weil dies Familieneigentum sei (KG-act. 37 S. 25 Fragen 162 ff.). Er Möchte alle Messer, die Klappmesser und die Messer aus der Messersammlung, die zuGehörigen Etuis, die Pfeilbogen und das Zubehür zurückhaben und das Geld, welches seiner Mutter Gehöre (KG-act. 37 S. 25 Frage 166). Er Möchte alles, was legal sei, zurück für die Familie. Seine Mutter habe das auch schon zweimal angefordert und sein Vater habe es, als er noch gelebt habe, ebenfalls zurückgefordert. Dies seien Gegenstände im Wert von bis zu Fr. 5000.00 (KG-act. 37 S. 25 Fragen 167 ff.). Die Mutter des Beschuldigten, Frau S.__, beantragte am 27. Mai 2022 die Herausgabe sämtlicher ?SportGeräte, Zubehür, Vermögenswerte, Messer und diversen Lederetuis und führte aus, sie sei die rechtmässige Besitzerin der beschlagnahmten Gegenstände (KG-act. 36).
e) Hinsichtlich des Cannabis und der Hanfsamen erklärte der Beschuldigte bereits, er sei mit der Einziehung und Vernichtung einverstanden. Zudem handelt es sich dabei um Drogenhanf, dessen Besitz ohnehin strafbar ist, weshalb dieser einzuziehen und zu vernichten ist. Hinsichtlich der weiteren Gegenstände handelt es sich weder um Waffen im Sinne von Art. 4 WG (vgl. E. 4.e) noch um Gegenstände, die einen Bezug zu den Straftaten (mehrfach versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) aufweisen. Sodann gibt der Beschuldigte an, diese Gegenstände würden seiner Mutter gehören und seien ihr herauszugeben. In übereinstimmung dazu verlangte die Mutter des Beschuldigten die Herausgabe dieser Gegenstände. Folglich sind die Gegenstände an die Mutter des Beschuldigten herauszugeben.
f) Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nätig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) der Geldstrafen und Bussen (lit. b). Die beschlagnahmten Vermögenswerte (Bargeld in Höhe von Fr. 1300.00 und Euro 190.73; U-act. 5.1.000) gehören gemäss Angabe des Beschuldigten seiner Mutter, die das Geld ebenfalls herausverlangte. Angesichts dessen ist zumindest fraglich, ob das Geld tatsächlich dem Beschuldigten Gehört und gemäss Art. 268 Abs. StPO zur Deckung von Verfahrenskosten und Entschädigungen herangezogen werden kann. Weil der Beschuldigte zudem für die überhaft zu entschädigen ist (vgl. E. 10.c), dürfte er ohnehin in der Lage sein, die Verfahrenskosten zu begleichen, weshalb eine Heranziehung dieser Vermögenswerte ohnehin nicht erforderlich erscheint. Folglich sind diese Vermögenswerte ebenfalls antragsgemäss an die Mutter des Beschuldigten herauszugeben.
10. Kosten, Entschädigungen und Genugtuung
a) Erstinstanzliches Verfahren
aa) fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, sind die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Auferlegung der Verfahrenskosten nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten führte (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, Art. 426 StPO N 6). Gemäss Anklage wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in insgesamt 19 Schreiben und Telefonaten sowohl den Tatbestand der Schreckung der Bevälkerung als auch den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (zum Teil mehrfach) erfüllt zu haben. Zudem soll er sich der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht haben. Von diesen Vorwürfen bleiben lediglich die mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bezüglich des Schreibens vom 22. Juni 2020, die vorsätzliche Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie die mehrfache vorsätzliche Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG hängen, wobei in Bezug auf letztere übertretung von einer Strafe abzusehen ist (vgl. E. 6.g). Weil dem Beschuldigten zudem anzulasten ist, dass er das Strafverfahren durch seine zahlreichen Schreiben mit zum Teil drohendem Inhalt veranlasst hatte, rechtfertigt es sich, ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, die in ihrer Höhe (Fr. 66038.20) nicht beanstandet wurden, zu 10 % (= Fr. 6603.80) aufzuerlegen. Im übrigen Umfang sind die erstinstanzlichen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.
Die Vorinstanz verrechnete gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten mit der dem Beschuldigten mit Beschluss STK 2021 40 des Kantonsgerichts vom 26. November 2021 zugesprochenen Entschädigung von Fr. 18000.00 (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 12). Weil die dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten deutlich tiefer ausfallen und ihm zudem für die überhaft eine Genugtuung zuzusprechen ist, er mithin grundsätzlich in der Lage sein wird, die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu begleichen, erscheint es nicht notwendig, von der ohnehin als Kann-Vorschrift ausgestalteten Möglichkeit von Art. 442 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen. Demzufolge ist davon abzusehen, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit der Entschädigung aus dem Verfahren STK 2021 40 zu verrechnen.
ab) Unangefochten blieb die Höhe der erstinstanzlich gesprochenen Entschädigung für die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin H.__, die bereits während des ersten Rechtsganges aufgrund der erbetenen Verteidigung durch Rechtsanwältin B.__ abgelöst wurde. Indessen reduziert sich diesbezüglich die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten entsprechend der Kostentragungspflicht auf 10 %.
ac) Aufgrund des teilweisen Freispruchs hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und ist folglich für das erstinstanzliche Verfahren im zweiten Rechtsgang angemessen zu entschädigen. In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und AnklageBehörde, dem Einzelrichter, dem Bezirksgericht und dem kantonalen Straf- und Jugendgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20000.00 ( 13 lit. a GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand ( 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemüssem Ermessen festgesetzt ( 6 Abs. 1 GebTRA). Die Verteidigung beantragte vor erster Instanz eine Entschädigung in Höhe von Fr. 4962.55 (SGO 2021 40 Vi-act. 13 S. 21 und Plädoyernotizen Verteidigung S. 17). Zwar verwies die Verteidigung auf eine entsprechende Kostennote (SGO 2021 40 Vi-act. 13 Plädoyernotizen Verteidigung S. 17 Verweis auf Beilage 4), eine solche Beilage lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Das beantragte Honorar liegt aber innerhalb des Tarifrahmens und erscheint angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte für das Untersuchungsverfahren und den ersten Rechtsgang bereits mit Fr. 18000.00 entschädigt wurde, angemessen. Entsprechend der Kostenverteilung ist der Beschuldigte somit für das erstinstanzliche Verfahren reduziert mit Fr. 4466.30 (= 90 % von Fr. 4962.55; inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
b) Berufungsverfahren
aa) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung nahezu vollumfänglich. Einzig in Bezug auf die Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 22. Juni 2020 sowie betreffend die mehrfache übertretung des Betäubungsmittelgesetzes unterliegt er. Zudem unterliegt der Beschuldigte bei der Anschlussberufung bezüglich des zusätzlichen Schuldspruchs betreffend die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Der Beschuldigte obsiegt sodann auch mit seinen Anträgen in Bezug auf die Massnahme, die Beschlagnahmungen und die Sicherheitshaft. Ferner kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht mehr angelastet werden, dass er das Strafverfahren durch seine zahlreichen Schreiben mit zum Teil drohendem Inhalt veranlasst hatte. Somit rechtfertigt es sich dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 20000.00 zu 5 % (= Fr. 1000.00) aufzuerlegen und im restlichen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen.
ab) darüber hinaus ist der Beschuldigte für das Berufungsverfahren ebenfalls angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Rechtsanwältin B.__ wurde mit Verfügung vom 5. Mai 2022 während des Berufungsverfahrens als amtliche Verteidigerin eingesetzt (KG-act. 32). Somit ist der Beschuldigte bis zur Einsetzung der amtlichen Verteidigerin und die amtliche Verteidigerin ab diesem Zeitpunkt zu entschädigen. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12000.00 ( 13 lit. c GebTRA). Der Beschuldigte reichte zwei Kostennoten seiner Verteidigerin über Fr. 1847.55 (inkl. Auslagen und MWST, Stundenansatz Fr. 200.00; KG-act. 37/3) für die Zeit bis zur Einsetzung als amtliche Verteidigerin und Fr. 6652.00 (inkl. Auslagen und MWST, Stundenansatz Fr. 180.00; KG-act. 37/4) für die Zeit ab Einsetzung als amtliche Verteidigerin ein. Das beantragte Honorar beträgt somit insgesamt Fr. 8499.55 und liegt innerhalb des vorgesehenen Honorarrahmens. Sodann erweist es sich mit Blick auf die zahlreichen AnklageVorwürfe und die Bedeutung der Sache für den Beschuldigten, insbesondere aufgrund der langen Haftdauer, ohne Weiteres als angemessen, weshalb darauf abzustellen ist. Der Beschuldigte ist somit entsprechend den Ausführungen zur Kostentragungspflicht für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 1755.25 (= 95 % von Fr. 1847.55; inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen. Ferner ist die amtliche Verteidigerin für die Zeit ab ihrer Einsetzung antragsgemäss mit Fr. 6652.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 5 % (= Fr. 332.60) gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
c) Genugtuung
aa) Wird die beschuldigte Person ganz teilweise freigesprochen wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zudem Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die StrafBehörde pröft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Genugtuung bezweckt einen Ausgleich für erlittene Unbill und orientiert sich an der Genugtuung aufgrund von rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen nach Art. 431 StPO, setzt aber im Gegensatz dazu keine rechtswidrige Zwangsmassnahme voraus (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 429 StPO N 26). Vorausgesetzt ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB Art. 49 OR, was eine gewisse Intensität der Verletzung verlangt, die beispielsweise bei ungerechtfertigter Untersuchungs- und Sicherheitshaft vorliegt (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 27). Bei der Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und die Umstände der persönlichkeitsverletzung massgebend. Es ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, weshalb nicht einheitliche Tagessätze als Entschädigung bei ungerechtfertigter Haft anzuwenden sind. Vielmehr braucht es eine einzelfallgerechte Zumessung, bei der zu beachten ist, dass die Wiedergutmachung mit zunehmender Haftdauer immer schwieriger wird, die Beeinträchtigung der sozialen Existenz des Betroffenen immer sTürker wird und die psychische Belastung oftmals stark zunimmt (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 28). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.00 pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Höhere eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Haft von mehreren Monaten ist der Tagessatz in der Regel zu senken, weil die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (BGE 139 IV 243 = Pra 102 [2013] Nr. 108 E. 3.2; BGE 113 IB 155 = Pra 77 [1988] Nr. 96 E. 3.b; BGer Urteil 6B_111/2012 E. 4.2).
ab) Der Beschuldigte verlangte eine Genugtuung von Fr. 300.00 pro Tag (KG-act. 37/1 S. 20), ohne indessen näher zu begründen, weshalb in seinem Fall ein Höherer Tagessatz zur Anwendung kommen soll, als dies das Bundesgericht bei kürzeren Freiheitsentzügen als angemessen erachtet.
ac) Der Beschuldigte befindet sich seit dem 28. November 2020 in Haft und ist spätestens am 3. Juni 2022 aus der Haft zu entlassen. Demzufolge befand er sich während 553 Tagen in Haft, wovon die Geldstrafe in Höhe von 140 Tagessätzen in Abzug zu bringen ist. Somit ist für die überhaft von 413 Tagen eine Genugtuung zu sprechen. Zweifelsohne handelt es sich dabei nicht mehr um einen kurzen Freiheitsentzug, sondern um eine längere Haftzeit. Der Beschuldigte ist ledig und war bereits vor der Haft nicht erwerbstätig, weshalb er durch die Haft weder in seinem Familien- noch in seinem Berufsleben berührt worden ist. Nichtsdestotrotz erlebte der Beschuldigte die Haftzeit als eine sehr schwierige Zeit, zumal sie sich im Nachhinein als ungerechtfertigt erwies und von langer Dauer war. Eine leichte Herabsetzung rechtfertigt sich gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, weil der Beschuldigte die Einleitung des Strafverfahrens durch seine zahlreichen Schreiben mit zum Teil drohendem Inhalt in Bezug auf das Schreiben vom 22. Juni 2020 ist er sodann auch zu verurteilen bewirkt hatte. Es rechtfertigt sich daher, den Tagessatz etwas tiefer anzusetzen, als dies für kürzere Freiheitsentzüge (Fr. 200.00) der Fall ist. Folglich ist der Tagessatz auf Fr. 180.00 festzulegen und dem Beschuldigten aus der Kantonsgerichtskasse eine Genugtuung von Fr. 74340.00 (= Fr. 180.00 x 413 Tage) zu bezahlen;-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 17. Januar 2022 (SGO 2021 40) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. A.__ wird schuldig gesprochen
a) der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 22. Juni 2020;
b) der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, begangen am 29. November 2020;
c) der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen im Zeitraum vom 17. Januar 2019 bis zum 29. November 2020.
2. Es wird Vormerk genommen, dass der mit Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 11. Juni 2021 (SGO 2021 10) ergangene Freispruch betreffend den Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 260bis StGB gemäss Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 26. November 2021 (STK 2021 40) in Rechtskraft erwuchs.
3. Im übrigen wird A.__ freigesprochen.
4. A.__ wird mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.00 bestraft. Von einer Bestrafung für die übertretung gemäss Dispositiv-Ziffer 1.c wird abgesehen (Art. 19a Ziff. 2 BetmG).
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
6. Es wird Vormerk genommen, dass die Strafe gemäss Dispositiv-Ziffer 4 in Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 553 Tagen vollständig abgegolten ist und A.__ für die überhaft von 413 Tagen zu entschädigen ist (vgl. Dispositiv-Ziffer 19).
7. Für A.__ wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.
8. A.__ wird spätestens am Freitag, 3. Juni 2022, aus der Sicherheitshaft entlassen.
9. Das Haftentlassungsgesuch vom 31. Mai 2022 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
10. Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände: getrocknete Pflanzen Marihuana in Tasche (HD-Position 7), Marihuana 4 Gramm (HD-Position 17), 2 Minigrip mit Hanfsamen, 1 Gramm ohne Verpackung (HD-Position 18), 10 Minigrip mit Hanfsamen, 18 Gramm ohne Verpackung (HD-Position 22) und 1 Minigrip mit Hanfsamen, 0.8 Gramm ohne Verpackung (HD-Position 33), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. xx, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen.
11. Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Lauf von Flinte, Doppellauf Kal. 10 (HD-Position 1), 110 Pfeile mit Küchern (HD-Position 8.2), 1 Pfeilbogen DUKE Orange (HD-Position 8.3), 1 Messer (HD-Position 9), 23 Taschenmesser (HD-Position 20.2), 1 Nun-Chaku (HD-Position 20.3), 1 Plastikpistole defekt (HD-Position 20.4), 1 Wurfstern ungeschliffen (HD-Position 20.5), 1 Klappmesser mit Auslösemechanismus (HD-Position 20.16), 2 Geschosse (HD-Position 20.22) und Munition Bleikugeln "RWS" 3 Stück (HD-Position 21), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. xx, werden nach Eintritt der Rechtskraft Frau S.__ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
12. Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2021 beschlagnahmten Vermögenswerte im Betrag von Fr. 1300.00 und Euro 190.73, davon Fr. 1491.15 einbezahlt auf das PC-Konto yy des Sicherheitsdepartements des Kantons Schwyz (Amt für Justizvollzug) und Euro 10.73 Mänzgeld lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. xx, werden nach Eintritt der Rechtskraft Frau S.__ durch das Amt für Justizvollzug bzw. die Kantonspolizei Schwyz (Mänzgeld) herausgegeben.
13. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus
den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 44787.90
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 10878.30
den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 10372.00
Total Fr. 66038.20
werden A.__ im Umfang von 10 % (= Fr. 6603.80) auferlegt und gehen im übrigen Umfang (Fr. 59434.40) zulasten des Staates.
14. Amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren:
a) Die vormalige amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin H.__ wird mit Fr. 10372.00 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.__ einstweilen auf die Strafgerichtskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.__ im Umfang von 10 % (= Fr. 1037.20) gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
15. A.__ wird für das erstinstanzliche Verfahren reduziert mit Fr. 4466.30 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
16. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 20000.00 werden A.__ im Umfang von 5 % (= Fr. 1000.00) auferlegt und gehen im übrigen Umfang (Fr. 19000.00) zulasten des Staates.
17. Amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren:
a) Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin B.__ wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 6652.00 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.__ einstweilen auf die Strafgerichtskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.__ im Umfang von 5 % (= Fr. 332.60) gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
18. A.__ wird für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 1755.25 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
19. A.__ wird durch den Kanton Schwyz für die überhaft von 413 Tagen eine Genugtuung von Fr. 74340.00 ausgerichtet.
20. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
21. Zufertigung an Rechtsanwältin B.__ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/?) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betr. Dispositivziffer 10-12), das Bundesamt für Polizei (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Strafregister).
Namens der Strafkammer
Der KantonsgerichtsvizePräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
21. September 2022 kau